Es liegt ein Verstoß gegen das UWG und die Preisangabenverordnung vor, wenn ein Reiseveranstalter für eine Reise durch eine Werbeanzeige unter Angabe von Preisen wirbt, ohne den Endpreis anzugeben. Die Kenntlichmachung des Serviceentgelts durch einen „Sternchenhinweis“ ist nicht zulässig. Serviceentgelte sind Preisbestandteile, da es sich um ohne weiteres zu berechnende Entgelte für den während der Reise erbrachten und geschuldeten Service handelt und müssen mit in den Endpreis der beworbenen Reise enthalten sein.

So hat das Oberlandesgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall eines Reiseveranstalters entschieden, und in dem Verweis auf die Serviceentgelte mittels „Sternchen“ unterhalb des beworbenen Reisepreises in der Werbung einen Widerspruch zu den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften gesehen. Insoweit ist eine vorangehende Entscheidung des Landgerichts Koblenz bestätigt worden. Geklagt hat ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört. Er macht Unterlassungsansprüche wegen wettbewerbswidriger Werbung für Schiffsreisen geltend. Die beklagte Gesellschaft hatte 2012 als Reiseveranstalter in der Zeitschrift „ADAC Motorwelt“ für eine „Mittelmeer-Kreuz-fahrt & Badeurlaub“ geworben und dort als im Schriftbild hervorgehobenen Preis 999.- „ab € p.P. in der 2er Innenkabine * zzgl. Serviceentgelt an Bord“ angegeben. Im „Sternchenhinweis“ an anderer Stelle der Anzeige wird zu den Zusatzkosten pro Person und Tag auf „*Serviceentgelt an Bord ca. € 7.- (wird automatisch dem Bordkonto belastet)“ hingewiesen. Nachdem das Landgericht Koblenz der Klage stattgegeben und für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bis zu 250.000 € angedroht hatte, ist von dem Reiseveranstalter Berufung eingereicht worden.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz habe die Beklagte durch die Werbeanzeige gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen geworben, ohne den Endpreis anzugeben. Sie habe damit gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und die Preisangabenverordnung verstoßen. Serviceentgelte seien Preisbestandteile, da es sich nicht um fakultative Trinkgelder, sondern ohne weiteres zu berechnende Entgelte für den während der Reise erbrachten und geschuldeten Service handele. Die Kenntlichmachung des Serviceentgelts durch den „Sternchenhinweis“ sei nicht zulässig. Zweck der Preisangabenverordnung sei es, durch eine vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten. Dem genüge die zu unterlassende Gestaltung der Werbeanzeige nicht.
Das Oberlandesgericht hat der Beklagten zur Umstellung ihrer Werbung und Beachtung der festgestellten Unterlassungsansprüche eine sogenannte „Aufbrauchfrist“ bis zum 31.12.2014 zugebilligt, da deren Kataloge für die angebotenen Reisen langfristig und kostenaufwändig produziert werden und der derzeitig geltende Katalog eine Laufzeit bis Dezember 2014 ausweist.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 4. Juni 2014 – 9 U 1324/13