Die IHK als Flughafenfinanzier

Darf eine Industrie- und Handelskammer aus den Beitragsmitteln ihrer Mitglieder zum Zwecke der Wirtschaftsförderung einem Kleinflugplatz einen Investitionskostenzuschuss in Höhe von 150.000 € zukommen lassen? Das Verwaltungsgericht Suttgart zumindest sieht dies als unbedenklich an und wies die Klage eines IHK-Mitglieds ab, mit der dieses festgestellt wissen wollte, dass ein Beschluss der Industrie – und Handelskammer Heilbronn-Franken rechtswidrig sei, durch den ein einmaliger Zuschuss von 150.000,- € zur Erhaltung der Nutzungsmöglichkeit des Flugplatzes Niederstetten für geschäftliche Flüge gewährt wurde

Die IHK als Flughafenfinanzier

Die Vollversammlung der beklagten Industrie – und Handelskammer Heilbronn-Franken hatte auf ihrer Sitzung am 24.03.2009 nach kontroverser Diskussion – bei sechs Gegenstimmen und ohne Enthaltungen – beschlossen, dass die Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken der Flugplatz Niederstetten GmbH einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschuss in Höhe von 150.000 € gewährt, um die Nutzung des Verkehrslandeplatzes für den zivilen Geschäftsreiseverkehr zu erhalten.

Mit seiner im Juni 2009 beim Verwaltungsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass dieser Beschluss der IHK bezüglich des verlorenen Zuschusses rechtswidrig war. Zur Begründung trägt er vor, der Beschluss diene nicht den nachhaltigen wirtschaftlichen Interessen aller Kammermitglieder. Der Beitrag der Kammermitglieder werde dadurch zusätzlich beschwert. Es bestehe nur ein geringer wirtschaftlicher Nutzen für die Mitglieder der IHK, der nahegelegene Flughafen Schwäbisch-Hall sei ausreichend.
Die IHK hält dem entgegen, dass sie nach dem Gesetz zur Beschlussfassung über eine Förderung der gewerblichen Wirtschaft berechtigt sei, da sie die Aufgabe habe, das Gesamtinteresse der zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen und für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken. Die Möglichkeit der zivilen Nutzung des Flugplatzes durch Geschäftsflieger stelle einen wichtigen Standortfaktor für die regionale Wirtschaft dar. Im Übrigen lägen Niederstetten und der Landeplatz Schwäbisch Hall fast 50 km auseinander.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart meinte dagegen, dass die IHK mit ihrem Beschluss nicht die Grenzen ihrer gesetzlich eingeräumten Befugnisse überschritten hat, sondern sich auf § 1 Abs. 2 IHK-Gesetz stützen konnte.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 3. Mai 2010 – 4 K 2367/09