Die Betrauung eines Prüfingenieurs mit hoheitlichen Aufgaben – wie der Durchführung von Fahrzeughauptuntersuchungen – kann von der Überwachungsorganisation widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur wegen schwerer Pflichtverletzungen nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen wird. Dass die Überwachungsorganisation ihn wegen der begangenen Pflichtverstöße zunächst nur abgemahnt hat, steht dem Widerruf nicht entgegen.

In dem vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall war der Prüfingenieur von der beklagten anerkannten Überwachungsorganisation nach Zustimmung des Landesverkehrsministeriums mit der Durchführung von hoheitlichen Untersuchungsaufgaben betraut worden. Nachdem es wegen mangelhafter Prüftätigkeit wiederholt zu Beanstandungen und erfolglosen Nachschulungsmaßnahmen gekommen war, mahnte die Überwachungsorganisation den Prüfingenieur ab. Kurze Zeit später widerrief das Landesverkehrsministerium seine Zustimmung zur Betrauung des Prüfingenieurs mit Prüfaufgaben durch die Überwachungsorganisation. Daraufhin widerrief die Überwachungsorganisation die Betrauung des Prüfingenieurs. Zur Begründung verwies sie auf die Entscheidung des Landesverkehrsministeriums und ihre eigene Einschätzung der Zuverlässigkeit.
Die hiergegen gerichtete Klage des Prüfingenieurs hat im Berufungsverfahren vor dem Schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgericht Erfolg gehabt1. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat zwar die Einschätzung gebilligt, dass er sich als unzuverlässig erwiesen habe. Es hat jedoch die Ermessensausübung der Überwachungsorganisation beanstandet. Mit der vorangegangenen Abmahnung habe sie ihr Ermessen auf eine befristete Aussetzung der Betrauung verengt. Die Revision der Überwachungsorganisation gegen dieses Urteil hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg:
Eine Abmahnung hindert eine Überwachungsorganisation im öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehrrecht nicht, weitergehende Maßnahmen gegen den Betroffenen zu ergreifen, wenn die mangelnde Zuverlässigkeit feststeht. Ob ein solcher Widerruf erfolgen kann oder muss, unterliegt nicht der Privatautonomie, sondern ist von der Erfüllung der hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen abhängig. Die Annahme, dass sich der Betroffene als unzuverlässig erwiesen hat, ist in dem gegen die Entscheidung der Überwachungsorganisation gerichteten Klageverfahren unabhängig von einem Widerruf der Zustimmung zur Betrauung durch die Anerkennungsbehörde gerichtlich zu überprüfen. Fehlende Zuverlässigkeit des Prüfingenieurs hatte die Überwachungsorganisation hier ohne Rechtsfehler angenommen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 2019 – 3 C 19.17
- OVG Schleswig, Urteil vom 21.07.2016 – 3 LB 15/15[↩]