Die Postwurfsendungen der NPD-Fraktion

Es besteht für die Deutsche Post AG kein Kontrahierungszwang für Postwurfsendungen der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag.

Die Postwurfsendungen der NPD-Fraktion

Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberlandesgericht Dresden die Berufung der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag zurückgewiesen, mit der die NPD-Fraktion ihr schon erstinstanzlich vor dem Landgericht Leipzig erfolgloses Klageziel weiterverfolgte, von der Deutsche Post AG die Zustimmung zum Abschluss eines Rahmenvertrages über die Beförderung der Publikation »Klartext« an alle Haushalte mit der Tagespost zu erlangen.

Die NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag, die Schwierigkeiten geltend macht, ihre Publikation zu verteilen, meint, die Deutsche Post AG sei gesetzlich verpflichtet, mit ihr einen entsprechenden Rahmenvertrag abzuschließen. Ein Kontrahierungszwang ergebe sich für die marktbeherrschende Beklagte sowohl aus der Post-Universaldienstleistungsverordnung und dem Postgesetz als auch dem Gleichbehandlungsgebot.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Leipzig hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Landgerichts hat die NPD-Fraktion keinen Anspruch gegen die Deutsche Post AG auf Abschluss eines Rahmenvertrages. Bei der Beförderung der Publikation »Klartext« der NPD-Fraktion handele es sich um eine Massendrucksache, die nicht an bestimmte Personen, sondern an alle Hauhalte gerichtet sei. Damit liege eine Postwurfsendung aber keine Postdienstleistung, zu deren Erbringung die Deutsche Post verpflichtet sein könnte, vor. Die NPD-Fraktion könne sich vorliegend auch nicht auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 GG stützen.

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Das Oberlandesgericht Dresden hat eine Verpflichtung der Deutschen Post AG auf Abschluss eines solchen Rahmenvertrages, der die Verteilung einer Publikation der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag zum Gegenstand hat, abgelehnt. Ein gesetzlich geregelter Abschlusszwang sei nicht gegeben, weil es sich bei der Publikation nicht um eine Zeitung oder Zeitschrift im Sinne der Post-Universaldienstleistungsverordnung handle; insbesondere fehlt es nach dem Urteil des Oberlandesgerichts auch an einer – dort vorausgesetzten – presseüblichen Berichterstattung.

Ein auf Treu und Glauben gestützter Abschlusszwang komme ebenfalls nicht in Betracht, weil die Post-Universaldienstleistungsverordnung insoweit eine abschließende Reglung darstelle.

Die NPD-Fraktion kann sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden auch nicht auf das Nichtdiskriminierungsverbot nach § 2 der Postdienstleistungsverordnung berufen, da es aus den genannten Gründen auch an einer Postdienstleistung im Sinne dieser Verordnung fehle.

Auch auf den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG kann sich die NPD-Fraktion ebenfalls nicht berufen, weil die Deutsche Post AG sich mehrheitlich in privatem Besitz befindet.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 26. Mai 2011 – 8 U 0147/11