Nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Rettungsassistentengesetz darf sich ein (angehender) Rettungsassistent „nicht eines Verhaltens schuldig gemacht (haben), aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt“. Unzuverlässigkeit setzt ein Verhalten voraus, das nach Art, Schwere und Anzahl von Verstößen insbesondere gegen Berufspflichten die zu begründende Prognose rechtfertigt, der Betroffene biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten.

Dabei sind die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen und seine Lebensumstände zu würdigen, so dass auch nicht berufsbezogene Verfehlungen die Unzuverlässigkeit begründen können1. Rettungsassistenten haben nach § 3 Rettungsassistentengesetz die Aufgabe, „am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht Notfallpatienten sind, unter sachgerechter Betreuung zu befördern“. Im Mittelpunkt ihrer Berufspflichten steht daher die sachgerechte Wahrnehmung der genannten medizinischen Tätigkeiten. Daneben muss ein Rettungsassistent auch die Gewähr dafür bieten, anlässlich seiner medizinischen Hilfstätigkeit insbesondere die Patienten, aber auch den Arbeitgeber und die Kostenträger im Rettungswesen nicht finanziell, d.h. etwa durch falsche Abrechnungen oder Zugriff auf fremde Gelder, zu schädigen.
Hieran gemessen ist nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg ein Rettungsassistent „unzuverlässig“, weil jedenfalls zur Zeit noch die Gefahr besteht, dass er bei einer Tätigkeit als Rettungsassistent fremde Vermögensinteressen schädigt, der wiederholt wegen Betruges und ergänzend wegen Urkundenfälschung verurteilt worden und dessen Bewährungsfrist noch nicht erfolgreich verstrichen ist.
In dem vom OVG Lüneburg entschiedenen Fall hatte der Kläger seine Straftaten auch unter Ausnutzung des ihm vom Deutschen Roten Kreuz und von Verwandten entgegen gebrachten Vertrauens zu deren Lasten begangen. Mit ursächlich für diese Straftaten war jeweils die schlechte wirtschaftliche Situation des Klägers, die sich bislang nicht grundlegend gebessert hat. Der Kläger befindet sich im Verfahren der Verbraucherinsolvenz. Dieses Verfahren soll frühestens im Jahr 2010 abgeschlossen sein. Nach der Anlage zu seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger während des Insolvenzverfahrens weitere Schulden gemacht. Der Beklagte befürchtet daher zu Recht, der Kläger könne der Versuchung erliegen, bei seiner Tätigkeit als Rettungsassistent Vermögensdelikte etwa bei der Einsatzabrechnung zum Nachteil eines künftigen Arbeitgebers oder der ihm anvertrauten Patienten zu begehen.
Dieser Einschätzung stehen nach Ansicht des OVG Lüneburg auch nicht die für den Kläger günstigen Zeugnisse über seine Tätigkeit als Rettungssanitäter im Jahr 2007 und als Rettungsassistent im Anerkennungsjahr (2008) entgegen. Denn sie beziehen sich nicht auf die hier umstrittene eigenständige Tätigkeit als Rettungsassistent, d.h. ohne Aufsicht eines weiteren (Lehr-)Rettungsassistenten, und decken zudem angesichts der Vielzahl und der Dauer der vom Kläger in der Vergangenheit begangenen Straftaten noch einen zu kurzen Zeitraum der beruflichen und privaten Bewährung ab. Vielmehr wird insoweit zumindest der Abschluss des Insolvenzverfahrens abzuwarten zu sein. Eine weitergehende zeitliche Konkretisierung ist nach Ansicht des OVG nicht möglich2.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juli 2009 – 8 PA 95/09