Das Flaschenpfand im Werbeprospekt

Bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern ist der Pfandbetrag gesondert anzugeben.

Das Flaschenpfand im Werbeprospekt

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Verein geklagt, der im Interesse seiner Mitglieder die Einhaltung des Wettbewerbsrechts überwacht. Die beklagte Einzelhändlerin vertreibt Lebensmittel. In einem Faltblatt bewarb sie unter anderem Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern. Der Pfandbetrag war in die angegebenen Preise nicht einberechnet, sondern mit dem Zusatz „zzgl. … € Pfand“ ausgewiesen. Der Wettbewerbsverein sieht darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Kiel hat der Klage stattgegeben1. Auf die Berufung der Beklagten hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Klage abgewiesen2.

Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union insbesondere eine Rechtsfrage zur Auslegung die Richtlinie 98/6/EG (Preisangabenrichtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt3. Nachdem der Unionsgerichtshof nunmehr über diese Vorlagefrage entschieden hat4, hat der Bundesgerichtshof die Revision des Wettbewerbsvereins als unbegründet zurückgewiesen; das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht habe zutreffend angenommen, dass der Pfandbetrag gesondert auszuweisen ist:

Wer – wie die Einzelhändlerin im hier entschiedenen Fall – als Anbieter von Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat zwar nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV aF (§ 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV nF) den Gesamtpreis anzugeben. Der Gesamtpreis schließt aber nicht den Pfandbetrag ein, der beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten ist. Die Preisangabenverordnung setzt die Preisangabenrichtlinie ins deutsche Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen.

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Der dem Begriff des Gesamtpreises entsprechende Begriff des Verkaufspreises in Art. 2 Buchst. a der Preisangabenrichtlinie enthält nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht den Pfandbetrag. Dieser ist daher neben dem Verkaufspreis bzw. dem Gesamtpreis anzugeben.

Die entsprechende Regelung in § 1 Abs. 4 PAngV aF (§ 7 Satz 1 PAngV nF) stellt dies in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht ausdrücklich klar.

Die gesonderte Angabe von Verkaufspreis und Pfandbetrag soll es Verbrauchern ermöglichen, die Preise von Waren besser zu beurteilen und leichter miteinander zu vergleichen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Oktober 2023 – I ZR 135/20

  1. LG Kiel, Urteil vom 26.06.2019 – 15 HKO 38/18, MD 2019,907[]
  2. OLG Schleswig, Urteil vom 30.07.2020 – 6 U 49/19, GRUR-RR 2021/133[]
  3. BGH, Beschluss vom 29.07.2021 – I ZR 135/20[]
  4. EuGH, Urteil vom 29.06.2023 – C-543/21[]

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