Die Klage gegen den Inhaber einer Internetdomain kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht wirksam an den Admin-C als Zustellungsbevollmächtigten zugestellt werden.
Der Admin-C ist zwar als administrativer Ansprechpartner gemäß der vom Domaininhaber mit Eintragung der streitigen Domain akzeptierten Bestimmung der DENIC Zustellungsbevollmächtigter im Sinne von § 184 ZPO geworden. § 184 Abs. 1 ZPO setzt jedoch voraus, dass die Partei vom Gericht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland aufgefordert wurde. Die Vorschrift gilt deshalb nicht für verfahrenseinleitende Schriftstücke, sondern setzt eine vorangegangene Zustellung mit der Aufforderung voraus, einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen1.
Solange dem Domaininhaber weder die Klage noch eine Aufforderung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland zugestellt worden ist, ist § 184 ZPO vorliegend zumindest noch nicht anwendbar.
Die für die Gegenansicht herangezogene Entscheidung des OLG Frankfurt am Main2 geht offenbar davon aus, dass § 184 ZPO auch die Zustellung einer Klage betrifft. Das OLG Frankfurt hat sich dabei nicht mit dem Wortlaut des § 184 Abs. 1 ZPO und der ganz herrschenden Meinung auseinandergesetzt, wonach diese Vorschrift nicht für verfahrenseinleitende Schriftstücke gilt. Der Hinweis des OLG Frankfurt im erwähnten Urteil ist sich im Übrigen nur ein obiter dictum und gehört nicht zu den tragenden Gründen dieser Entscheidung.
§ 184 ZPO führt nur zu einer Vollmacht zum Empfang und nicht zu einer Vollmacht zum Handeln3. § 184 ZPO schließt allerdings eine Bevollmächtigung zum Empfang von Schriftstücken nicht aus. Über eine Zustellungsvollmacht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 184 ZPO hinaus ist hier jedoch eine rechtsgeschäftliche umfassende oder auf Zustellungen begrenzte Vollmacht des Herrn …, für den oder die Beklagte zu handeln, weder vorgetragen noch belegt. Insbesondere ergibt sich die Erteilung einer allgemeinen rechtsgeschäftlichen Vollmacht nicht allein aus der Bestimmung in § 3 Abs. 1 S. 2 der DENIC-Domain-Bedingungen, wonach der Admin-C bei Domain-Inhabern mit Sitz im Ausland administrativer Ansprechpartner ist. Deshalb ist auch gemäß § 171 ZPO eine Zustellung der Klage an Herrn … nicht möglich. Nach den vorgelegten Unterlagen war die Zustellungsbevollmächtigung des in Deutschland ansässigen administrativen Ansprechpartners ausdrücklich auf den Fall des § 184 ZPO bzw. die entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung, der Verwaltungsgerichtsordnung und des Verwaltungsverfahrensgesetzes beschränkt. Aufgrund dieser ausdrücklichen Beschränkung ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts eine erweiternde Auslegung, der administrative Ansprechpartner sei für alle Zustellungen zustellungsbevollmächtigt, nicht möglich. Es mag sein, dass das Landgericht Stuttgart in einem Urteil vom 05.08.20104 dazu eine andere Auffassung vertreten hat. Diese bindet jedoch das hier entscheidende OLG Stuttgart nicht.
Das Oberlandesgericht Stuttgart setzt sich mit dieser Auffassung auch nicht im Widerspruch mit der bislang von ihm vertretenen Auffassung in anderen Fällen5 oder der Entscheidung des BGH mit Urteil vom 09.11.20116. Diesen Entscheidungen des OLG Stuttgart und des Bundesgerichtshofs zur Basler Haarkosmetik lag ein anderer als der hier zu entscheidende Fall zugrunde. Dem dort zu entscheidenden Fall lagen folgende DENIC-Domainbedingungen zugrunde: „§ 3 Pflichten des Domaininhabers Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, benennt er einen in Deutschland ansässigen administrativen Ansprechpartner, der zugleich Zustellungsbevollmächtigter i.S.v. §§ 174 ff. ZPO ist.“ Im vorliegenden Fall war demgegenüber in § 3 der DENIC-Domainbedingungen festgelegt, dass der administrative Ansprechpartner „zugleich sein Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. § 184 der Zivilprozessordnung…. ist.“ Damit ist die Zustellungsbevollmächtigung des administrativen Ansprechpartners im vorliegenden Fall gegenüber den herangezogenen Vergleichsfällen deutlich eingeschränkt worden. Die Klägerin übersieht, dass nach der alten Fassung der DENIC-Domainbedingungen nicht nur eine Verweisung auf § 174 ZPO a.F. oder §§ 174 f ZPO a.F. erfolgt war, sondern auf die §§ 174 ff ZPO. Dazu gehörte auch § 176 ZPO a.F., der eine Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erlaubte. Daraus konnte entnommen werden, dass dem Admin-C eine Prozessvollmacht eingeräumt worden war und deshalb an ihn die Klage nach § 176 ZPO a.F. wirksam zugestellt werden konnte.
Die mit der Neufassung verbundene Einschränkung in der Formulierung der DENIC-Domainbedingungen bestätigt im Übrigen die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass eine erweiternde Auslegung des Hinweises auf § 184 ZPO in eine allgemeine Zustellungsvollmacht in Zivilprozessen nicht gewollt ist und durch eine erweiternde Auslegung nicht geschaffen werden kann. Es verbleibt damit bei der Feststellung des Oberlandesgerichts, dass im vorliegenden Fall eine über § 184 ZPO hinausgehende Zustellungsvollmacht des Admin-C nicht vorliegt.
Die Klage muss danach an die Adresse des Domain-Inhabers (hier: in den USA) zugestellt werden. Sollte eine Zustellung der Klage unter dem angegebenen Namen in den USA erfolglos bleiben, wird zu prüfen sein, ob eine öffentliche Zustellung möglich ist.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 14. Mai 2013 – 10 W 20/13
- MünchKomm-ZPO /Häublein 3. Aufl. § 184 RN 2; Stein /Jonas /Roth ZPO 22. Aufl. § 184 RN 5[↩]
- OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.06.2010 – 16 U 239/09[↩]
- B/L/A/H ZPO 70. Aufl. § 184 RN 9[↩]
- LG Stuttgart, Urteil vom 05.08.2010 – 17 O 290/10[↩]
- OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2009 – 2 U 16/09[↩]
- BGH, Urteil vom 09.11.2011 – I ZR 150/09[↩]










