Die Aufschrift einer Getränkedose

Die Werbung auf einer Getränkedose mit dem Slogan „Die Dose ist grün“ ist irreführend und verstößt gegen die Ziele eines lauteren Wettbewerbs.

Die Aufschrift einer Getränkedose

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall einem Unternehmen aus Ratingen verboten, Getränkedosen mit der Aufschrift „Die Dose ist grün“ zu bewerben. Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe e.V. .

Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf sei die Aussage „Die Dose ist grün“ irreführend. Der durchschnittliche Verbraucher verstehe den Begriff „grün“ in dem Slogan umweltbezogen. Nach seinem Verständnis weisen die mit dem Slogan bedruckten Dosen ökologisch besonders vorteilhafte Eigenschaften auf. Ein solches Verständnis sei aber unzutreffend, weil weder Getränkedosen im Allgemeinen noch die Eisenblechdosen der Beklagten ökologisch besonders vorteilhaft seien – auch nicht im Vergleich mit anderen Verpackungen.

Das Landgericht sah in diesem Slogan deshalb einen Verstoß gegen die Ziele eines lauteren Wettbewerbs, der an Richtigkeit und Wahrheit der Werbung strenge Anforderungen stellt. Dies gelte insbesondere für Aussagen, mit denen umweltbezogene Eigenschaften eines Produkts werbend herausgestellt werden, weil sich in den letzten Jahrzehnten bei den Verbrauchern ein verstärktes Umweltbewusstsein entwickelt habe und vielfach Waren bevorzugt würden, auf deren besondere Umweltverträglichkeit hingewiesen wird.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2013 – 37 O 90/12

Bildnachweis:

Weiterlesen:
Nährwertbezogene Angaben in der Werbung