Die Hebamme und der Abrechnungsbetrug

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme kann nach einem fortgesetztem Abrechnungsbetrug wegen Unzuverlässigkeit widerrufen werden.

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ ist nach § 3 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 Hebammengesetz zu widerrufen, wenn sich der Erlaubnisinhaber nach Erteilung der Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.

Dies setzt ein Verhalten voraus, das nach Art, Schwere und Zahl von Verstößen insbesondere gegen Berufspflichten die zu begründende Prognose rechtfertigt, der Erlaubnisinhaber biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, in Zukunft alle in Betracht kommenden, insbesondere die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Dabei sind die gesamte Persönlichkeit des Erlaubnisinhabers und seine Lebensumstände zu würdigen, so dass auch nicht berufsbezogene Verfehlungen die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen können1. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung2.

Die Berufspflichten der Hebammen, die in Niedersachsen ihren Beruf ausüben, ergeben sich zum einen aus §§ 1 f. des Niedersächsischen Gesetzes über die Ausübung des Hebammenberufs – NHebG3 -. Danach ist es Berufsaufgabe der Hebammen, Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und stillenden Müttern Rat zu geben und ihnen sowie Neugeborenen Hilfe zu leisten. Sie haben die Gesundheit der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen, stillenden Mütter und Neugeborenen, auch in psychosozialer Hinsicht, zu fördern, zu schützen und zu erhalten. Sie sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem jeweiligen Stand der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Geburtshilfe und der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse gewissenhaft auszuüben und dabei Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen. Soweit für die Qualitätssicherung anerkannte fachliche Regeln vorhanden sind, müssen die Maßnahmen diesen entsprechen. Hebammen, die freiberuflich tätig sind, sind darüber hinaus nach § 6 Abs. 1 NHebG besonderen Berufspflichten unterworfen.

Weiterlesen:
Förderdatenbank des Bundes

Die Berufspflichten einer freiberuflich tätigen Hebamme werden zum anderen aber auch durch ihre Stellung als originäre Leistungserbringerin für die Hebammenhilfe im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 134a SGB V)4 geprägt. Die freiberuflich tätige Hebamme rechnet die für ihre Patienten erbrachten Leistungen auf der Grundlage des zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und den Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V, der darin enthaltenen Hebammen-Vergütungsvereinbarung und der Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 302 Abs. 2 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit „Sonstigen Leistungserbringern“ sowie mit Hebammen und Entbindungspflegern (§ 301a SGB V) unmittelbar gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen ab. Die Hebamme ist verpflichtet, diese Abrechnungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen richtig vorzunehmen. Anderenfalls wird das sozialversicherungsrechtliche Gesundheitssystem der Bundesrepublik Deutschland geschädigt, weil die Solidargemeinschaft der Versicherten für Leistungen aufzukommen hat, welche überhaupt nicht oder so, wie abgerechnet, nicht erbracht worden sind, was zur Folge hat, dass die erbrachten Mittel in anderen Zusammenhängen fehlen. Die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenkassen ist ein wesentlicher Pfeiler des Gesundheitswesens. Die Gefährdung ihrer finanziellen Basis durch betrügerische oder leichtfertige Falschabrechnungen in großem Umfang stellt daher eine schwerwiegende Verletzung der Berufspflichten dar5. Nichts anderes gilt für die fehlerhafte Abrechnung erbrachter Leistungen gegenüber einem privat versicherten Patienten6.

Weiterlesen:
Alkoholverkauf an Jugendliche und die Folgen

Nach diesen Maßstäben stellt der fortgesetzte Abrechnungsbetrug der Hebamme, wie er im rechtskräftigen Strafbefehl geahndet worden ist, einen schwerwiegenden Verstoß gegen wesentliche Berufspflichten einer Hebamme dar. Die Hebamme rechnete im Zeitraum von 3 1/2 Jahren in vierundfünfzig einzelnen Fällen als Hebamme gegenüber den Krankenkassen bewusst Leistungen ab, die tatsächlich nicht oder nur teilweise erbracht worden waren, um sich zu bereichern.

Ohne dass es auf die weiteren Verurteilungen – im hier entschiedenen Fall wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen des vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche Fahrerlaubnis – noch ankommt, rechtfertigt schon dieses strafrechtlich geahndete Verhalten der Hebamme die Prognose, sie biete nicht die Gewähr, in Zukunft alle in Betracht kommenden, insbesondere die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Diese Prognose wird dadurch bestätigt, dass die Hebamme sich auch durch die vorausgegangenen Auseinandersetzungen um fehlerhafte Abrechnungen in den Jahren 2003 und 2005 nicht von den Taten hat abbringen lassen. Vielmehr hat sie trotz des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und sogar noch nach der Durchsuchung ihrer Wohnräume in weiteren fünf Fällen bewusst fehlerhaft Leistungen abgerechnet.

