Hat ein Dachdeckerbetrieb die ihm obliegenden Arbeiten so mangelhaft ausgeführt, dass aufgrund dieser wesentlichen Bauwerksmängel nach 6 Monaten das Gebäude unter einer Schneelast einstürzt, hat er Schadensersatz zu leisten. Auch wenn ein Subunternehmer mit der Ausführung der mangelbehafteten Arbeiten beauftragt worden war, hat der Dachdeckerbetrieb für deren Verschulden einzustehen.

Ein Mitverschulden des Bauherrn liegt nicht vor, wenn sein Architekt den Fehler nicht erkannt hat, denn ein Bauherr schuldet dem beauftragten Unternehmer nicht dessen Beaufsichtigung.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall einer Klägerin Schadensersatz für eine infolge von Schneelast eingestürzte, erst 6 Monate alte Lager- und Verladehalle zugesprochen und insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Siegen teilweise abgeändert. Die Klägerin, ein in Attendorn ansässiges Unternehmen, produziert und vertreibt u.a. sanitärtechnische Produkte und Rohrleitungssysteme. Im Jahre 2009 ließ sie auf ihrem Attendorner Betriebsgelände in Stahlbauweise eine Halle zur Lagerung und Verladung von Rohren errichten. Die Beklagte, ein Dachdeckerbetrieb aus Lennestadt, führte Stahlbau- , Fassaden- und Dacharbeiten aus. Dabei hatte sie auch die Werkstattpläne und Montagezeichnungen anzufertigen. Die der Beklagten zur Verfügung gestellte Statik sah eine Dachkonstruktion vor, bei der Anschlussbleche in der Weise an die Hohlprofile der Fachwerkträger anzubinden waren, dass die Bleche in einen ausgeschnittenen Spalt der Hohlprofile eingefügt werden sollten. Abweichend hiervon ließ die Beklagte Werkstattpläne und Montagezeichnungen erstellen, nach welchen die Anschlussbleche nicht in die Hohlprofile eingelegt, sondern ausgeschnitten und teilweise um sie herum geschweißt werden sollten. Mit den sogeänderten Anschlüssen wurde die Dachkonstruktion errichtet.
Die fertige Halle nahm die Klägerin im August 2009 ab. Am 2. Februar 2010 stürzte die Halle infolge von Schneelast ein. Sie wurde vollständig zerstört. Ursächlich war die in den Plänen der Beklagten vorgesehene, von der ursprünglichen statischen Berechnung abweichende Ausführung der Blechanschlüsse an die Fachwerkträger. Die Klägerin ließ die Halle wiederaufbauen und hat den ihr entstandenen Schaden auf über 2 Mio. € beziffert, den sie von der Beklagten ersetzt verlangt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm habe die Beklagte die ihr obliegenden Stahlbauarbeiten mangelhaft ausgeführt. Die ausgeführten Anschlüsse der Bleche an die Fachwerkträger seien ein wesentlicher Bauwerksmangel, den die Beklagte zu vertreten habe. Insoweit könne sich die Beklagte nicht entlasten. Soweit sie einen technischen Zeichnermit der Erstellung der Werkstattpläne und Montagezeichnungen und einen Subunternehmer mit der Ausführung der mangelbehafteten Arbeiten beauftragt habe, müsse sie für deren Verschulden einstehen. Dass die Änderung der Anschlüsse vom Architekten der Klägerin gebilligt worden sei, sei nicht bewiesen. Von einem anspruchsmindernden Mitverschulden der Klägerin sei nicht auszugehen. Zwar seien ihrem Architekten und dem von ihr beauftragten Statiker die fehlerhaften Werkstattpläne der Beklagten übersandt worden. Die Klägerin müsse sich aber nicht vorhalten lassen, dass ihr Architekt und ihr Statiker den Fehler nicht erkannt und gerügt hätten. Ein Bauherr schulde dem beauftragten Unternehmer nicht dessen Beaufsichtigung.
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Beklagte dem Grunde nach zum umfassenden Schadensersatz verurteilt und den Rechtsstreit zur Aufklärung der Anspruchshöhe an das Landgericht Siegen zurückverwiesen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12. April 2013 – 12 U 75/12, nicht rechtskräftig (BGH VII ZR 133/13)