Der Sedlmayr-Mord und der Kölner Stadtanzeiger

Wenn sich ein Münchener mit einem Kölner Zeitungsverlag vor dem Hamburger Landgericht und Oberlandesgericht streitet, muss es wieder einmal der Bundesgerichtshof richten. Und so hatte sich der Bundesgerichtshof nun erneut mit der Frage der Zulässigkeit des Bereithaltens von Kurzmeldungen zum Abruf im Internet, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird und durch die auf im „Archiv“ enthaltene und nur Nutzern mit besonderer Zugangsberechtigung zugängliche Beiträge aufmerksam gemacht wird. Anlass war wieder einmal der Sedlmayr-Mord. Diesmal wandte sich einer der seinerzeit wegen des Mordes verurteilten Brüder gegen die Online-Ausgabe des Kölner Stadtanzeigers:

Der Sedlmayr-Mord und der Kölner Stadtanzeiger

Der Kläger des jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahrens wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem bekannten Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Tat hatte erhebliches Aufsehen erregt. Der Kläger stellte mehrfach, zuletzt im Jahr 2004, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor deren Verwerfung er sich an die Presse wandte. Im Januar 2008 wurde der Kläger auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen.

Die Beklagte betreibt das Internetportal ksta.de. Dort hielt sie auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten jedenfalls bis Juli 2008 eine auf den 12. April 2005 datierte Meldung mit dem Titel „Sedlmayr-Mord: Gericht prüft Wiederaufnahme des Verfahrens“ zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin heißt es unter voller Namensnennung der Betroffenen u.a.: „Rund 15 Jahre nach der Ermordung des Schauspielers Walter Sedlmayr verdichten sich Hinweise auf neue Spuren in dem Fall. Wie die „Süddeutsche Zeitung“ … berichtet, will die Strafkammer am Landgericht Augsburg in den nächsten Tagen entscheiden, ob das Verfahren gegen die verurteilten Mörder W. und L. noch einmal aufgerollt wird … L. hatte im Juli 2004 zum dritten Mal einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, inzwischen hat auch W. die Neuverhandlung beantragt. L. und sein Halbbruder W. waren im Mai 1993 wegen Mordes an Sedlmayr zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt worden.“

Der Kläger sieht in dem Bereithalten der seinen Namen enthaltenden Meldung zum Abruf im Internet eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Die Klage hatte in beiden Hamburger Vorinstanzen – vor dem Landgericht Hamburg1 und dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg2 – Erfolg.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat dem Kläger gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zugebilligt, weil die Verbreitung der den Kläger identifizierenden Meldung diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Der Kläger sei im Januar 2008, als die Beklagte die Meldung noch verbreitet habe, unter Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung aus der Strafhaft entlassen worden, weshalb eine Konstellation gegeben gewesen sei, wie sie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 19733 zugrunde gelegen habe. Das im Hinblick auf seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft besonders schutzwürdige Interesse des Klägers, nicht weiterhin öffentlich mit der Tat konfrontiert zu werden, überwiege das Interesse der Beklagten an der weiteren Verbreitung der Meldung umso mehr, als die Einschränkungen, die dem Verbreiter solcher Meldungen auferlegt würden, denkbar gering seien. Diesem werde nämlich nicht die Berichterstattung über die Tat, sondern nur die Nennung der Namen der Täter untersagt. Der Umstand, dass – wie auch im Streitfall – Meldungen im Internet häufig dauerhaft abrufbar gehalten würden und als ältere Meldungen erkennbar seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Es mache keinen Unterschied, ob die Identität des Betroffenen in einer neuen oder in einer älteren Meldung preisgegeben werde. Es komme auch nicht darauf an, ob die beanstandete Meldung mittels Suchmaschinen oder Querverweisen über ein auf die Tat bezogenes Schlagwort oder über den Namen des Täters auffindbar sei. Auch der Umstand, dass über das Internet verbreiteten Meldungen in der Regel noch ein geringerer Verbreitungsgrad zukomme als Meldungen, die über die Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen verbreitet würden, lasse nicht die Anlegung anderer als der vom Bundesverfassungsgericht für die Massenmedien entwickelten Maßstäbe zu.

