Kehrt der Fluggast, der wegen eines verspäteten Flugs einen gebuchten Anschlussflug verpasst hat und mit einem ihm angebotenen Ersatzflug sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit erreichen kann, zum ersten Abflugort zurück, steht ihm gleichwohl ein Ausgleichsanspruch wegen erheblicher Verspätung zu.
Hat die verspätete Ankunft des Zubringerflugs dazu geführt, dass der Fluggast sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunft erreichen konnte, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO grundsätzlich erfüllt1.
Der Ausgleichsanspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Fluggast den ihm für den verpassten Anschlussflug angebotenen Flug nach Atlanta am Folgetag aufgrund der nicht möglichen Verschiebung seines Geschäftstermins nicht angetreten hat. Dass nicht nur den Fluggästen annullierter Flüge, sondern auch den Fluggästen verspäteter Flüge der in Art. 7 FluggastrechteVO vorgesehene Anspruch auf Ausgleich zugebilligt wird, beruht im Wesentlichen auf der Erwägung, dass die Fluggastrechteverordnung darauf abzielt, die Nachteile standardisiert auszugleichen, die sich nicht anders als bei der Annullierung aus dem hierdurch verursachten Zeitverlust der betroffenen Fluggäste ergeben und als solche irreversibel sind2.
Ein solcher Zeitverlust ist auch beim Fluggast eingetreten, der zwar den Weiterflug nicht angetreten, gleichwohl aber einen Zeitverlust insofern erlitten hat, als er sein Endziel nicht früher als drei und auch nicht früher als vier Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit erreichen konnte, weshalb es ihm nicht möglich war, den dort vorgesehenen Geschäftstermin wahrzunehmen.
Dass deswegen die Weiterreise am Folgetag nutzlos gewesen wäre und der Fluggast folglich die Reise am versptätet erreichten Zwischenstopp abgebrochen hat, ändert hieran nichts. Dies wäre auch unerheblich, wenn der Umstand, dass der Fluggast das Reiseziel nicht früher als vier Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit erreichen konnte, nicht auf einer Verspätung, sondern auf einer Annullierung beruht hätte. Auch dann hätte es dem Fluggast freigestanden, eine ihm angebotene anderweitige Beförderung in Anspruch zu nehmen oder sich für eine Erstattung des Flugpreises und einen Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO) zu entscheiden. Die Verpflichtung der Fluggesellschaft zur Ausgleichsleistung nach Art. 7 FluggastrechteVO wäre hiervon unberührt geblieben. Die Fluggesellschaft hätte lediglich, wenn sie dem Fluggast eine anderweitige Beförderung mit einem Flug hätte anbieten können, dessen Ankunftszeit nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Flugs gelegen hätte, die Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c FluggastrechteVO um die Hälfte kürzen können. Im Verspätungsfall kann nichts anderes gelten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. November 2013 – X ZR 115/12
- BGH, Urteil vom 07.05.2013 – X ZR 127/11, NJW-RR 2013, 1065[↩]
- EuGH, Urteil vom 19.11.2009 – C-402/07 [Sturgeon/Condor], NJW 2010, 43 Rn. 5153 = RRa 2009, 282[↩]
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