Vor einem Jahr hat das Bundesverfassungsgericht die Abgabe für den Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft für verfassungswidrig erklärt1, drei Monate später traf das gleiche Verdikt die – ähnlich strukturierte – Absatzförderung der deutschen Forst- und Holzwirtschaft, den Holzabsatzfonds2. Dieses Schicksal soll der Deutsche Weinfonds und die zu seiner Finanzierung eingeführte Weinfondsabgabe nun jedoch nicht teilen, meint zumindest das Verwaltungsgericht Koblenz. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz ist nämlich die Weinfondsabgabe für den Deutschen Weinfonds nicht verfassungswidrig.

Der Kläger des jetzt vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Rechtsstreits, ein Winzer von der Mosel, wendete sich vor dem Verwaltungsgericht Koblenz gegen die Erhebung einer Abgabe in Höhe von 76,09 € für den Deutschen Weinfonds durch die Ortsgemeinde Ellenz-Poltersdorf. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab, im Wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Rechtsgrundlage für die Abgabe finde sich im Weingesetz und der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts. Danach sei im Regelfall zur Beschaffung der Mittel für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 € je Ar der Weinbergsfläche zu entrichten, sofern diese mehr als fünf Ar umfasse. Diese Regelung sei verfassungsgemäß.
Bei der Abgabe für den Deutschen Weinfonds handele es sich um eine zulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion. Abgabepflichtig seien Personen, die einer homogenen Gruppe angehörten. Ferner sei die erforderliche spezifische Sachnähe der Gruppe der Abgabenpflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe gegeben. Denn die Aufgabenstellung des Deutschen Weinfonds sei darauf ausgerichtet, die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Weinanbaugebieten zu fördern. Hierbei handele es sich zudem um eine gruppennützige Tätigkeit.
Eine Verwendung der Mittel durch den Weinfonds verstoße, so das Verwaltungsgericht weiter, auch nicht gegen höherrangiges EU-Recht. Auch bei Beachtung der EU-rechtlichen Vorgaben bleibe für die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds genügend Spielraum, um eine effektive Absatzförderung für die jeweils betroffenen heimischen Erzeugnisse durchzuführen. Dies belege etwa die Riesling-Kampagne des Deutschen Weinfonds zur Verbesserung des Images dieser Rebsorte. Zudem diene die Abgabe dem Ausgleich von Nachteilen, die die Winzer besonders beträfen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht im transnationalen Wettbewerb kompensiert werden könnten.
Überdies könne die Weinwirtschaft selbst die derzeit vom Deutschen Weinfonds erfüllten Aufgaben nicht in ebenso effizienter Weise erfüllen. Kleine Weingüter, Genossenschaften und Kellereien, die das Gros der Erzeuger in deutschen Anbaugebieten ausmachten, hätten oftmals weder die finanzielle noch die personelle Kapazität, überregionale oder gar internationale Marketingmaßnahmen durchzuführen.
Angesichts all dieser Umstände seien die normativen Regelungen zur Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 5 K 639/09.KO