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Die Beklagte sei hinsichtlich der Rechtsbeeinträchtigung auch Störer. Ihre Störereigenschaft könne insbesondere nicht im Hinblick darauf verneint wer-den, dass es sich bei dem Teil des Internetauftritts, in dem die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehalten worden sei, um ein privilegiertes Internetarchiv handle. Denn eine über das Internet allgemein zugängliche, in die Rubrik „Archiv“ eingestellte Äußerung werde ebenso verbreitet wie jede andere Äußerung auch. Der Rubrik, in der die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehal-ten werde, komme auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Kontrolle über den eigenen Internetauftritt keine Bedeutung zu. Ferner sei unerheb-lich, ob bereits die erstmalige Veröffentlichung der beanstandeten Inhalte rechtswidrig oder ob die Verbreitung der Meldung ursprünglich rechtmäßig gewesen sei.

Gegen dieses Berufungsurteil wandte sich der Kölner Verlag mit der vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zugelassenen Revision und hatte jetzt vor dem Bundesgerichtshof Erfolg, die Erwägungen der Hamburger Gerichte hielten der revisionsrechtlichen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand.

Der Bundesgerichtshof verneinte einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die beklagte Verlegerin gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Zwar hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Recht angenommen, dass das Bereithalten der den Kläger namentlich als wegen Mordes Verurteilten bezeichnenden Meldung zum Abruf im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über eine Straftat unter Nennung des Namens des Straftäters beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert4. Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn – wie im Streitfall – den Täter identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden5. Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich6.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Oberlandesgericht Hamburg auch für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind7. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt8.

Rechtsfehlerhaft hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg jedoch angenommen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch das Bereithalten der beanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet in rechtswidriger Weise verletzt worden sei. Das Berufungsgericht hat die besonderen Umstände des Streitfalles nicht ausreichend berücksichtigt und das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt.

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben9. Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen10.

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Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie ü-ber die Strafverfolgung anzuerkennen11.

Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird12.

Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt dagegen das Interesse des Täters, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre13. Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, lassen sich wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen. Hiermit ist allerdings keine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse gemeint. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Selbst die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat „allein gelassen zu werden“. Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird14. Für die Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kommt es auch auf die Art und Weise der Darstellung, insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an. So stellt eine Fernsehberichterstattung in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen dar als eine Wortberichterstattung15.

Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und an der Achtung seines Privatlebens vorliegend hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. Zwar kommt dem Interesse des Klägers, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, vorliegend erhöhtes Gewicht zu. Die von ihm begangene Straftat und die Verurteilung liegen lange zurück; der Kläger ist im Januar 2008 aus der Strafhaft entlassen worden. Andererseits beeinträchtigt die beanstandete Meldung sein Persönlichkeitsrecht einschließlich seines Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Sie ist insbesondere nicht geeignet, den Kläger „ewig an den Pranger“ zu stellen oder in einer Weise „an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren“, die ihn als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte.

Die Meldung enthält wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. In ihr wird sachbezogen und objektiv mitgeteilt, dass sich in dem Fall neue Erkenntnisse ergeben hätten und eine Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens kurz bevorstehe. Die den Kläger identifizierenden Angaben in der Meldung waren angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte, und des Umstands, dass sich die Verurteilten noch im Jahr 2004 unter Inanspruchnahme aller denkbaren Rechtsbehelfe um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemühten, zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung unzweifelhaft zulässig.

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In der Art und Weise, wie die Meldung zum Abruf bereitgehalten wurde, kam ihr eine nur geringe Breitenwirkung zu. Der Verbreitungsgrad des konkret gewählten Mediums war gering; eine Fallgestaltung, wie sie der Lebach-I-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts16 zugrunde lag, ist nicht gegeben. Gegenstand dieser Entscheidung war eine Fernsehdokumentation zur besten Sendezeit, die zu einem intensiven Nacherleben der Straftat unter Betonung der emotionalen Komponente führte17. Unter den damaligen Fernsehbedingungen war gerade für eine solche Sendung mit einer besonders hohen Einschaltquote zu rechnen18. Hingegen setzte eine Kenntnisnahme vom Inhalt der beanstande-ten Meldung im Streitfall eine gezielte Suche voraus. Die Meldung wurde nur auf einer als passive Darstellungsplattform geschalteten Website angeboten, die typischerweise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich selbst aktiv informieren19. Sie war auch nicht auf den aktuellen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich, wo sie dem Nutzer unmittelbar nach Aufruf der Homepage der Beklagten ins Auge hätte fallen können. Vielmehr war die Meldung ausweislich der Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nur auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich und ausdrücklich und für den Nutzer ohne weiteres ersichtlich als Altmeldung gekennzeichnet. Sie war auch nicht in sonstiger Weise in einen Kontext eingebettet, der ihr den Anschein der Aktualität oder den Charakter einer erneuten Berichterstattung verlieh und die Annahme rechtfertigen würde, die Beklagte habe sich erneut bzw. zeitlich uneingeschränkt mit der Person des Straftäters befasst20.

