Haftet ein Entsorgungsunternehmen fürdie von ihm vermieteten Abfallcontainer als Zustandsstörer? Mit dieser Frage hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Anlaß hierfür bot dem Bundesgerichtshof ein Fall aus Erkelenz: Die Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich mehrere Lagerhallen befinden, hatte eine davon an eine Firma M. ermietet. Das Mietverhältnis wurde seitens der Grundstückseigentümerin mit einer fristlosen Kündigung beendet. Die Firma M. wurde zur Räumung verurteilt, anschließend fand die Zwangsräumung statt. Zuvor hatte die Firma M. ein Entsorgungsunternehmen beauftragt, zwei Abfallcontainer auf dem Grundstück aufzustellen und die Container nach ihrer Befüllung mit Altholz und Abbruchholz zur Entsorgung abzuholen. Die Container wurden geliefert und von der Firma M. mit Abfallmaterial befüllt. Da sie die Rechnung der Entsorgungsunternehmerin nicht zahlte, holte diese die Container nicht ab. Nachdem über das Vermögen der Firma M. das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, forderte die Grundstückseigentümerin die Entsorgungsunternehmerin auf, die gefüllten Container abzuholen. Diese ist zur Abholung der Container nur ohne den darin befindlichen Inhalt bereit.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Erkelenz hat die Entsorgungsunternehmerin zur Entfernung der Container ohne deren Inhalt verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen1. Auf die Berufung der Grundstückseigentümerin hat das Landgericht Mönchengladbach die Entsorgungsunternehmerin zur Abholung der Container samt Inhalt verurteilt2. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies jetzt und wies die von dem Landgericht zugelassenen Revision der Entsorgungsunternehmerin zurück:
Der Grundstückseigentümerin steht gegen die Entsorgungsunternehmerin gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung auch des in den Containern befindlichen Abfalls zu.
Zutreffend geht das Landgericht Mönchengladbach davon aus, dass das Eigentum der Grundstückseigentümerin durch die auf ihrem Grundstück stehenden, mit Abfall befüllten Container rechtswidrig beeinträchtigt wird.
Die Aufstellung der Container durch die Entsorgungsunternehmerin auf dem Grundstück der Grundstückseigentümerin im Auftrag der Firma M. stellt zwar noch keine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung dar. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf seinem Grundstück das Abstellen von Gegenständen durch einen Dritten zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB), wenn dem Grundstücksmieter selber ein solches Recht gegenüber dem Eigentümer zusteht und der Dritte mit dem Einverständnis des Mieters handelt3. Ein solches Recht der Grundstücksmieterin lag hier vor. Aufgrund der Verpflichtung der Firma M. zur Räumung des Grundstücks ist davon auszugehen, dass die Grundstückseigentümerin damit einverstanden war, dass die Firma M. auf dem Grundstück vorübergehend Abfallcontainer aufstellen lässt und diese mit in der Mietsache befindlichem Holz und Abbruchholz befüllt, um die gefüllten Container anschließend von dem Grundstück abtransportieren zu lassen.
Erlischt aber das Recht des Mieters zum Abstellen von Gegenständen, ist deren weiterer Verbleib auf dem Grundstück durch den Eigentümer nicht mehr zu dulden; ab diesem Zeitpunkt wird dessen Eigentum durch auf dem Grundstück abgestellte Gegenstände rechtswidrig beeinträchtigt. So verhält es sich hier. Spätestens nach der durch den Gerichtsvollzieher durchgeführten Zwangsräumung kann nicht mehr von einem Einverständnis der Grundstückseigentümerin mit einer weiteren Nutzung ihres Grundstücks für die Aufstellung von mit Abfall gefüllten Containern ausgegangen werden. Durch das Zurücklassen der Container auf dem Grundstück der Grundstückseigentümerin wird deren Eigentum daher rechtswidrig beeinträchtigt.
Auch nimmt das Landgericht Mönchengladbach zu Recht an, dass diese rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung der Entsorgungsunternehmerin als Zustandsstörerin zuzurechnen ist.
Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Inanspruchgenommene die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat. Darüber hinaus muss ihm die Beeinträchtigung zurechenbar sein. Hierzu genügt es nicht, dass er Eigentümer oder Besitzer der Sache ist, von der die Störung ausgeht. Für die erforderliche Zurechnung der Beeinträchtigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr erforderlich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen4.
Daran gemessen ist die Entsorgungsunternehmerin Zustandsstörerin.
