Verspricht ein Schuldner einem Gläubiger nach einem Verstoß gegen § 19 a UrhG, das Lichtbild nicht (mehr) öffentlich zugänglich zu machen, verwirkt er die Vertragsstrafe, wenn er das Lichtbild weiterhin unter derselben URL-Adresse abrufbar bereithält und lediglich den Link zwischen redaktionellem Beitrag und Lichtbild löscht.
Im hier vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall hatte sich die Beklagte strafbewehrt vertraglich gegenüber dem Kläger dazu verpflichtet, „es ab sofort zu unterlassen, die Fotografie „Brainstorming“ (…) öffentlich zugänglich zu machen, (…) oder sonst zu nutzen, ohne dass der Unterlassungsgläubiger dem zugestimmt hat“.

Das Unterlassungsversprechen bedarf im Hinblick auf seine Reichweite der Auslegung. Für die Auslegung sind dabei die allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung nach § 133, 157 BGB anzuwenden1. Für die Reichweite des Unterlassungsversprechens ist daher auf den wirklichen Willen der Vertragsparteien abzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 133 BGB ist die Erklärung so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste2. Die in die Auslegung einzustellende Interessenlage geht in der Regel jedenfalls dahin, sicherzustellen, dass von der Verhaltensweise, die von der Unterlassungsverpflichtungserklärung erfasst wird, keine Begehungsgefahr mehr ausgeht3. Die Unterlassungserklärung soll damit jedenfalls geeignet sein, die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches wegen des beanstandeten Verhaltens als urheberrechtwidriges öffentliches Zugänglichmachen i.S. des § 19 a UrhG des nach § 72, § 2 UrhG geschützten Lichtbildes auszuschließen. Ein Zugänglichmachen i.S. dieser Vorschrift liegt vor, wenn Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird4. Dies steht der Annahme der Beklagten entgegen, die die Erklärung dahin auslegen will, dass ein Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag nur im Umfeld mit einem redaktionellen Beitrag in Betracht kommt. Davon hängt die Beurteilung einer Nutzung durch öffentliches Zugänglichmachen i.S. des § 19 a UrhG nicht ab.
Aufgrund der von der Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung war diese verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das betreffende Lichtbild nicht mehr über ihre Website oder die von ihr verwendete URL öffentlich zugänglich war. Ein Zugänglichmachen in diesem Sinn wird jedenfalls unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht dadurch objektiv ausgeschlossen, dass die URL so aufwendig ausgestaltet ist, dass sie als Sicherheitscode kaum überwunden werden könnte. Für den Streitfall ist entscheidend, dass es Dritten dann, wenn – wie im Streitfall – eine Verlinkung mit einer Website bestanden hat, möglich bleibt, das im Internet zugängliche streitgegenständliche Lichtbild auch ohne genaue Kenntnis der URL aufzufinden. Das ermöglichen insbesondere auf den Rechnern Dritter gespeicherte URLs, welche die Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führen5.
Diesen Anforderungen des Unterlassungsversprechens wird die Änderung der Beklagten an ihrer Homepage nicht gerecht. Die Beklagte hat das Lichtbild weiterhin unter der genannten URL in einem Unterverzeichnis ihrer Domain abgespeichert. Sie hat lediglich den Link zu dem redaktionellen Beitrag, in dessen Zusammenhang das Lichtbild Verwendung gefunden hatte, gelöscht. Damit konnte jeder, der im Rahmen der Wahrnehmung des redaktionellen Beitrags die URL-Adresse des Lichtbildes festgehalten hatte, auch nach der Entfernung des Links das Lichtbild unter Eingabe der URL-Adresse in den Browser von der Homepage der Beklagten aufrufen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es dabei nicht darauf an, dass es unwahrscheinlich ist, dass jemand diese URL-Adresse vermerkt, um später darauf zurückgreifen zu können. Anders als die Beklagte darstellen will, ist die Kenntnis der URL-Adresse des Lichtbildes nicht dem Kläger vorbehalten, sondern diese hatte jeder Nutzer der Homepage festhalten können. Entsprechend hat das Oberlandesgericht Karlsruhe auch bereits6 in einem solchen Fall ein öffentliches Zugänglichmachen i.S. des dortigen Vertragsstrafeversprechens angenommen. Die Beklagte hat den Zugriff auf das Lichtbild auch nicht durch technische Vorkehrungen gegen das Anzeigen verhindert. Angesichts der Beibehaltung der URL-Adresse ist es unerheblich, dass das Lichtbild nach der Entfernung aus dem redaktionellen Beitrag nicht mehr von Suchmaschinen hat aufgefunden werden können.
Ohne Erfolg verweist die Beklagte auf die Beschränkung ihres Unterlassungsversprechens auf den Fall, dass der Unterlassungsgläubiger der öffentlichen Zugänglichmachung oder der Nutzung nicht zugestimmt habe. Mit dieser Formulierung wird auf die Lizenzvereinbarung zwischen den Parteien verwiesen. Nach dieser hat der Nutzer „in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende“ die Bezeichnung der Onlineplattform und den Namen des Urhebers anzugeben. Jedenfalls nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ist es der Beklagten zumutbar, entweder die lizenzvertraglichen Bedingungen im Fall des öffentlichen Zugänglichmachens einzuhalten oder aber das Lichtbild weder öffentlich zugänglich zu machen noch sonst zu nutzen.
Die Beklagte hat das Lichtbild des Klägers damit entgegen ihres Vertragsstrafeversprechens öffentlich zugänglich gemacht. Ob dies auch im Fall einer Abspeicherung unter einer geänderten URL, die nicht von einer Suchmaschine erfasst werden könnte, der Fall wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
Der Verstoß war auch verschuldet. Die Beklagte hätte wissen können, dass die unveränderte Beibehaltung der URL-Adresse des Lichtbildes unter ihrer Domainadresse einen Verstoß gegen das Vertragsstrafeversprechen darstellt.
Der Geltendmachung der Vertragsstrafe steht auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Kläger hätte die nach dem Lizenzvertrag erforderlichen Angaben selbst in das Lichtbild oder die Lichtbilddatei einbinden und damit ein öffentliches Zugänglichmachen ohne diese Angaben verhindern können. Die Beklagte beachtet dabei nicht hinreichend, dass dem Kläger als Rechteinhaber freisteht, unter welchen Bedingungen er die Nutzung des Lichtbildes ermöglicht. Darüber hinaus meint die Beklagte, der Kläger nutze die von ihm geschaffene Situation und seine Kenntnis der URL rechtsmissbräuchlich aus, wenn er deshalb eine Vertragsstrafe einfordere. Dies ist nicht der Fall. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs scheidet schon deshalb aus, weil nicht allein dem Kläger die URL-Adresse des Lichtbildes bekannt sein konnte. Jedem Dritten war es möglich, die URL-Adresse des Lichtbildes abzurufen und abzuspeichern, solange es in den redaktionellen Beitrag durch den Link eingebunden war.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 3. Dezember 2012 – 6 U 92/11
- st. Rspr. vgl. BGH GRUR 1997, 931, 932 – Sekundenschnell[↩]
- BGHZ 36, 30, 33[↩]
- Ahrens/Achilles, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. Kap 10, Rn. 3[↩]
- BGH GRUR 2010, 628 Tz. 19 – Vorschaubilder; GRUR 2011, 56 Tz. 23 – Session-ID[↩]
- ebenso OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 383[↩]
- OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2012 – 6 U 58/11[↩]