Eine Vertragsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Paketdienstes, die eine Aushändigung von Postsendungen an Nachbarn ohne Benachrichtigung des Empfängers vorsieht, ist gegenüber Verbrauchern unwirksam. Das Oberlandesgericht Köln hat eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Ersatzzustellung durch Aushändigung von Briefen und Paketen an Hausbewohner und Nachbarn ermöglicht, ohne zugleich eine Benachrichtigung des Empfängers der Sendung vorzusehen, als unwirksam angesehen.
Die beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Paketdienstleisters enthielten zur Ersatzzustellung folgende Regelung:
„X. darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, einem Ersatzempfänger aushändigen. Dies gilt nicht für Sendungen mit dem Service „Eigenhändig“, Express-Sendungen mit dem Service „Transportversicherung 25.000,- Euro“ und Express-Briefe mit dem Service Transportversicherung 2.500,- Euro. Ersatzempfänger sind
- Angehörige des Empfängers oder des Ehegatten, oder
- andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind; Express-Briefe werden nicht an Hausbewohner und Nachbarn ausgehändigt.“
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war nur die Regelung zur Ersatzzustellung an Hausbewohner und Nachbarn.
Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Köln hatte diese Klausel zur Ersatzzustellung als wirksam angesehen und die Unterlassungsklage abgewiesen1. Dagegen hat das Oberlandesgericht Köln in der Berufungsinstanz für diese Klausel einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB angenommen und den Paketdienstleister zur Unterlassung der Verwendung der Vertragsbestimmung in Verträgen gegenüber einem Verbraucher verurteilt.
Das Oberlandesgericht Köln sieht eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Paketdienstleisters im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darin, dass bei dem durch die Klausel vorgesehenen Verfahren der Ersatzzustellung an Hausbewohner und Nachbarn den berechtigten Interessen des Empfängers nicht hinreichend Rechnung getragen wird, obwohl dies ohne weiteres möglich und dem Beförderungsunternehmen auch zumutbar wäre. Das Oberlandesgericht Köln erachtet es als notwendig, dass der Empfänger einer Sendung von dieser erfährt und davon in Kenntnis gesetzt wird, wo er sie in Besitz nehmen kann. Da die Klausel eine rechtliche Verpflichtung hierzu nicht enthält, liegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 2. März 2011 – 6 U 165/10
- LG Köln, Urteil vom 18.08.2010 – 26 O 260/08[↩]











