Der Rechtsanwalt als Juniorprofessor auf Zeit

Die Vereinbarkeit zweitberuflicher Tätigkeiten mit dem Anwaltsberuf ist gesetzlich in § 7 Nr. 8 und Nr. 10, § 14 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 8 und § 47 BRAO geregelt. Während § 7 Nr. 8 BRAO die Zulassung und § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO den Widerruf der Zulassung im Falle der Unvereinbarkeit der weiteren Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf regeln, schützt § 47 BRAO den Rechtsanwalt im Falle einer nur vorübergehenden Tätigkeit im öffentlichen Dienst vor einem Widerruf der Zulassung, indem er nur ein Ausübungsverbot mit der Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung vorschreibt.

Der Rechtsanwalt als Juniorprofessor auf Zeit

§ 47 BRAO greift insofern die Wertung aus § 7 Nr. 10, § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO auf, nach denen eine Tätigkeit als Richter oder Beamter auf Lebenszeit mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar ist, trägt aber gleichzeitig dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Tätigkeit im öffentlichen Dienst nur um eine solche vorübergehender Natur handelt. Den benannten Vorschriften ist gemeinsam, dass sie im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege darauf abzielen, das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur zu schützen, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes deutlich getrennt werden.

Zur Verfolgung dieses legitimen gesetzgeberischen Ziels sind Mittel der Standesaufsicht nicht gleichermaßen geeignet, weil sie Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen können oder jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind1. Da die Beschränkung der Berufswahlfreiheit dem Betroffenen jedoch nur zumutbar ist, wenn der Unvereinbarkeitsgrundsatz nicht starr gehandhabt wird, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, die der Vielgestaltigkeit der Tätigkeiten im öffentlichen Dienst gerecht wird.

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Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit wegen einer Gefährdung der Interessen der Rechtspflege ist nur dann zulässig, wenn die Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Einzelfall mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist oder die parallele Ausübung beider Berufe das Entstehen von Interessenkollisionen befürchten lässt. Um eine Unvereinbarkeit zu bejahen, muss daher zumindest die Möglichkeit bestehen, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums durch die Staatsnähe die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt ist2.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. Juni 2009 – 1 BvR 893/09

  1. vgl.BVerfGE 87, 287 <324>[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 1992 – AnwZ (B) 6/92 -, BRAK-Mitt 1992, S. 217 <218>; Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 7. Aufl. 2008, § 47 Rn. 16; Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. Aufl. 2004, § 47 Rn. 16[]