Die „Autocomplete“-Funktion in der Google-Suche

Google muss, wenn es Kenntnis von einer hierdurch erfolgten Persönlichkeitsrechtsverletzung erhält, die „Autocomplete“-Funktion seiner Suchmaschine filtern und die persönlichkeitsverletzenden Suchergänzungsvorschläge unterdrücken:

Die „Autocomplete“-Funktion in der Google-Suche

Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Die „Autocomplete“-Funktion hat wohl jedermann schon öfters bei der Google-Suche benutzt. Sie ist auch zu praktisch: man fängt an, auf der Google-Seite einen Suchbegriff in den Suchschlitz einzugeben und schon schlägt einem Google passende Begriffe („predictions“) in Form von Wortkombinationen vor, die auf der Basis eines Algorithmus ermittelt werden, der u.a. die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen einbezieht. Dumm nur, wenn hierbei – etwa bei der Suche nach einem Namen oder einer Firma – auch Suchvorschläge angezeigt werden, die den Gesuchten in einem schlechten Licht erscheinen lassen. Ein markantes Beispiel hierzu bot etwa die seinerzeitige Ehefrau unseres letzten Bundespräsidenten, wo bei der Eingabe Ihres Namens auch sofort die Kombination mit „Escort-Service“ und „Rotlicht“ vorgeschlagenen wurde.

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Mit einem derartigen Fall der seit April 2009 in die Google-Suche integrierten „Autocomplete“-Funktion muste sich jetzt der Bundesgerichtshof befassen und befand, dass diese Suchergänzungsvorschläge durchaus die Persönlichkeit des Gesuchten verletzen können. Google ist daher verpflichtet, derartige persönlichkeitsrechtsverletzenden Suchergänzungsvorschläge zu unterdrücken.

In dem heute vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es freilich nicht um die Ex-Gattin des Ex-Bundespräsidenten, sondern um eine Aktiengesellschaft (Klägerin zu 1), die im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt, sowie ihren Gründer und Vorstandsvorsitzenden (Kläger zu 2), die gegen die Google Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche geltend machen, nachdem sie im Mai 2010 feststellten, dass bei der Eingabe Namens des Vorstandsvorsitzenden in dem sich im Rahmen der „Autocomplete“-Funktion öffnenden Fenster als Suchvorschläge die Wortkombinationen des vollen Namens mit den Begriffen „Scientology“ sowie „Betrug“ erschienen.

Durch diese von Google eingeblendeten Suchergänzungsvorschläge sehen sich die Kläger in ihrem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt. Sie haben u.a. behauptet, der Kläger stehe weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology noch sei ihm ein Betrug vorzuwerfen noch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. In keinem einzigen Suchergebnis sei eine Verbindung zwischen dem Kläger und „Scientology“ bzw. „Betrug“ ersichtlich.

Sie verlangten von Google, es zu unterlassen, auf der Internetseite ihrer Suchmaschine nach Eingabe des Namens als Suchbegriff im Rahmen der „Autocomplete“-Funktion die ergänzenden Kombinationsbegriffe „Scientology“ und „Betrug“ vorzuschlagen. Darüber hinaus begehren sie Ersatz vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten und der Vorstandsvorsitzende zusätzlich die Zahlung einer Geldentschädigung.

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Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen1. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen2. Die vom Oberlandesgericht Köln zugelassene Revision der Kläger hatte nun jedoch vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurück.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs haben die Kölner Gerichte einen Unterlassungsanspruch der Kläger entsprechend §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG gegen Google, Inc. als Betreiberin der Internet-Suchmaschine rechtsfehlerhaft verneint.

Die Suchwortergänzungsvorschläge „Scientology“ und „Betrug“ bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers zu 2 in die Internet-Suchmaschine von Google beinhalten eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger, da ihnen ein fassbarer Aussagegehalt innewohnt, zwischen dem Kläger zu 2 und den negativ belegten Begriffen „Scientology“ und/oder „Betrug“ besteht ein sachlicher Zusammenhang.

Die Kläger würden hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn diese Aussage – wie sie vorgetragen haben – unwahr wäre und deshalb in der Abwägung ihrer grundrechtlich geschützten Position gegenüber derjenigen Google das Übergewicht zukäme.

Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger ist, so der Bundesgerichtshof weiter, Google auch unmittelbar zuzurechnen. Google hat mit dem von ihm geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet.

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Daraus folgt allerdings noch nicht, dass Google für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge haftet. Google ist nämlich nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet hat, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen.

Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.

Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Das Oberlandesgericht Köln hat – aus seiner Sicht folgerichtig – eine rechtliche Würdigung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Prüfungspflichten ebenso wenig vorgenommen wie unter dem Gesichtspunkt des – nur in engen Grenzen zu gewährenden – Anspruchs auf Geldentschädigung und des Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Dies wird es nun im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12

  1. LG Köln, Urteil vom 19.10.2011 – 28 O 116/11[]
  2. OLG Köln, Urteil vom 10. Mai 2012 – 15 U 199/11, GRUR-RR 2012, 486, ZUM 2012, 987 []
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