Es liegt keine Verletzung von Urheberrechten vor, wenn eine Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern von Suchmaschinen im Internet aufgefunden wird.
Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer Internetseitenbetreiberin für Fotografien keinen Erfolg beschieden. Für den Zugang zu bestimmten Inhalten des von der Klägerin betriebenen Internetauftritts zahlen die registrierten Kunden ein Entgelt und haben vor der Nutzung ein Passwort einzugeben. Die Kunden dürfen die im passwortgeschützten Bereich eingestellten Fotografien auf ihre Rechner herunterladen. Die so zugänglichen Fotos können z.B. sowohl als Wandbild in der eigenen Wohnung als auch für einen Druck auf Kissenhüllen oder auf Werbetassen verwendet werden.

Sachverhalt
Die Beklagte ist Anbieter einer Bilderrecherche im Internet. Die Nutzer geben zur kostenfreien Durchführung einer Bilderrecherche Suchbegriffe in eine Suchmaske ein. Für die Durchführung der Bilderrecherche greift die Beklagte auf die Suchmaschine von Google zurück, zu der sie auf ihrer Webseite einen Link gesetzt hat. Die Suchmaschine ermittelt die im Internet vorhandenen Bilddateien, indem sie die frei zugänglichen Webseiten in regelmäßigen Abständen nach dort eingestellten Bildern durchsucht. Die aufgefundenen Bilder werden in einem automatisierten Verfahren nach Suchbegriffen indexiert und als verkleinerte Vorschaubilder auf den Servern von Google gespeichert. Geben die Internetnutzer in die Suchmaske der Beklagten einen Suchbegriff ein, werden die von Google dazu vorgehaltenen Vorschaubilder abgerufen und auf der Internetseite der Beklagten in Ergebnislisten angezeigt.
Im Juni 2009 sind verkleinerte Fotografien von Models als Vorschaubilder angezeigt worden, wenn die Namen, unter denen die Models aufgetreten sind, in die Suchmaske der Beklagten eingegeben worden sind. Die Bildersuchmaschine von Google hatte die Fotografien auf frei zugänglichen Internetseiten aufgefunden.
Die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotografien lagen nach Angaben der Klägerin bei ihr. Die Fotos hatte sie in den passwortgeschützten Bereich ihrer Internetseite eingestellt. Von dort hätten Kunden die Bilder heruntergeladen und unerlaubt auf den von der Suchmaschine erfassten Internetseiten veröffentlicht. Sie sieht in der Anzeige der Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte und hat diese auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.
Vorentscheidung
Nachdem das Landgericht Hamburg1 die Klage abgewiesen hatte, ist auch die Berufung der Klägerin vor dem OLG Hamburg2 ohne Erfolg geblieben. Dagegen hat sich die Klägerin mit der Revision gewehrt.
BGH-Entscheidung
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat die Beklagte nicht das ausschließliche Recht der Klägerin aus § 15 Abs. 2 UrhG zur öffentlichen Wiedergabe der Lichtbilder dadurch verletzt, dass sie die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder gespeicherten Fotografien auf ihrer Internetseite angezeigt hat. Das gilt auch für den Fall, dass die Fotografien ohne Zustimmung der Klägerin ins frei zugängliche Internet gelangt sind.
In seiner Urteilsbegründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass mit § 15 Abs. 2 UrhG der Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG umgesetzt wurde und daher richtlinienkonform auszulegen ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union3 stellt das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingestellt sind, nur dann eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass das Internet für die Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Links zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen. Diese Erwägung gilt auch für Suchmaschinen und für Links, die – wie im Streitfall – den Internetnutzern den Zugang zu Suchmaschinen verschaffen.
Im Streitfall musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass die Fotografien unerlaubt in die von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten eingestellt worden waren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht zwar bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten Werken gesetzt worden sind, eine widerlegliche Vermutung, dass sie in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet gesetzt worden sind. Diese Bewertung beruht auf der Annahme, dass von demjenigen, der Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet werden kann, dass er sich vor der öffentlichen Wiedergabe vergewissert, dass die Werke auf der verlinkten Internetseite nicht unbefugt veröffentlicht worden sind. Diese Vermutung gilt wegen der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets jedoch nicht für Suchmaschinen und für Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden. Von dem Anbieter einer Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt.
Für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe muss deshalb feststehen, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet wusste oder hätte wissen müssen. Im Streitfall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei der Wiedergabe der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite damit rechnen musste, dass die Bilder unerlaubt ins frei zugängliche Internet eingestellt worden waren.
Aus diesen Gründen hat der Bundesgerichtshof die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 11/16











