Die kostenträchtige Zahnbehandlung – und die Aufklärung über Alternativen

Eine kostenintensive Zahnbehandlung (Implantatbehandlung mit Knochenaufbau durch Eigenknochenzüchtung) muss nicht bezahlt werden, wenn sich der Patient im Falle seiner ordnungsgemäßen Aufklärung über andere Behandlungsmöglichkeiten (Knochenaufbau durch Verwendung von Knochenersatzmittel oder Knochenentnahme aus dem Beckenkamm) gegen die kostenintensive Behandlung ausgesprochen hätte.

Die kostenträchtige Zahnbehandlung – und die Aufklärung über Alternativen

Im Rahmen der erforderlichen Aufklärung muss der Zahnarzt ordnungsgemäß und vollständig über die in Betracht kommenden Alternativen zum Knochenaufbau im Ober- und Unterkiefer aufklären müssen. Daran fehlt es jedoch hier. Vorliegend wären theoretisch drei Verfahren in Betracht gekommen. Neben der Eigenknochenzüchtung wäre, so der Sachverständige, die Verwendung von Knochenersatzmaterial (Collagen) und die Knochenentnahme in Betracht gekommen. Unstreitig hat der Zahnarzt allerdings nur auf die Knochenentnahme aus dem Beckenkamm als alternative Behandlungsmethode hingewiesen. Darüber hinaus hat er diese Methode als ungeeignet dargestellt und zur Begründung darauf verwiesen, dass die Menge des für den Ober- und Unterkiefer benötigten Knochenmaterials zu groß sei, um sie durch die Beckenkammoperation gewinnen zu können. Dies ist nach Einschätzung des durch den Sachverständigen beratenden OLG Hamm unzutreffend und irreführend.

Hätte der Behandler im Rahmen des Aufklärungsgesprächs, das nach seiner eigenen Behandlungsdokumentation erfolgt ist, die Patientin ordnungsgemäß auf die in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten hingewiesen, hätte sich diese gegen eine Behandlung ausgesprochen. Sämtliche in der Rechnung aufgeführten Positionen wären daher nicht angefallen, so dass der geltend gemachte Honoraranspruch entfällt.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12. August 2014 – 26 U 35/13