Das Plagiat auf der Möbelmesse

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses gemäß § 4 Nr. 9 a) UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt1.

Das Plagiat auf der Möbelmesse

Für die Annahme wettbewerblicher Eigenart genügt es, dass der Verkehr bei den in Rede stehenden Produkten Wert auf deren betriebliche Herkunft legt und aus deren Gestaltung Anhaltspunkte dafür gewinnen kann. Dafür wiederum ist maßgeblich, ob sich das unter Rückgriff auf vorhandene Formen und Stilelemente entwickelte Leistungsergebnis von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maß abhebt, dass hierdurch im angesprochenen Verkehr die Vorstellung ausgelöst wird, dieses Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb2. Es handelt sich bei den Produkten der Klägerin nicht um schutzunfähige „Dutzendware“ oder „Allerweltserzeugnisse“3, und die Klägerin ist – wie dem Oberlandesgericht aus anderen Verfahren bekannt ist – als Herstellerin von Designmöbeln bekannt. Im Verfahren vorgelegte Anzeigen belegen, dass ihre Produkte auch in diesem Sinn beworben werden-

Der Gesamteindruck eines Erzeugnisses kann durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf dessen Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Derartige Gestaltungsmerkmale können in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen, da diese von dem Gesamteindruck abhängt, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln4. Dabei kann auch die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente eine wettbewerbliche Eigenart begründen5. Abzustellen ist dabei nicht auf einzelne Gestaltungsmerkmale, sondern auf den durch seine prägenden Merkmale hervorgerufenen Gesamteindruck des jeweiligen Produkts6.

Allein der Umstand, dass „Freischwinger“ eine gängige Produktgestaltung sind, was auch für die Netzbespannung der Rückenlehne gelten mag, steht der wettbewerblichen Eigenart ihres Produkts grundsätzlich nicht entgegen. Maßgeblich ist, ob die Kombination dieser Elemente einen Gesamteindruck hervorruft, der geeignet ist, den Verkehr auf die betriebliche Herkunft der Produkte hinzuweisen.

utreffend ist, dass sich die wettbewerbliche Eigenart nicht notwendigerweise auf ein bestimmtes Produkt beziehen muss, sondern auch aus den übereinstimmenden Merkmalen verschiedener Exemplare einer Modellreihe hergeleitet werden kann, solange nicht nur Schutz für einzelne Stilmittel oder eine dem Sonderschutz nicht zugängliche Grundidee begehrt wird, sondern für konkrete Gestaltungsmerkmale, die jeweils allen Modellen der Reihe eigen sind und deren wettbewerbliche Eigenart begründen7. Vor diesem Hintergrund ist es zulässig, wenn die Klägerin auf alle Varianten des Modells „Joy“ abstellt, die alle durch die Kombination des Freischwinger-Gestells mit einer durch ein Netzgewebe gebildeten Rückenlehne sowie einem als Griff zu verwendenden Kopfstück, sei es aus Metall, sei es aus Holz, charakterisiert werden.

Die konkrete Gestaltung der Rückenlehne durch eine Kombination von lichtdurchlässigem Mittelteil und umgebendem dunklen Rahmen (plastisch als „Passepartout-Effekt“ bezeichnet) ist dagegen nicht geeignet, eine weitere Steigerung der wettbewerblichen Eigenart zu begründen. Zu diesem Punkt hat die Beklagte erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dieser Effekt ergebe sich daraus, dass an den Kanten das Netzgewebe umgeschlagen und vernäht werden müsse, um Schlaufen zu bilden, durch die es am Rahmen befestigt werde. Der „Passepartout-Effekt“ sei daher für alle Netzbespannungen typisch.

Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen, können aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Die Übernahme solcher technisch notwendiger Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich (außerhalb eines Sonderrechtsschutzes) nicht zu beanstanden. Dagegen können Merkmale, die zwar technisch bedingt, aber frei wählbar oder austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, wettbewerbliche Eigenart (mit-) begründen8.

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der „Passepartout-Effekt“ keine zusätzliche, über die Verwendung einer Netzbespannung hinausgehende wettbewerbliche Eigenart begründen kann.

Im Ergebnis folgt das Oberlandesgericht der Bewertung des Landgerichts, dass bereits die Kombination des Freischwinger-Gestells mit einer Netzbespannung der Rückenlehne geeignet ist, die wettbewerbliche Eigenart des Produkts der Klägerin zu begründen. Im Vordergrund steht dabei allerdings das „Freischwinger-Gestell“, durch das das Erscheinungsbild des Stuhls wesentlich geprägt wird9. Für die Gestaltung des Freischwinger-Gestells, das schon in den zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts im Umfeld des Bauhauses entwickelt worden ist („Thonet-Stuhl“)10, kann die Klägerin keinen Sonderrechtsschutz beanspruchen. Dem Oberlandesgericht Köln, der bereits eine Vielzahl von Verfahren aus dem Möbelsektor zu entscheiden hatte, ist im Übrigen bekannt, dass es bei Wohnmöbeln einen vergleichsweise engen Gestaltungsspielraum gibt, so dass zwar einerseits keine hohen Anforderungen an die Individualität einer Gestaltung gestellt werden müssen, um die wettbewerbliche Eigenart zu bejahen, andererseits aber der Schutzumfang einer solchen Gestaltung dementsprechend eng zu bestimmen ist.

Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass im wettbewerblichen Umfeld Stühle mit vergleichbarem Gesamteindruck vorhanden sind.

Bei der Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes obliegt es zunächst dem Anspruchsteller, die klagebegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen, insbesondere also die Merkmale darzutun, aus denen sich die wettbewerbliche Eigenart ergibt. Stützt er sich auf eine dem Erzeugnis innewohnende Eigenart, wird häufig die Vorlage des Produkts ausreichen, für das der Nachahmungsschutz begehrt wird. Entgegen der von der Beklagten in der Berufungsinstanz geäußerten Ansicht gehört es grundsätzlich nicht zu einem schlüssigen Klagevorbringen, dass auch zu dem Abstand vorgetragen wird, den das fragliche Produkt zu vorbekannten Erzeugnissen und zu den Erzeugnissen der Wettbewerber hält. Nur in Fällen, in denen nicht von einer allgemeinen Kenntnis der Marktverhältnisse ausgegangen werden kann, ist dies erforderlich.

Ist der Anspruchsteller insoweit seiner Darlegungs- und Beweislast nachgekommen, ist es grundsätzlich Sache des Anspruchsgegners, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass die in Rede stehenden Merkmale einzeln oder auch in der fraglichen Verbindung bereits vorbekannt oder inzwischen üblich geworden sind11. Insbesondere muss er dabei die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will12.

Dazu ist es allerdings nicht zwingend erforderlich, Absatzzahlen der Wettbewerber zu benennen, die dem Anspruchsgegner in der Regel nicht bekannt sein werden. Bei der Prüfung der „hinreichenden Bekanntheit“ des nachgeahmten Produkts kann diese nicht nur aus hohen Absatzzahlen, sondern auch aus entsprechenden Werbeanstrengungen abgeleitet werden13. Solche Werbeanstrengungen können in Prospekten, Katalogen und Messeauftritten bestehen14. Diese Grundsätze lassen sich auch auf die hier zu beurteilende Frage der Marktbedeutung von Produkten des wettbewerblichen Umfelds übertragen.

Eine gesteigerte wettbewerbliche Eigenart aufgrund hoher Bekanntheit15 ist nicht anzunehmen und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Selbst die für die gesamte „Joy“-Serie sind die – bestrittenen – Absatzzahlen16 nicht außergewöhnlich hoch; hinzu kommt, dass die Markteinführung nur verhältnismäßig kurze Zeit zurückliegt.

Es liegt nur ein nachschaffende Nachahmung vor. Eine solche ist anzunehmen, wenn die Nachahmung wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals aufweist und sich nicht deutlich davon absetzt. Geringfügige Abweichungen vom Original sind unerheblich, solange das Original als Vorbild erkennbar bleibt17.

Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit von Produkten ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den Original und Nachahmung bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung dem Betrachter vermitteln18. Dabei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die fraglichen Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinnt. Dabei treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor, so dass es mehr auf die Übereinstimmungen als die Unterschiede ankommt19.

Das Produkt muss mit dem Originalprodukt übereinstimmen oder ihm zumindest so ähnlich sein, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt. Das Originalprodukt muss zwar nicht in allen seinen Gestaltungsmerkmalen übernommen worden sein; bei einer teilweisen Übernahme muss sich die wettbewerbliche Eigenart des Originals aber gerade aus dem übernommenen Teil ergeben. Es müssen also gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, die wettbewerbliche Eigenart zu begründen20.

Bei den hier zu beurteilenden Stühlen fällt auf, dass das beide Produkte in besonderem Maße prägende Freischwinger-Gestell unterschiedlich gestaltet ist: Während bei dem Produkt der Klägerin Untergestell und Rückenlehne deutlich voneinander abgesetzt sind, weist das Produkt der Beklagten einen durchgehenden Rahmen auf. Der dadurch hervorgerufene Gesamteindruck der geschwungenen Linienführung des Grundgestells wird dadurch weiter verstärkt, dass die Biegung der Rückenlehne bei dem Produkt der Beklagten stärker ausgeprägt ist. Vor allem aber sind auch die Rohre des Untergestells, anders als bei dem Produkt der Klägerin, nicht gerade, sondern gebogen, so dass sich in der Seitenansicht ein deutlich anderer Gesamteindruck ergibt. Das Modell der Klägerin mutet eher statisch-blockhaft an, das Modell der Beklagten wirkt schwungvoll-dynamischer. Dass die abweichende Gestaltung des Freischwinger-Grundgestells zu einem anderen Gesamteindruck führen kann, hat bereits in der „Stahlrohrstuhl“, Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Rolle gespielt21.

