Wirbt ein Unternehmen mit einem guten Testergebnis seines Produktes, obwohl aufgrund der Ergebnisse in einem später erfolgten Nachtest das bisherige ursprüngliche Testergebnis revidiert worden ist, so ist diese Werbung irreführend und das Unternehmen hat sie zu unterlassen.

So die Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken in dem hier vorliegenden Fall eines Fahrradschlossherstellers, dem ein Verbraucherschutzverein durch seine Unterlassungsklage die Werbung mit einem alten Testergebnis von der Stiftung Warentest untersagen lassen wollte. Eines der Produkte des Herstellers von Fahrradschlössern war im Jahr 2007 von der Stiftung Warentest mit „gut“ beurteilt worden. Im Jahr 2008 unterzog die Stiftung Warentest das Schloss einem Nachtest. Im Juli 2009 veröffentlichte sie ihr Ergebnis hieraus unter der Überschrift „S.. schmiert ab“ und revidierte ihre bisherige gute Beurteilung. Gleichwohl bewarb die Beklagte ihr Produkt auch danach noch unter Hinweis auf die im Jahr 2007 erfolgte gute Bewertung. Der klagende Verbraucherschutzverein hat von der Beklagten u.a. die Unterlassung dieser Werbung verlangt. Vor dem Landgericht Landau in der Pfalz war er hiermit gescheitert und hat Berufung eingelegt.
Nach Auffassung des Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken ist die Werbung mit später ausdrücklich revidierten Testergebnissen irreführend. Ein angesprochener Kunde wird ohne weiteres davon ausgehen, dass ihm nicht verschwiegen wird, wenn eine frühere Testbewertung nicht mehr aktuell ist, weil der Tester sie aufgrund einer Nachuntersuchung zurückgezogen hat. Da die Beklagte den Verbrauchern diese wichtige Information unterschlagen hat, ist ihre Werbung irreführend und deshalb zu unterlassen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 24. Mai 2012 – 4 U 17/10