Ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung steht einem Fluggast auch dann zu, wenn er infolge der Flugverspätung einen Anschlussflug verpasst. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bemisst sich in diesem Fall nach der Verspätung bei der Ankunft am Endziel.
Den Fluggästen eines verspäteten Flugs steht ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung zu, soweit sie infolge der Flugverspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Die Ausgleichsleistung ist, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, davon unabhängig, ob die verspätete Erreichung des Endziels darauf beruht, dass sich der Abflug des verspäteten Flugs um die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis c FluggastrechteVO genannten Zeiten verzögert hat, und von dem Luftverkehrsunternehmen auch dann zu erbringen, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst worden ist1. Bedenken gegen diese Auslegung der Fluggastrechteverordnung ergeben sich weder aus dem Primärrecht der Europäischen Union noch aus dem Grundgesetz2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. September 2013 – X ZR 150/10