Zugunsten der Beklagten fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren21. Dementsprechend nehmen die Medien ihre Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken, auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer verfügbar halten. Ein generelles Verbot der Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit bzw. ein Gebot der Löschung aller früheren den Straftäter identifizierenden Darstellungen in „Onlinearchiven“ würde dazu führen, dass Geschichte getilgt und der Straftäter vollständig immunisiert würde22. Hierauf hat der Täter aber keinen Anspruch23. Dies gilt insbesondere bei einem schweren Kapitalverbrechen wie im vorliegenden Fall, das in der Öffentlichkeit besondere Aufmerksamkeit erregt hat.

Weiterhin ist zu beachten, dass das vom Kläger begehrte Verbot einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Pressefreiheit hätte, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren würde24. Die Beklagte könnte ihren verfassungsrechtlichen Auftrag, in Wahrnehmung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren, nicht vollumfänglich erfüllen, wenn es ihr generell verwehrt wäre, dem interessierten Nutzer den Zugriff auf frühere Veröffentlichungen zu ermöglichen. Würde auch das weitere Bereithalten als solcher erkennbarer und im Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässiger Altmeldungen auf für Altmeldungen vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, sämtliche archivierten Beiträge von sich aus immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die erhebliche Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Veröffentlichung die Umstände ausklammern würde, die – wie vorliegend der Name des Straftäters – das weitere Vorhalten des Beitrags später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse hat.

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Eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts geboten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes überhaupt eröffnet ist, insbesondere ob es sich bei dem beanstandeten Bereithalten der den Namen des Klägers enthaltenden Meldung zum Abruf im Internet um ein „Verarbeiten“ personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG handelt. Denn das Bereithalten dieser Meldung unterfällt jedenfalls dem sogenannten Medienprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (RStV) mit der Folge, dass seine Zulässigkeit weder von einer Einwilligung des Betroffenen noch von einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung im Sinne des § 4 BDSG abhängig ist.

Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV gelten, soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, nur die §§ 5, 7, 9 und 38a BDSG mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch die Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 BDSG oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 BDSG eintreten. § 4 BDSG, wonach die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig sind, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat, kommt dagegen nicht zur Anwendung25. Das in § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV angeordnete Medienprivileg ist Ausfluss der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Medienfreiheit. Ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen wäre journalistische Arbeit nicht möglich; die Presse könnte ihre in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäi-schen Union zuerkannten und garantierten Aufgaben nicht wahrnehmen26.

Die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Privilegierung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte als Anbieterin von Telemedien hat die den Namen des Klägers enthaltende Meldung ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken in ihren Internetauftritt eingestellt und zum Abruf im Internet bereitgehalten.

Daten werden dann zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verar-beitet, wenn die Zielrichtung in einer Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis besteht27. Es muss die Absicht einer Berichterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – worunter auch die Meinungsäußerung fällt28 – gegeben sein29. Denn nur die Tätigkeiten, die der Erfüllung der Aufgaben einer funktional verstandenen Presse bzw. des Rundfunks dienen, werden vom Medienprivileg erfasst30. Dementsprechend gilt die datenschutzrechtliche Privilegierung beispielsweise nicht für im Rahmen der Personaldatenverarbeitung anfallende oder im Zusammenhang mit dem Gebühreneinzug, zur Akquisition von Abon-nenten oder zur (kommerziellen) Weitergabe an Dritte gespeicherte Daten31. Demgegenüber sind die Recherche, Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation und Archivierung personenbezogener Daten zu publizistischen Zwecken umfassend geschützt32. Das durch die Presse- und Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich vorgegebene Medienprivileg schützt insbesondere auch die publizistische Verwertung personenbezogener Daten im Rahmen einer in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK fallenden Veröffentlichung33.

Von einer Verarbeitung ausschließlich zu eigenen Zwecken ist dann auszugehen, wenn die Daten eigenen Veröffentlichungen des betroffenen Presse-unternehmens dienen34.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat die den Namen des Klägers enthaltende Meldung ausschließlich zu dem Zweck in ihren Internetauftritt eingestellt und zum Abruf bereitgehalten, damit sie von der interessierten Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen wird. Sie hat damit unmit-telbar ihre verfassungsrechtliche Aufgabe wahrgenommen, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken. Sowohl das Einstellen der beanstandeten Inhalte ins Internet als auch ihr (dauerhaftes) Bereithalten zum Abruf ist Teil des in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK fallenden Publikationsvorgangs. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass seit der Einstellung der Meldung ins Internet mittlerweile mehrere Jahre vergangen sind.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Februar 2011 – VI ZR 345/09

