Der geforderte Schadensersatz vom Zuckerkartell

War der Markt für Verarbeitungszucker derart stabil und transparent, dass die Zuckerhersteller auch ohne Kartell mit einiger Wahrscheinlichkeit auf vorstoßenden Wettbewerb verzichtet hätten, ist kein Schadensersatzanspruch gegeben. Auch aufgrund der im Bereich Verarbeitungszucker nur äußerst rudimentären Absprachen der Kartellteilnehmer kann nicht mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese zu höheren Preisen geführt haben, als in einem kartellfreien Markt zu erwarten gewesen wären.

Der geforderte Schadensersatz vom Zuckerkartell

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Köln in den hier vorliegenden Fällen die vier Klagen von Molkereien, Gebäck- und Feinkostherstellern sowie Brauereien auf Schadensersatz abgewiesen.

Im Januar 2009 leitete das Bundeskartellamt Kartellbußgeldverfahren gegen drei Zuckerhersteller ein. Das Verfahren endete am 18. Februar 2014 mit Bescheiden, in denen Bußgelder in Höhe von insgesamt ca. 280 Millionen Euro verhängt wurden. Die Bußgeldbescheide sind bestandskräftig. Das Bundeskartellamt wirft den Herstellern vor, im Zeitraum von April 1996 bis März 2009 Absprachen für Verarbeitungszucker und Haushaltszucker getroffen zu haben, um die jeweiligen Kernabsatzgebiete der Wettbewerber zu respektieren (Heimatmarktprinzip). Zuckermengen, die über die Nachfrage der Kunden im eigenen Kernabsatzgebiet produziert wurden, sollten in andere Länder exportiert, nicht aber an Kunden im Gebiet der Wettbewerber abgesetzt werden.

Während des Kartellzeitraums hatten die Klägerinnen Verarbeitungszucker von den Kartellteilnehmern und -außenseitern bezogen. Daher sind sie der Auffassung, der Zuckerpreis sei aufgrund der kartellrechtswidrigen Absprachen überhöht gewesen. Sie machen Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt ca. 126 Millionen Euro geltend.

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Prospekthaftung - und die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens,

Zur Entscheidungsbegründung hat das Landgericht Köln auf die Begutachtung eines Wirtschaftswissenschaftlers verwiesen, der den Verfahrensbeteiligten zur Erläuterung und für Nachfragen an zwei ganztägigen Verhandlungsterminen zur Verfügung gestanden hat. Auf Grundlage des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme hat das Landgericht die Klagen abgewiesen.

Dazu hat es ausgeführt, dass ein aus dem Erwerb kartellierter Produkte resultierender Ersatzanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraussetzt, dass eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für einen kartellbedingten Schaden besteht.

Nach Auffassung des Landgerichts Köln kann jedoch nicht mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die auf Verarbeitungszucker bezogenen kartellrechtswidrigen Absprachen der Zuckerhersteller zu erhöhten Preisen geführt haben. So hat die Beweisaufnahme ergeben, dass auf dem Markt für Verarbeitungszucker auch ohne kartellrechtswidrige Absprachen mit jedenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit eine stillschweigende Koordinierung zwischen den Zuckerherstellern zu erwarten gewesen wäre.

Weiter wird ausgeführt, dass der Markt bei nur drei Zuckerherstellern, die zusammen über 80 % des Marktes abdeckten, und den gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen unter Geltung der damaligen Zuckermarktordnung, die jahrzehntelang für eine Abschottung der Märkte gesorgt hatte, für Verarbeitungszucker derart stabil und transparent war, dass die drei Zuckerhersteller aufgrund des Bestehens glaubwürdiger Sanktionsmechanismen auch ohne Kartell mit einiger Wahrscheinlichkeit auf vorstoßenden Wettbewerb verzichtet hätten.

Außerdem hat das Landgericht darauf verwiesen, dass bei gleichzeitiger Betrachtung der ausweislich der Bußgeldbescheide im Bereich Verarbeitungszucker nur äußerst rudimentären Absprachen der Kartellteilnehmer auch nicht mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass diese zu höheren Preisen geführt haben, als in einem kartellfreien Markt zu erwarten gewesen wären.

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Vertragsauflösung gegen "Schadensersatz"

Landgericht Köln, Entscheidung vom 9. Oktober 2020 – 33 O 69/15; 33 O 147/15; 33 O 146/15 und 33 O 33/17

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