Dass eine Bezeichnung allgemein gehalten und deshalb mit einer gewissen begrifflichen Unbestimmtheit verbunden ist, steht der Feststellung, dass ihr als beschreibende Sachangabe die Unterscheidungskraft fehlt, nicht entgegen.
Mit dieser Begründung versagte jetzt der Bundesgerichtshof einer als „Deutschland-Card“ bezeichneten Ausweis-, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkarte die markenrechtliche Anerkennung, denn der Bestandteil „Deutschland“ sei lediglich die Angabe des Einsatzgebiets der Karte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZB 52/08










