Dem Netzbetreiber steht bei der Bemessung der Höhe des Baukostenzuschusses ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu, das der Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegt1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB bezeichnet die Billigkeit im Sinne dieser Vorschrift die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung für den Empfänger der Bestimmungserklärung verbindlich ist. Es sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abzuwägen.
Die Ausübung des billigen Ermessens ist gerichtlich dahingehend nachprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind.
Dabei darf die Entscheidungskontrolle nicht auf eine Ergebniskontrolle verengt werden; vielmehr ist auch der subjektive Ermessensfehlgebrauch in Anlehnung an die verwaltungsrechtliche Ermessensfehlerlehre von Bedeutung2.
Die Billigkeitskontrolle ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. November 2014 – EnVZ 23/14










