Der Vorname des Showmaster-Kindes

Ist es zulässig, den Vornamen und das Alter des Kindes eines „prominenten“ Vaters zu veröffentlichen? Der Bundesgerichtshof bejahte dies jetzt in einem Fall:

Der Vorname des Showmaster-Kindes

Konkret ging es um die Adoptivtochter des TV-Showmasters Günther J. und seiner Ehefrau Thea S.-J., sie trägt den Namen S. Anlässlich der Verleihung der Goldenen Kamera an Günther J. veröffentlichte die Beklagte in der von ihr verlegten Zeitschrift „Viel Spaß“ einen Beitrag über die Ehe der Eltern. Über die Tätigkeit von Thea S-J. wird u.a. berichtet wie folgt:

„Sie kümmert sich im heimischen Potsdam um die vier Kinder, die beiden leiblichen Töchter Svenja (21) und Kristin (18) sowie die adoptierten Mädchen Katja (14) und Mascha (10).“

Die Adoptivtochter Mascha S. verlangte daraufhin von der Beklagten, die Veröffentlichung, sie sei ein Kind von Günther J., zu unterlassen

Die Klage hatte zunächst Erfolg, sowohl das Landgericht Hamburg1 wie auch auf die Berufung des beklagten Verlages das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg2 gaben der Adoptivtochter Recht. Anders nun der Bundesgerichtshof, der auf die Revision des beklagten Verlages hin die Hamburger Urteile aufhob und die Klage abwies:

Die Klägerin sei zwar durch die angegriffene Veröffentlichung in dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, entschied der Bundesgerichtshof, jedoch müsse sie die Beeinträchtigung hinnehmen.

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Allerdings verpflichte das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit eines betroffenen Kindes die Presse zu besonderer Sorgfalt bei der Abwägung, ob dem Informationsinteresse nicht ohne Namensnennung genügt werden könne. Durch in den Jahren 2006 bis 2008 erschienene Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption seien aber Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Daten seien weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich. Das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin durch die Weiterverbreitung sei dadurch gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und dem zugunsten der Beklagten streitenden Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit müsse unter den gegebenen Umständen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückstehen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. November 2013 – VI ZR 304/12

  1. LG Hamburg, Urteil vom 13.01.2012 – 324 O 454/11[]
  2. OLG Hamburg, Urteil vom 24.04.2012 – 7 U 5/12[]

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