Der Prognose steht auch die Strafaussetzung zur Bewährung durch das Amtsgericht nicht entgegen. Der Strafaussetzung zur Bewährung liegt nach § 56 Abs. 1 StGB (nur) die strafgerichtliche Erwartung zugrunde, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die hier zu beurteilende berufsrechtliche Prognose erfordert mehr als die bloße Erwartung straffreien Verhaltens. Der Erlaubnisinhaber muss die Gewähr dafür bieten, in Zukunft alle in Betracht kommenden, insbesondere die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Hierauf kann allein aus der Strafaussetzung zur Bewährung nicht geschlossen werden7. Die zur Annahme der Unzuverlässigkeit führende Gefährdung kann vielmehr bereits dann zu bejahen sein, wenn sie nicht so fernliegt, dass sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann8.

Weiterlesen:
Der Rechtsanwalt in der Insolvenz

Der Prognose steht schließlich nicht entgegen, dass die Hebamme eine Angestellte mit der Abrechnung betraut hat. Das Verwaltungsgericht hat, von der Hebamme unwidersprochen, darauf hingewiesen, dass auch die strafrechtlich geahndeten fehlerhaften Abrechnungen unter Einschaltung eines Abrechnungsdienstleisters vorgenommen worden seien und die Hebamme sich allein durch die Beauftragung eines Dritten nicht von ihrer eigenen Verantwortung befreien könne.

Die danach gerechtfertigte Annahme einer Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs der Hebamme ist auch nicht nachträglich entfallen. Die Hebamme hat die Zuverlässigkeit zur Ausübung dieses Berufs bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 13.02.2012 nicht wiedererlangt. Eine beanstandungsfreie Abrechnungspraxis über mehrere Jahre, die Grundlage für eine solche Annahme sein könnte9, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht absolviert. Auch dem sonstigen Wohlverhalten der Hebamme, das unter dem Druck eines schwebenden behördlichen Verfahrens an den Tag gelegt worden ist, kann ein besonderer Wert nicht beigemessen werden10.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. März 2014 – 8 LA 138/13

  1. vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1995 – BVerwG 3 B 7.95, NVwZ-RR 1996, 477 f. (Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unzuverlässigkeit nach Abrechnungsbetrug); Nds. OVG, Beschluss vom 25.02.2011 – 8 LA 330/10 8 (Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ wegen Unzuverlässigkeit nach Abrechnungsbetrug), jeweils m.w.N.[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2002 – 3 C 37.01, NJW 2003, 913 (Widerruf der Approbation eines Apothekers wegen Unzuverlässigkeit); Urteil vom 28.04.2010 – 3 C 22.09, BVerwGE 137, 1, 2 (Widerruf der Berufserlaubnis eines Logopäden wegen Unzuverlässigkeit); Nds. OVG, Beschluss vom 24.05.2012 – 8 LA 198/11 9 (Streichung aus der Architektenliste wegen Unzuverlässigkeit); Nds. OVG, Beschluss vom 25.02.2011, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.05.2009 – 8 ME 62/09 2 (Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Krankenpfleger“ wegen Unzuverlässigkeit) []
  3. vom 19.02.2004, Nds. GVBl. S. 71, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.02.2009, Nds. GVBl. S. 25[]
  4. eingehend Rixen, Sozialrecht als öffentliches Wirtschaftsrecht am Beispiel des Leistungserbringerrechts der gesetzlichen Krankenversicherung, 2005, S. 455 f.[]
  5. vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2002, a.a.O., S. 914 m.w.N. (Abrechnungsbetrug eines Apothekers) []
  6. vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2012 – 3 B 7.12, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 112 (Abrechnungsbetrug eines Arztes); Urteil vom 16.09.1997- 3 C 12.95, BVerwGE 105, 214, 222 (Abrechnungsbetrug eines Arztes) []
  7. vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 – 7 C 20.90, NVwZ 1991, 889, 891 (Zuverlässigkeit eines Berufsluftfahrzeugführers); BayVGH, Beschluss vom 7.02.2002 – 21 ZS 01.2890 21 (Zuverlässigkeit eines Arztes) []
  8. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1996 – 1 B 54.96, Buchholz 355 RBerG Nr. 49; Nds. OVG, Beschluss vom08.11.2007 – 8 LA 88/07 5[]
  9. vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.02.2011, a.a.O., Rn. 17[]
  10. vgl. Nds. OVG, Beschluss vom07.02.2014 – 8 LA 84/13 39 m.w.N.[]
Weiterlesen:
Kostenvergleich bei Honorarfactoring