  1. LG Hamburg, Urteil vom 26.06.2009 – 324 O 586/08[]
  2. OLG Hamburg, Urteil vom 17.11.2009 – 7 U 74/09[]
  3. BVerfGE 35, 202 ff. – Lebach I[]
  4. vgl. BGH, Urteile vom 07.12.1999 – VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 f.; vom 28.10.2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 33; vom 15.12.2009 – VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10 – „Onlinearchiv“ I (mit Nichtannahme-Beschluss des BVerfG vom 06.07.2010 – 1 BvR 535/10); vom 09.02.2010 – VI ZR 243/08 – „Onlinearchiv“ II (mit Nichtannahme-Beschluss des BVerfG vom 06.07.2010 – 1 BvR 923/10; vom 15.11.2005 – VI ZR 286/04, VersR 2006, 274 Rn. 13; vom 20.04.2010 – VI ZR 245/08, AfP 2010, 261 Rn. 11 (mit Nichtannahme-Beschluss des BVerfG vom 23.06.2010 – 1 BvR 1316/10); BVerfGE 35, 202, 226; BVerfG NJW 2006, 2835; AfP 2009, 365 Rn. 15[]
  5. vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17[]
  6. vgl. BGH, Urteile vom 15.12.2009 – VI ZR 227/08, aaO – „Onlinearchiv“ I; vom 09.02.2010 – VI ZR 243/08, aaO – „Onlinearchiv“ II; und vom 20.04.2010 – VI ZR 245/08, aaO; Verweyen/Schulz, AfP 2008, 133, 137[]
  7. vgl. BGH, Urteile vom 09.12.2003 – VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523; vom 11.03.2008 – VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 13; vom 11.03.2008 – VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 12; vom 03.02.2009 – VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08, VersR 2009, 1545 Rn. 16; und vom 20.04.2010 – VI ZR 245/08, aaO Rn. 12; BVerfGE 114, 339, 348 mwN; 120, 180, 200 f.; AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61[]
  8. vgl. BGH, Urteile vom 21.06.2005 – VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403, 1404; vom 17.11.2009 – VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 20 ff. mwN; vom 15.12.2009 – VI ZR 227/08, aaO Rn. 11 – „Onlinearchiv“ I; vom 09.02.2010 – VI ZR 243/08, aaO Rn. 14 – „Onlinearchiv“ II; vom 20.04.2010 – VI ZR 245/08, aaO[]
  9. vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61 f., jeweils mwN[]
  10. vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 17[]
  11. vgl. BVerfGE 35, 202, 230 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 07.12.1999 – VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204[]
  12. vgl. BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 19; vgl. auch BGH, Urteile vom 07.12.1999 – VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204; vom 28.10.2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 22 f.; und vom 15.11.2005 – VI ZR 286/04, VersR 2006, 274 Rn. 14[]
  13. vgl. BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 21[]
  14. vgl. BGH, Urteile vom 15.12.2009 – VI ZR 227/08, aaO Rn. 16 – „Onlinearchiv“ I (mit Nichtannahme-Beschluss des BVerfG vom 06.07.2010 – 1 BvR 535/10); vom 09.02.2010 – VI ZR 243/08, aaO Rn. 19 – „Onlinearchiv“ II (mit Nichtannahme-Beschluss des BVerfG vom 06.07.2010 – 1 BvR 923/10); vom 20.04.2010 – VI ZR 245/08, AfP 2010, 261 Rn. 17 (mit Nichtannahme-Beschluss des BVerfG vom 23.06.2010 – 1 BvR 1316/10; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21; EGMR, Urteil vom 07.12.2006 – Beschwerde Nr. 35841/02 [Österreichischer Rundfunk gegen Österreich], Nr. 68, ÖJZ 2007, 472, 473, jeweils mwN[]
  15. vgl. BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; und AfP 2009, 365 Rn. 21, jeweils mwN[]
  16. BVerfGE 35, 202[]
  17. vgl. BVerfGE 35, 202, 228 f.[]
  18. BVerfG 35, 202, 227 f.[]
  19. vgl. BVerfG NJW 2003, 2818, 2819; NJW 2008, 1298, 1299; Feldmann, JurisPR-ITR 15/2009 Anm. 5[]
  20. vgl. dazu Hoecht, AfP 2009, 342, 346 f.; von Petersdorff-Campen, ZUM 2008, 102, 107; Feldmann, aaO; LG Düsseldorf, ZUM 2008, 156[]