Gerade bei dem im Vordergrund stehenden Element, das die wettbewerbliche Eigenart des Produkts der Klägerin mitbegründet, weicht das Produkt der Beklagten von dem der Klägerin ab. Hier kann daher allenfalls von einer Anlehnung der Beklagten an das Produkt der Klägerin gesprochen werden, wobei die Frage, ob der Beklagten bei der Konzeption des beanstandeten Modells das Modell „Joy“ der Klägerin bekannt war, offen bleiben kann.

Vor diesem Hintergrund – schwache wettbewerbliche Eigenart, nur geringer Grad der Nachahmung – sind an die Feststellung der die Unlauterkeit begründenden Umstände erhöhte Anforderungen zu richten. Da aufgrund des Umfelds und der nur geringen Variationsmöglichkeiten des Grundmodells „Freischwinger“ der Verkehr ein erhöhtes Augenmerk auch auf geringere Unterschiede richten wird, kann im vorliegenden Fall eine Herkunftstäuschung nicht angenommen werden. Beide Produkte weisen, bei aller vorhandenen Ähnlichkeit, durch die unterschiedliche Gestaltung des Gestells eine abweichende stilistische Handschrift auf, so dass sich auch die Annahme einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinn verbietet.

Sonstige, die Unlauterkeit begründenden Umstände werden von der Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 b) UWG.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 18. Juli 2014 – 6 U 4/14

  1. BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 21 – LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 Tz. 16 – Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 Tz. 14 – Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Tz. 15 – Einkaufswagen III; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 25, 26 f. – Kinderhochstuhl „Sit up“, jeweils m. w. N.[↩]
  2. BGH, GRUR 2012, 1155 Tz.19 – Sandmalkasten; GRUR 2013, 1052 Tz. 18 – Einkaufswagen III; OLG Köln, GRUR-RR 2013, 24, 25 – Gute Laune Drops, jeweils m. w. N.[↩]
  3. vgl. BGH, GRUR 2012, 1155 Tz. 34 – Sandmalkasten[↩]
  4. BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 34 – LIKEaBIKE; GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1188 Tz.19 – Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Tz.20 – Einkaufswagen III[↩]
  5. BGH, GRUR 2006, 79 Tz. 26 – Jeans I; GRUR 2008, 1115 Tz. 22 – ICON[↩]
  6. BGH GRUR 2010, 80 Tz. 32 – LIKEaBIKE; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 65 = WRP 2013, 1500 Tz. 9 – PANDAS[↩]
  7. BGH, GRUR 2007, 795 Tz. 27 – Handtaschen; OLG Köln, GRUR-RR 2013, 24, 25 – Gute Laune Drops; GRUR-RR 2014, 25, 27 – Kinderhochstuhl „Sit up“[↩]
  8. BGH, GRUR 2008, 790 Tz. 36 – Baugruppe; GRUR 2009, 1073 Tz. 13 – Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 Tz. 27 – LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 Tz. 22 – Femur-Teil; GRUR 2012, 1155 Tz. 29 – Sandmalkasten[↩]
  9. vgl. BGH, GRUR 1961, 635, 637 – Stahlrohrstuhl I; GRUR 1981, 820, 822 – Stahlrohrstuhl II[↩]
  10. BGH, Entscheidungen „Stahlrohrstuhl“[↩]
  11. BGH, GRUR 1998, 477, 479 – Trachtenjanker; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl.2014, § 4 Rn.09.78[↩]
  12. BGH, GRUR 2005, 600, 602 – Handtuchklemmen; OLG Köln, GRUR-RR 2008, 166, 168 – Bigfoot; GRUR-RR 2014, 25, 28 – Kinderhochstuhl „Sit-Up“[↩]
  13. BGH, GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1188 Tz. 27 – Regalsystem; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl.2013, § 4 Rn.09.41a[↩]
  14. OLG Köln, GRUR-RR 2004, 21, 23 – Küchen-Seiher[↩]
  15. vgl. BGH, GRUR 2012, 1155 = WRP 2012, 1379 Tz. 38 – Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1189 Tz. 27 – Regalsystem; GRUR 2013, 1052 = WRP 2013, 1339 Tz. 25 – Einkaufswagen III[↩]
  16. 2012 und im ersten Quartal 2013 jeweils gut 3.500 Stück[↩]
  17. BGH, GRUR 1992, 523, 524 – Betonsteinelemente; KG, GRUR-RR 2003, 84, 85 – Tatty Teddy; OLG Hamburg, MarkenR 2011, 275, 280 55; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl.2014, § 4 Rn.09.37[↩]
  18. BGH, GRUR 2005, 600, 602 – Handtuchklemmen; GRUR 2007, 795 Tz. 32 – Handtaschen; GRUR 2009, 1069 Tz.20 – Knoblauchwürste[↩]
  19. BGH, GRUR 2007, 795 Tz. 34 – Handtaschen; GRUR 2010, 80 Tz 41 – LIKEaBIKE; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl.2014, § 4 Rn.09.43[↩]
  20. BGH, GRUR 1999, 923, 926 – Tele-Info-CD; GRUR 2007, 795 Tz. 32 – Handtaschen; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl.2014, § 4 Rn.09.34[↩]
  21. BGH, GRUR 1961, 635, 637[↩]

Bildnachweis: