Hat die zuständige Behörde bei der Auswahlentscheidung über die Zulassung eines Fremddienstleisters für die Bodenabfertigung am Flughafen Angaben zugrunde gelegt, die so nicht vergleichbar sind, liegt ein Bewertungsfehler vor, durch den die Auswahl des Fremddienstleisters vorraussichtlich rechtswidrig ist.

So hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Auswahl des Fremddienstleisters für die Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Fuhlsbüttel für die Zeit bis Juli 2020 entschieden. Auf der Grundlage einer Unionsrichtlinie ist zur Gewährleistung von Wettbewerb auf dem Gebiet der Bodenabfertigung neben einem Tochterunternehmen des Flughafenbetreibers zumindest ein weiterer (Fremd-) Dienstleister zuzulassen.
Nun hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass der zuständigen Behörde bei der Vergabe an den Fremddienstleister in dem hierfür durchgeführten aufwändigen Auswahlverfahren ein Beurteilungsfehler unterlaufen ist. Die Behörde habe der Auswahlentscheidung Angaben zugrunde gelegt, die so nicht vergleichbar seien: Während die ausgewählte Bewerberin in der Rubrik Aus- und Fortbildungskosten Sach- und Personalkosten angegeben habe, habe die unterlegene Mitbewerberin und Antragstellerin hier zulässigerweise nur die dort abgefragten Sachkosten angegeben. Dieser Bewertungsfehler habe sich in dem sehr engen Bewerberfeld entscheidungserheblich ausgewirkt.
Um sicherzustellen, dass der Betrieb des Flughafens Hamburg ohne nennenswerte Beeinträchtigung weitergeführt werden könne und den unionsrechtlichen Wettbewerbsvorgaben entsprochen werde, sei der ausgewählten Bewerberin erlaubt worden, die Bodenabfertigungsdienste bis zum 15. Januar 2014 fortzuführen; bis dahin habe die Behörde Gelegenheit, eine neue Auswahlentscheidung zu treffen.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. August 2013 – 1 Es 2/13)
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