  21. vgl. BGH, Urteile vom 15.12.2009 – VI ZR 227/08, aaO Rn. 20 – „Onlinearchiv“ I; vom 09.12.2010 – VI ZR 243/08, aaO Rn. 23 – „Onlinearchiv“ II; vom 20.04.2010 – VI ZR 245/08, aaO Rn. 21; OLG Köln, AfP 2007, 126, 127; KG, AfP 2006, 561, 563; OLG Frankfurt, ZUM 2007, 915, 917; AfP 2006, 568, 569; Hoecht, aaO, 345 ff.; Libertus, MMR 2007, 143, 148[]
  22. vgl. BGH, Urteile vom 15.12.2009 – VI ZR 227/08, aaO – „Onlinearchiv“ I; vom 09.02.2010 – VI ZR 243/08, aaO – „Onlinearchiv“ II; und vom 20.04.2010 – VI ZR 245/08, aaO; Hoecht, aaO, S. 345 f.; Dreier, FS Loewenheim, 2009, S. 67, 68, 76 mwN[]
  23. vgl. BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21[]
  24. vgl. BGH, Urteile vom 15.12.2009 – VI ZR 227/08, aaO Rn. 21 – „Onlinearchiv“ I; vom 09.02.2010 – VI ZR 243/08, aaO Rn. 24 – „Onlinearchiv“ II; vom 20.04.2010 – VI ZR 245/08, aaO Rn. 22; BVerfGE 93, 266, 292; 99, 185, 197; AfP 2009, 480 Rn. 62; vgl. ferner BGH, Urteil vom 01.04.2004 – I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 353[]
  25. vgl. BGH, Urteile vom 09.02.2010 – VI ZR 243/08, aaO Rn. 26 – „Onlinearchiv“ II; vom 20.04.2010 – VI ZR 245/08, aaO Rn. 24; Herb in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 57 RStV Rn. 6 f., 15 f.; Keber in Schwartmann, Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 16. Abschnitt, Rn. 25, 27; Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, § 41 BDSG Rn. 6, 10a (Stand: Juli 2008); vgl. zu § 41 BDSG: Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 41 Rn. 2[]
  26. vgl. BGH, Urteile vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 20; vom 15.12.2009 – VI ZR 227/08, aaO Rn. 23 – „Onlinearchiv“ I; vom 09.02.2010 – VI ZR 243/08, aaO – „Onlinearchiv“ II; vom 20.04.2010 – VI ZR 245/08, aaO; Waldenberger in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, Presserecht Rn. 118 ff., 140; Keber in Schwartmann, aaO; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO Rn. 6 ff.; Dörr, ZUM 2004, 536, 540 f.; vgl. auch Art. 9 sowie Erwägungsgründe 17 und 37 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281, S. 31; EuGH, Urteile vom 06.11.2003 – C-101/01 [Lindqvist gegen Schweden], ZUM-RD 2004, 107 Rn. 90; vom 16.12.2008 – C-73/07 [Tietosuojavaltuutettu gegen Satakunnan Markkinapörssi Oy], EuGRZ 2009, 23 ff.; EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 08.05.2008 – C-73/07[]
  27. vgl. Herb in Hahn/Vesting, aaO Rn. 13; Berg-mann/Möhrle/Herb, aaO Rn. 23 (Stand: August 2006) []
  28. vgl. BVerfGE 60, 53, 63 f.; Herzog in Maunz/Dürig, GG, Art. 5 Abs. 1 Rn. 201 f. (Stand: Dezember 1989) []
  29. vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, aaO Rn. 26; Schmittmann in Schwartmann, aaO, 1. Teil, 6. Abschnitt Rn. 26 ff.[]
  30. Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO Rn. 137[]
  31. vgl. BT-Drucks. 11/4306, S. 55 zu Art. 1 § 37 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO Rn. 29; Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO Rn. 137; Schaffland/Wiltfang, BDSG, § 41 Rn. 4 (Stand: August 2007) []
  32. vgl. Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO Rn. 138[]
  33. vgl. BGH, Urteile vom 15.12.2009 – VI ZR 227/08, aaO Rn. 25 – „Onlinearchiv“ I; vom 09.02.2010 – VI ZR 243/08, aaO Rn. 28 – „Onlinearchiv“ II; vom 20.04.2010 – VI ZR 245/08, aaO Rn. 26; EuGH, Urteil vom 16.12.2008 – C-73/07 [Tietosuojavaltuutettu gegen Satakunnan Markkinapörssi Oy], EuGRZ 2009, 23 Rn. 61 f.; EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 08.05.2008 – C-73/07, zur Richtlinie 95/46/EG[]
  34. vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, aaO Rn. 30[]
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