Die Dokumentation einer Lehranalys – und ihre Herausgabe

Mit dem Recht eines Lehranalysanden auf Herausgabe von Kopien einer während einer Lehranalyse durch den Lehranalytiker gefertigten Dokumentation musste sich aktuell der Bundesgerichtshof befassen:

In dem hier entschiedenen Fall begann die Klägerin 1998 im Rahmen ihrer Weiterbildung zur Ärztin für Psychosomatik und Psychotherapie bei der Beklagten am Lehrinstitut für Psychoanalyse und Psychotherapie H. eine sogenannte Lehranalyse. Dabei handelt es sich um einen in der Weiterbildungs- und Prüfungsordnung in psychoanalytischer Psychotherapie näher beschriebenen obligatorischen Teil der psychoanalytischen Weiterbildung. Dieser dient dazu, sich weiterbildenden Analysanden die Möglichkeit zu geben, die psychoanalytische Methode im Gespräch mit dem Lehranalytiker an sich selbst zu erfahren und unbewusste Inhalte und Prozesse zu erkennen und zwar in einer Zwei-Personen-Beziehung, so wie dies später den Patienten des Analysanden ermöglicht werden soll. Die Lehranalyse erfolgt vertraulich. Der Lehranalytiker unterliegt dem Lehrinstitut gegenüber der Schweigepflicht; er berichtet dem Institut weder über den Inhalt der Gespräche noch den Lernfortschrift des Analysanden, sondern bescheinigt diesem lediglich Dauer und Stundenzahl der Lehranalyse.

Die Klägerin absolvierte bei der Beklagten von 1998 bis 2004 und sodann von 2006 bis 2007 insgesamt 680 Analysestunden. Die Beklagte fertigte im Zuge der Lehranalyse handschriftliche Notizen an, bezüglich derer die Klägerin mit der Klage die Herausgabe von Fotokopien begehrt.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Lehranalyse bei der Beklagten sei nach 400 Stunden in ein ArztPatientenVerhältnis umgeschlagen, nachdem die Beklagte ihr erklärt habe, sie sei therapiebedürftig. Bei der anschließenden Therapie sei es zu Therapiefehlern gekommen, so dass sie an einem „posttherapeutischen Belastungssyndrom“ leide. Für dessen Behandlung seien Kosten in Höhe von 15.000 € entstanden. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € zustehe. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche sei sie auf die handschriftlichen Aufzeichnungen der Beklagten angewiesen, die diese während der Lehranalyse angefertigt habe.

Sie hat vorgetragen, dass die handschriftlichen Notizen behandlungsbezogene Informationen, namentlich über das aktuelle psychische und physische Befinden der Klägerin, objektive Befunde sowie die Beschreibung von Aktion und Reaktion enthielten.

Dies hat die Beklagte in Abrede gestellt und ausdrücklich geltend gemacht, die Aufzeichnungen enthielten ausschließlich rein auf ihre eigenen inneren Vorgänge als Analytikerin bezogene subjektive Assoziationen des analytischen Beziehungsgeschehens und hätten ihr nur zur Verarbeitung ihrer eigenen Gedanken und der Empfindungen – gleichsam zu therapeutischer Hygiene – gedient.

Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Landgericht Hannover hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten eine Kopie der Therapieaufzeichnungen gegen Ersatz der Kopier- und Schwärzungskosten herauszugeben, wobei die Beklagte berechtigt sein soll, sie selbst betreffende persönlichkeitsbezogene Aufzeichnungen zu schwärzen1.

Die dagegen gerichteten Berufungen der Parteien hat das Oberlandesgericht Celle zurückgewiesen2. Und auch der Bundesgerichtshof wies nun die hiergegen gerichteten Revisionen zurück und bestätigte ebenfalls das erstinstanzliche Hannoveraner Urteil:

Ohne Erfolg blieben vor dem Bundesgerichtshof die Rügen der Beklagten gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe aus dem Lehranalysevertrag ein Recht auf Einsichtnahme in die Aufzeichnung der Lehranalyse zu. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei den Vertrag zwischen den Parteien über die Lehranalyse dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin aus dem Vertrag nach § 242 BGB sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht auf Einsichtnahme in die im Rahmen der Lehranalyse gefertigten handschriftlichen Therapieaufzeichnungen hat.

Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter. Der Schutz ist umso intensiver, je mehr die Daten zur Intimsphäre des Betroffenen gehören, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht3. Der fehlende Zugang zum Wissen Dritter über die eigene Person kann die von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte individuelle Selbstbestimmung berühren, so dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auch eine Rechtsposition verschafft, die den Zugang zu den über die eigene Person gespeicherten persönlichen Daten betrifft.

Bezogen auf den Zugang zu Krankenunterlagen bedeutet dies, dass es das Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde des Patienten gebieten, jedem Patienten grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen gegenüber seinem Arzt oder Krankenhaus einzuräumen4. Ärztliche Krankenunterlagen betreffen mit ihren Angaben über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen den Patienten unmittelbar in seiner Privatsphäre. Deshalb und wegen der möglichen erheblichen Bedeutung der in solchen Unterlagen enthaltenen Informationen für selbstbestimmte Entscheidungen des Behandelten hat dieser generell ein geschütztes Interesse daran zu erfahren, wie mit seiner Gesundheit umgegangen wurde, welche Daten sich dabei ergeben haben und wie man die weitere Entwicklung einschätzt. Dies gilt im gesteigerten Maße für Informationen über die psychische Verfassung5. Dementsprechend steht dem Patienten grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen auch über seine psychiatrische Behandlung zu, soweit nicht ausnahmsweise therapeutische Gründe entgegenstehen6.

Mit einer vergleichbaren Argumentation hat der Bundesgerichtshof Heimbewohnern ein Einsichtsrecht in die Pflegedokumentation zuerkannt7.

Inzwischen ist für den Behandlungsvertrag mit § 630g BGB durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.02.20138 das Einsichtsrecht gesetzlich verankert worden.

Für den Lehranalysevertrag zwischen den Parteien hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler eine Nebenpflicht der Beklagten angenommen, aufgrund derer die Klägerin Einsicht in die vorgenommenen Aufzeichnungen über ihre Lehranalyse nehmen kann. Die dagegen erhobenen Rügen der Beklagten greifen nicht durch.

Es mag zwar sein, dass eine Dokumentationspflicht für die Durchführung der Lehranalyse nicht besteht. Da sich aber Lehranalyse und therapeutische Analyse inhaltlich und methodisch weitgehend entsprechen und der Sinn der Dokumentation darin besteht, den Verlauf psychotherapeutischer Prozesse festzuhalten, liegt es nahe, dass auch Dokumentationen über Lehranalysen, sofern sie erfolgen, höchst sensible Informationen aus den intimsten Bereichen des Lehranalysanden zum Gegenstand haben. Unabhängig von der Weitergabe an Dritte wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon mit der Erhebung dieser Daten das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Intimsphäre des Betroffenen berührt, so dass ein berechtigtes Interesse auf Einsichtnahme in diese Unterlagen durch den Lehranalysanden nicht von der Hand zu weisen ist, und sein Informationsinteresse auch schon darin zu sehen ist, überhaupt davon Kenntnis zu nehmen, was an intimsten Informationen über ihn festgehalten worden ist. Dementsprechend kommt es auch für die Frage eines Anspruchs auf Einsichtnahme nicht darauf an, ob die Daten zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind. Ebenso steht einer Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages dahingehend, dass ein Einsichtsrecht in die geführte Dokumentation besteht, nicht entgegen, dass es sich nicht um eine Behandlung im üblichen Sinn gehandelt hat. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass zwar die Ziele einer Lehranalyse und Psychoanalyse nicht gleich sind, da letztere auf eine Behandlung gerichtet ist. Die Durchführung unterscheidet sich jedoch nicht und deshalb besteht wie bei der Psychoanalyse ein gleichgerichtetes Interesse auf Einsichtnahme in die geführte Dokumentation. Auch bei der Lehranalyse ist es nicht von vornherein ausgeschlossen – was die Klägerin für den vorliegenden Fall auch geltend macht , dass es zu Fehlern bei der Lehranalyse kommt, die unter Umständen Schadensersatzansprüche des Lehranalysanden nach sich ziehen könnten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Frage der Kostenübernahme durch eine Krankenkasse. Diese steht mit der Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und den daraus folgenden Einsichtsrechten in keinem unmittelbaren Zusammenhang.

Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten, dass die Dokumentation der Lehranalyse nicht vorgeschrieben sei. Das bedeute zugleich, dass die gleichwohl gemachten Aufzeichnungen allein in ihrem Selbstbestimmungsrecht verhaftet seien, und sie sich insoweit ebenfalls auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen und die Einsichtnahme verweigern könne. Das eigene Persönlichkeitsrecht des Lehranalytikers ist jedoch zum einen dadurch gewährleistet, dass er die Aufzeichnungen, deren Preisgabe sein eigenes Persönlichkeitsrecht verletzen würde, schwärzen kann. Im Übrigen kann er, da eine Dokumentation nicht gefordert ist, den Umfang der Dokumentation selbst bestimmen und insoweit eine Einsichtnahme durch den Lehranalysanden durch schlichtes Unterlassen der Dokumentation ausschließen. Soweit aber eine Dokumentation von intimen Informationen über den Lehranalysanden erfolgt ist und die Offenbarung nicht das Persönlichkeitsrecht des Lehranalytikers verletzt, weil es nicht um eigene Informationen aus seinem Intimbereich geht, kann das Einsichtsrecht des Lehranalysanden aufgrund des allein schon durch die Dokumentation erfolgten Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht verneint werden.

Aber auch die Klägerin wandte sich vergeblich gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts Celle, die Klägerin könne keine uneingeschränkte Einsicht ohne Schwärzungen verlangen. Die Herausgabe der Kopien der Therapieaufzeichnungen ist insoweit beschränkt, als sie den Analytiker betreffende persönlichkeitsbezogene Aufzeichnungen enthalten. Es ist anerkannt, dass auch grundrechtlich fundierte Interessen des Therapeuten einer Einsichtnahme entgegenstehen können9. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, durch das Recht auf Schwärzung könne der Analytiker das Recht auf Einsicht entwerten. Die Abwägung der beiden grundrechtlich geschützten Interessen bietet jedoch keine andere Möglichkeit, als dem Analytiker das Schwärzungsrecht einzuräumen. Jede anderweitige Kontrolle würde in unverhältnismäßiger Weise in die Rechte des Analytikers eingreifen, weil er zur Prüfung seiner Rechte Dritten Kenntnis von seinen Aufzeichnungen geben müsste und damit eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvermeidbar wäre. Eine gewisse Missbrauchsgefahr ist aus praktischen Gründen dabei nicht auszuschließen10. Dies beschränkt auch nicht in verhältnismäßiger Weise das grundrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin und das daraus abgeleitete Einsichtsrecht in die therapeutischen Aufzeichnungen, da eine Dokumentationspflicht grundsätzlich nicht besteht, die Analysandin deswegen auch eine Dokumentation nicht verlangen könnte. Die vom grundrechtlichen Schutz umfassten persönlichen Aufzeichnungen des Lehranalytikers berühren das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin auch nicht in gleicher Weise wie die Informationen aus ihrem Intimbereich. Eine doppelte Dokumentationspflicht, wie sie die Klägerin einwendet, um dem Recht auf Schwärzung der von seinem Persönlichkeitsrecht umfassten Aufzeichnung des Lehranalytikers entgegenzutreten, kann die Klägerin schon deshalb nicht fordern, weil beim Lehranalysevertrag überhaupt keine Dokumentationspflicht besteht. Darüber hinaus würde sie bei einer doppelten Dokumentation auch keine weitergehenden Informationen erhalten, als wenn die vom Persönlichkeitsrecht des Klägers umfassten Passagen geschwärzt sind. Die Beklagte trägt auch nicht vor, dass eine doppelte Dokumentation üblich sei11.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. November 2013 – III ZR 54/13

  1. LG Hannover, URteil vom 09.07.2012 – 19 O 281/11[]
  2. OLG Celle, Urteil vom 14.01.2013 – 1 U 61/12[]
  3. vgl. BVerfGE 89, 69, 82 f mwN[]
  4. BVerfG, NJW 2006, 1116, 1117; 1999, 1777[]
  5. BVerfG, NJW 2006, 1116, 1118[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 06.12.1988 – VI ZR 76/88, BGHZ 106, 146, 148 ff mwN[]
  7. vgl. BGH, Urteile vom 23.03.2010 – VI ZR 249/08, BGHZ 185, 74 Rn. 12 und vom 26.02.2013 – VI ZR 359/11, VersR 2013, 648 Rn. 6 mwN[]
  8. BGBl. I S. 277[]
  9. vgl. BVerfG, NJW 1999, 1777; BGH, Urteil vom 06.12.1988 – VI ZR 76/88, BGHZ 106, 146, 151[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1982 – VI ZR 222/79, BGHZ 85, 327, 338[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1982 aaO S. 336[]