Die Klagebefugnis des Wettbewerbsverbandes

§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG regelt nicht nur die sachlichrechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis.

Die Klagebefugnis des Wettbewerbsverbandes

Die Klagebefugnis des Wettbewerbsverbandes muss als Sachurteilsvoraussetzung nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung bestanden haben, sondern auch im gerichtlichen Verfahren noch fortbestehen. Dabei ist grundsätzlich zu verlangen, dass die Tatsachen, aus denen sich die Klagebefugnis ergibt, spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben1.

Der in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG genannte Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art ist weit auszulegen. Er erfasst solche Waren oder Dienstleistungen, die sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Absatz des einen Unternehmers durch wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmers beeinträchtigt werden kann2.

Einem Wettbewerbsverband gehört eine im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erhebliche Anzahl von Unternehmern an, wenn diese Mitglieder als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein; darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an3.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Mai 2015 – I ZR 158/14

  1. BGH, Urteil vom 16.11.2006 – I ZR 218/03, GRUR 2007, 610 Rn. 14 = WRP 2007, 778 Sammelmitgliedschaft V; Urteil vom 01.03.2007 – I ZR 51/04, GRUR 2007, 809 Rn. 12 = WRP 2007, 1088 Krankenhauswerbung[]
  2. BGH, Versäumnisurteil vom 16.03.2006 – I ZR 103/03, GRUR 2006, 778 Rn.19 = WRP 2006, 1023 – Sammelmitgliedschaft IV; BGH, GRUR 2007, 610 Rn. 17 – Sammelmitgliedschaft V; GRUR 2007, 809 Rn. 14 – Krankenhauswerbung[]
  3. BGH, GRUR 2007, 610 Rn. 18 – Sammelmitgliedschaft V; GRUR 2007, 809 Rn. 15 Krankenhauswerbung[]