Der Streit ums vertraglich vereinbarte Architektenhonorar – und das Grundurteil

Zum Grund des Anspruchs kann auch eine vertragliche Preisabrede gehören, wenn diese für die Art der Berechnung der vereinbarten Vergütung maßgeblich ist und der Architekt geltend macht, ihm stehe im Falle ihrer Unwirksamkeit ein über das vereinbarte Honorar hinausgehender Honoraranspruch zu.

Der Streit ums vertraglich vereinbarte Architektenhonorar – und das Grundurteil

Ein Grundurteil kann nach § 304 Abs. 1 ZPO ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist und es nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht. Zum Grund des Anspruchs gehören alle anspruchsbegründenden Tatsachen1. Hierzu zählt eine vertragliche Preisabrede, wenn diese für die Art der Berechnung der vereinbarten Vergütung maßgeblich ist und der Architekt geltend macht, ihm stehe im Falle ihrer Unwirksamkeit ein über das vereinbarte Honorar hinausgehender Honoraranspruch zu. Denn in diesem Fall steht nicht allein die Berechnung der Anspruchshöhe im Streit, wie die Revision meint, sondern die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch dem Architekt überhaupt zustehen kann. Welche anspruchsbegründenden Tatsachen zum Grund des Anspruchs gehören, ist nicht allein im Hinblick auf den zugrunde liegenden materiellrechtlichen Anspruch, sondern in Bezug auf den jeweiligen mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu beurteilen. Fordert der Architekt mit der Klage ein zusätzliches Honorar, welches sich aus der Differenz zwischen dem nach dem öffentlichen Preisrecht der HOAI zu bestimmenden Honorar und dem von den Parteien vertraglich vereinbarten Honorar ergibt, kann ein Grundurteil über den Grund des Anspruchs ergehen, wenn feststeht, dass sich die Berechnung des Honorars nicht nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien, sondern nach den allgemeinen Honorarpreisvorschriften richtet, und eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass dem Architekt ein zusätzliches Honorar in irgendeiner Höhe zusteht.

Diese Voraussetzungen liegen im hier entschiedenen vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit vor: Der Architekt fordert mit der Klage von dem Auftraggeber ein über das zwischen der Schuldnerin und dem Auftraggeber vereinbarte Honorar hinausgehendes Honorar, das sich nach Abzug der vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen bei einer Honorarberechnung gemäß § 6 Abs. 1 HOAI auf der Grundlage anrechenbarer Kosten nach der Kostenberechnung ergeben würde. Die Frage, ob die Schuldnerin das Honorar auf der Grundlage der getroffenen Honorarvereinbarung gemäß § 6 Abs. 2 HOAI zu berechnen hat, diese Vereinbarung mithin wirksam ist, betrifft danach den Grund des Anspruchs. Es besteht zudem eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Architekt bei einer Honorarberechnung gemäß § 6 Abs. 1 HOAI ein höheres Honorar als im Vertrag vereinbart zustünde. Der Architekt hat vorgetragen, dass sich die anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnung auf 802.360 € belaufen. Ein auf dieser Grundlage ermitteltes Honorar läge damit jedenfalls über dem vereinbarten Honorar, weil die nach der Kostenberechnung zugrunde zu legenden anrechenbaren Kosten die von den Parteien vereinbarten anrechenbaren Kosten übersteigen. Da zwischen den Parteien streitig ist, ob die von der Schuldnerin erstellte Kostenberechnung die anrechenbaren Kosten zutreffend ausweist, konnte über den Grund des Anspruchs gemäß § 304 Abs. 1 ZPO vorab durch Grundurteil entschieden werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. April 2014 – VII ZR 164/13

  1. vgl. BGH, Urteil vom 08.12 2011 – VII ZR 12/09, ZfBR 2012, 237, 238; Urteil vom 07.03.2005 – II ZR 144/03, NZBau 2005, 396, 397 m.w.N.[]