Die Bedürfnisse einer geordneten Rechtspflege und die Bestellung zum Notar

Die Pflicht der Landesjustizverwaltung, Notare nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege zu bestellen, besteht allein der Allgemeinheit gegenüber; der einzelne Bewerber kann daraus keine subjektiven Rechte ableiten.
Die Zuweisung einer Notarstelle ohne ihre vorherige Ausschreibung kommt nicht in Betracht. Ein unmittelbarer Anspruch auf Bestellung zum Notar besteht nicht.

Die Bedürfnisse einer geordneten Rechtspflege und die Bestellung zum Notar

Die Bundesnotarordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bestellung zum Notar. Sie legt nur die Voraussetzungen fest, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden kann. Daraus folgt nicht, dass ein Bewerber, der diese Voraussetzungen erfüllt, zwingend zum Notar bestellt werden muss. Vielmehr entscheidet die Landesjustizverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anzahl und Amtssitze der Notare und damit über die Anzahl der im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk neu zu besetzenden Stellen1. Dazu regelt § 4 BNotO, dass so viele Notare zu bestellen sind, wie es den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Diese Vorschrift ist indes keine Schutznorm zugunsten potentieller Bewerber um eine Notarstelle. Der Notar übt als Träger eines öffentlichen Amtes einen staatlich gebundenen, nach seinem Wesen und nach der Art der Aufgaben dem öffentlichen Dienst angenäherten Beruf aus. Dies hat zur Folge, dass die Bestimmung der Zahl der Amtsinhaber und der Zuschnitt der Notariate der Organisationsgewalt des Staates vorbehalten bleibt. Zwar muss sich das in § 4 Satz 1 BNotO eingeräumte Ermessen an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege ausrichten. Diese sachliche Ermessensbegrenzung dient aber, wie die Einrichtung und Bewertung der Dienstposten der Beamten, nicht dazu, die Berufsaussichten am Notarberuf Interessierter zu vergrößern. Die Organisation staatlicher Aufgaben geschieht grundsätzlich ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit. Die in § 4 BNotO statuierte Pflicht, Notare nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege zu bestellen, besteht somit auch nur der Allgemeinheit gegenüber; der einzelne Bewerber kann sich auf sie nicht berufen. Mit der Pflicht der Landesjustizverwaltung, im Interesse der ordnungsgemäßen Erfüllung der den Notaren zugewiesenen staatlichen Aufgaben die Zahl der besetzbaren Notarstellen festzulegen, korrespondiert kein Grundrecht des Notarbewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Der Antragsteller kann daher hieraus weder für die materiellen Kriterien noch für das Verfahren der Bedürfnisprüfung Rechte herleiten2. Schon deshalb – mangels eines subjektiven Rechts – kann die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung der Landesjustizverwaltung, ihn zum Notar zu bestellen, nicht ausgesprochen werden; eine solche Verpflichtung griffe zudem in unzulässiger Weise in die Organisationsgewalt der Landesjustizverwaltung ein.

Aus dem gleichen Grunde kann der Bewerber um eine Notarstelle, wie hier der Antragsteller, mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine allgemeine Überprüfung der von der Landesjustizverwaltung ermittelten Anzahl der neu zu besetzenden Notarstellen erreichen. Zwischen ihm und der Landesjustizverwaltung gibt es keine Rechtsbeziehung, die es geböte, auf seine Belange bei der Einrichtung von Stellen Rücksicht zu nehmen3. Daher kann dahinstehen, ob es angezeigt war, die Allgemeine Verfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) im Jahre 20054 im 1. Abschnitt unter § 1 dahin zu ändern, dass ein Bedürfnis für die Schaffung einer weiteren Notarstelle in der Regel erst dann gegeben ist, wenn in dem Bezirk des Amtsgerichts, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, in den vorangegangenen drei Kalenderjahren jährlich durchschnittlich mindestens 450 Urkundsgeschäfte je Notarstelle – statt bis dahin 400 Urkundsgeschäfte je Notarstelle – angefallen sind. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, könnten sich subjektive Rechte des Antragstellers daraus nicht ergeben.

Schon gar nicht wäre die Landesjustizverwaltung berechtigt gewesen, den Antragsteller zum Notar zu ernennen, ohne die von diesem angestrebte Stelle zuvor auszuschreiben. Die acht Stellen für Notare mit Amtssitz in Hannover, auf die sich der Antragsteller im Jahre 2008 beworben hat, sind mit anderen Bewerbern besetzt. Deren Ernennung zum Notar kann wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität und des in § 50 BNotO enthaltenen abschließenden Kataloges für eine Amtsenthebung nicht rückgängig gemacht werden; für eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Ämterstabilität5 besteht kein Anhalt. Die Rechtsposition, welche die Mitbewerber durch ihre Ernennung erlangt haben, kann von einem unberücksichtigt gebliebenen Bewerber daher nicht mehr angefochten werden6. Vor Zuweisung einer anderen – weiteren – Stelle wären nach § 6b BNotO die Bewerber zuvor durch Ausschreibung zu ermitteln. Allein dies entspricht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen, insbesondere dem Gebot der Bestenauslese. Jedes andere Verfahren könnte die Grundrechte weiterer, möglicherweise leistungsstärkerer Bewerber aus Artt. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2 GG verletzen7. Auch aus diesen Gründen scheitert der Verpflichtungsantrag des Antragstellers.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. November 2010 – NotZ 4/10

  1. vgl. BGH in BGHZ 124, 327, 329; sowie Beschluss vom 30.07.1990 – NotZ 24/89, DNotZ 1991, 91 f.[]
  2. BVerfGE 73, 280, 292; BGH, Beschluss vom 18.09.1995 – NotZ 46/94, DNotZ 1996, 902, 903 f.[]
  3. BGH, Beschluss vom 31.03.2003 – NotZ 39/02, ZNotP 2003, 355 f.[]
  4. Nds. Rpfl. 2005 S. 52[]
  5. vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16.09[]
  6. BGHZ 165, 139, 142; 160, 190, 192 ff. m.w.N.[]
  7. BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG DNotZ 2006, 790, 792; BGHZ 165 aaO 143[]