Die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit eines Taxiunternehmers

Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Taxenbetriebes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 PBZugV ist nur dann gewährleistet, wenn unabhängig vom Wert der eingesetzten Fahrzeuge das Eigenkapital und die Reserven des Betriebes wenigstens 2.250 € je eingesetztem Fahrzeug betragen. Der Wert der Fahrzeuge stellt kein i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV „verfügbares“ finanzielles Mittel dar.

Die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit eines Taxiunternehmers

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV ist die finanzielle Leistungsfähigkeit als gewährleistet anzusehen, wenn diejenigen finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebs erforderlich sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PBZugV ist dies beim Verkehr mit Taxen zu verneinen, wenn das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger als 2.250,– Euro je eingesetztem Fahrzeug betragen. Das erforderliche „verfügbare“ Eigenkapital kann auch nicht in der Weise gebildet werden, auf anderen Bankkonten einen Dispositionskredit in Anspruch zu nehmen und in dieser Weise das „Eigenkapital“ durch die Aufnahme von Schulden zu finanzieren.

Der Zeitwert des Taxenfahrzeugs ist nicht dazu geeignet, das notwendige Eigenkapital nachzuweisen1. Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PBZugV, wonach das Eigenkapital von 2.250,– Euro „je eingesetztem Fahrzeug“ (am Stichtag) vorhanden sein muss, was darauf hindeutet, dass dieses Kapital zu dem Fahrzeug hinzukommen muss und nicht mit ihm identisch sein kann. Zum gleichen Ergebnis führt die an Sinn und Zweck orientierte Auslegung dieser Bestimmung. Denn der Wert des Fahrzeugs an sich stellt kein im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV „verfügbares“ finanzielles Mittel dar, weil er nur durch die Verwertung des Fahrzeugs selbst realisierbar wäre. Damit stünde aber entweder das Fahrzeug wegen Besitzverlustes für den Betrieb nicht mehr zur Verfügung, oder es würde, falls es trotz Verwertung im Besitz des Betriebs bliebe, im Gegenzug zu einem Kredit sicherungsübereignet, wodurch jedoch dem dadurch erlangten Geldbetrag eine entsprechende Kreditschuld gegenüberstünde, die wiederum von dem positiven Eigenkapital abzuziehen wäre, so dass sich die Kapitalbilanz dadurch nicht verbessern könnte. Von dieser Konstellation zu unterscheiden ist allerdings der anders gelagerte Fall, dass einerseits das Unternehmen über ein ausreichendes Geldguthaben verfügt sowie andererseits das einzige Betriebsfahrzeug durch einen Kredit finanziert und sicherungsübereignet ist: Dann wird die Darlehnsverbindlichkeit in ihrer jeweiligen Höhe gleichsam neutralisiert durch den jeweiligen Zeitwert des Fahrzeugs, und das verfügbare Geldguthaben bleibt maßgeblich2.

Es ist auch nicht angebracht, im gerichtlichen Verfahren eine neue, auf einen aktuellen Zeitpunkt bezogene Eigenkapitalbescheinigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBZugV anzufordern. Dadurch würde die Prüfung insgesamt auf einen neuen Zeitpunkt mit der Folge verlagert, dass auch die in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV angeführten Unbedenklichkeitsbescheinigungen neu vorgelegt werden müssten, da deren Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen und der Zeitpunkt der Antragstellung in diesem Sinne der Zeitpunkt ist, zu dem sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PBZugV). Es ist aber nicht die Aufgabe der Verwaltungsgerichte, im Rahmen dort anhängiger Eilverfahren das Genehmigungsverfahren neu aufzurollen und gleichsam an Stelle der Genehmigungsbehörde ein neues Verfahren durchzuführen.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Mai 2012 – 3 Bs 5/12

  1. vgl. dazu auch VG Hamburg, Beschl. v. 19.06.2008 – 5 K 3010/07[]
  2. vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2009, GewArch 2009, 363[]