Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen 1.

Darüber hinaus kann ein Geschäftsführer bei einer Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt 2.
- BGH, Urteil vom 18.06.2014 – I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 17 – Geschäftsführerhaftung[↩]
- BGH, Urteil vom 27.11.2014 – I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 81 = WRP 2015, 739 – Videospiel-Konsolen II[↩]