Die durch die auf dem Grundstück der Grundstückseigentümerin befindlichen, mit Abfall gefüllten Container hervorgerufene rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung ist der Entsorgungsunternehmerin zurechenbar. Der entscheidende Sachgrund für die Zurechnung dieser Störung besteht darin, dass die Entsorgungsunternehmerin die Abfallcontainer nicht nur angeliefert hatte, sondern sie zugleich gegenüber der Firma M. die Verpflichtung eingegangen ist, die gelieferten Container nach erfolgter Befüllung mit Abfallmaterial wieder abzuholen und den Abfall zu entsorgen. Der Zweck der aufgestellten Container bestand damit gerade in deren Befüllung mit Abfall und deren anschließendem Abtransport durch die Entsorgungsunternehmerin. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist es daher dem Verantwortungsbereich der Entsorgungsunternehmerin zuzurechnen, dass die gefüllten Container nicht abgeholt wurden und deshalb noch auf dem Grundstück der Grundstückseigentümerin stehen. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Qualifizierung der Entsorgungsunternehmerin als Zustandsstörerin nicht entgegen, dass sie die Container in der Erwartung aufgestellt hatte, die Firma M. werde ihrer vertraglich vereinbarten Vergütungspflicht nachkommen, und sich diese Erwartung aufgrund der Insolvenz ihrer Vertragspartnerin nicht erfüllt hat. Daraus mögen der Entsorgungsunternehmerin gegenüber der Firma M. als ihrer Vertragspartnerin Rechte aus § 320 BGB zustehen. Im Verhältnis zu der als Grundstückseigentümerin betroffenen, außerhalb des Vertragsverhältnisses stehenden Grundstückseigentümerin ändert dies aber nichts daran, dass die Entsorgungsunternehmerin den derzeitigen Zustand des Grundstücks aufrechterhält, indem sie trotz übernommener Verantwortung für den Abtransport der gefüllten Container diese auf dem Grundstück der Grundstückseigentümerin belässt. Die nichterfüllten Vergütungsansprüche der Entsorgungsunternehmerin gegenüber ihrer Vertragspartnerin lassen den Sachgrund für die Zurechnung der gegenwärtigen Eigentumsbeeinträchtigung zu dem Verantwortungsbereich der Entsorgungsunternehmerin nicht entfallen.
Der Zurechnung der Störung steht auch nicht entgegen, dass die Firma M. das Material im Zuge der Räumung der angemieteten Halle in die Container verbracht hatte, sich die von ihr eingefüllten Gegenstände also vor dem Einwurf in die Container bereits auf dem Grundstück der Grundstückseigentümerin befunden hatten. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Gegenständen vor ihrer Verbringung in die Container um – wie die Revision meint – Abfälle im Sinne des Abfallbeseitigungsgesetzes handelte und ob die Grundstückseigentümerin als Abfallbesitzerin des von ihrer Mieterin gelagerten Materials anzusehen war. Denn abgesehen davon, dass der Besitzbegriff des Abfallbeseitigungsgesetzes öffentlich-rechtlicher Art und nicht der des Bürgerlichen Gesetzbuches ist5, ist entscheidend für die Zurechnung der Eigentumsbeeinträchtigung, dass die Entsorgungsunternehmerin die Container gerade zu dem Zweck der Befüllung mit in der Halle befindlichen Abfällen und des anschließenden Abtransports aufgestellt hat und ihr daher die Verantwortung für die auf dem Grundstück zurückgelassenen gefüllten Container aufzuerlegen ist. Für die Zurechnung dieser Eigentumsbeeinträchtigung in ihrer konkreten Ausprägung ist es unerheblich, wo sich die von der Firma M. in die Container entsorgten Gegenstände zuvor befunden und ob sie dort das Eigentum der Grundstückseigentümerin rechtswidrig beeinträchtigt haben.
Zu Recht geht das Landgericht Mönchengladbach schließlich davon aus, dass die Entsorgungsunternehmerin auch insoweit Störerin ist, als – was zu ihren Gunsten für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist – Personen unbefugt Abfall in die Container gefüllt haben. Einer Zurechnung zum Verantwortungsbereich der Entsorgungsunternehmerin steht nicht entgegen, dass der unbefugte Einwurf von Abfall in die Container und dessen Entsorgung nicht von dem Willen der Entsorgungsunternehmerin gedeckt war. Auch wenn Zweck der Aufstellung der Container nur die Entsorgung von Material der Firma M. war, besteht ein adäquater Zusammenhang mit dem Einwurf von Fremdabfällen. Ein solcher Zusammenhang wäre allerdings ausgeschlossen, wenn die Befüllung der auf dem Grundstück der Grundstückseigentümerin aufgestellten und nicht mehr abgeholten Container durch unbefugte Personen ein besonders eigenartiger, unwahrscheinlicher und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassender Umstand wäre. Dies verneint das Landgericht Mönchengladbach rechtsfehlerfrei. Nach seinen Feststellungen handelt es sich bei den Containern um offene, nicht verschlossene Behältnisse. Das Landgericht Mönchengladbach weist zu Recht darauf hin, dass es allgemeiner Lebenserfahrung entspricht, dass Dritte unbefugt Abfall in einen offenen Container einwerfen, wenn dieser zugänglich ist. Daher sind auch die in den Containern befindlichen Fremdabfälle dem Verantwortungsbereich der Entsorgungsunternehmerin zuzurechnen. Ob eine Zurechnung auch dann zu erfolgen hat, wenn Gift- oder Gefahrstoffe, deren Entsorgung mit hohen Kosten verbunden ist, unbefugt in offene, allgemein zugängliche Container gelangen, kann dahingestellt bleiben. Die Revision verweist auf kein Vorbringen der Entsorgungsunternehmerin, dass es sich im konkreten Fall so verhalte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. März 2021 – V ZR 77/20
- AG Erkelenz, Urteil vom 12.03.2019 – 15 C 182/18[↩]
- LG Mönchengladbach, Urteil vom 10.03.2020 – 4 S 54/19[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2006 – V ZR 46/06, NJW 2007, 146 Rn. 8[↩]
- st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. nur Urteil vom 21.09.2012 – V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 7; Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14, NJW 2016, 863 Rn. 21 mwN[↩]
- BVerwGE 67, 8, 12[↩]











