Die Ausschreibung einer Abwasserkonzession

Sowohl die Abwasserbeseitigung wie auch die Erhebung von Entgelten und Baukostenzuschüssen können nicht auf einen privaten Konzessionär verlagert werden, denn dafür sind die Gemeinden zuständig. Verstößt die Beschaffung der Dienstleistungen im Wege einer Dienstleistungskonzession gegen die Vorschriften des Wasser- und Kommunalabgabenrechts, so ist die Ausschreibung dieser Dienstleistungskonzession aufzuheben.

Die Ausschreibung einer Abwasserkonzession

So hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in dem hier vorliegenden Fall einer Ausschreibung der Stadt Zehdenick entschieden, gegen die von der Veolia Wasser GmbH ein Nachprüfungsantrag gestellt worden ist. Die Stadt Zehdenick schrieb im Juli 2011 eine sog. Dienstleistungskonzession „Abwasserbeseitigung“ aus. Der Konzessionär, der mit dieser Ausschreibung gesucht wurde, sollte die Stadt bei der Durchführung der Abwasserbeseitigung unterstützen und außerdem die Entgelte von den Abwasserkunden erheben. Als Ziele dieser Ausschreibung bezeichnete die Stadt die Lösung der Altanschließerproblematik sowie stabile Abwasserkosten.

Die Veolia Wasser GmbH beabsichtigte, sich an diesem Vergabeverfahren zu beteiligen, beanstandete aber gegenüber der Stadt, dass es nicht möglich sei, ein ordnungsgemäß kalkuliertes Angebot abzugeben. Die Vergabe einer Dienstleistungskonzession sei auch nicht zulässig. Ein privates Unternehmen dürfe mit den Abwasserkunden keine direkten vertraglichen Beziehungen eingehen und keine Kosten erheben. Die Stadt müsse einen sog. Dienstleistungsauftrag ausschreiben, bei dem sie weiterhin gegenüber den Einwohnern für Abwasserbeseitigung, Entgelte und Baukostenzuschüsse selbst verantwortlich bleibe. Den von der Veolia Wasser GmbH gestellten Nachprüfungsantrag hat die beim Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten ansässige Vergabekammer des Landes Brandenburg zurückgewiesen. Dagegen ist von der Veolia Wasser GmbH sofortige Beschwerde eingelegt worden.

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Nach Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts umfasse die gerichtliche Nachprüfung von Vergaben öffentlicher Auftraggeber nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.6.2012 auch die Frage, ob gesetzliche Regelungen die Vergabe einer Dienstleistungskonzession untersagten.

Im zu entscheidenden Fall verstoße die Beschaffung der Dienstleistungen im Wege einer Dienstleistungskonzession gegen die Vorschriften des Wasser- und Kommunalabgabenrechts. Die Abwasserbeseitigung sowie die Erhebung von Entgelten und Baukostenzuschüssen durch einen privaten Konzessionär sei nach dem Gesetz nicht gestattet. Hierfür seien die Gemeinden zuständig.

Daher war die Stadt Zehdenick anzuweisen, die Ausschreibung aufzuheben und bei einer etwaigen neuen Ausschreibung die Rechtsauffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu berücksichtigen.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. August 2012 – Verg W 19/11