Die Reinigungswirkung von „aktiviertem Wasser“

Die Werbeaussage eines Unternehmens, in der von ihr zum Kauf angebotene, mit einer bestimmten Technologie ausgestattete Scheuersaugmaschinen, die mit sog. „aktiviertem Wasser“ arbeiten, keine Reinigungsmittel benötigen, um genauso gut zu reinigen wie Scheuersaugmaschinen, die mit einem Zusatz von Allzweckreiniger betrieben werden, ist irreführend.

Die Reinigungswirkung von „aktiviertem Wasser“

So die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart in dem hier vorliegenden Streit zweier Mitbewerber, ob Werbeaussagen der Beklagten irreführend sind, wonach von ihr zum Kauf angebotene Scheuersaugmaschinen, die mit sog. „aktiviertem Wasser“ arbeiten, genauso gut reinigen wie Scheuersaugmaschinen, die mit einem Zusatz von Allzweckreiniger betrieben werden. Die Klägerin und auch der Konzern der Beklagten gehören zu den führenden Herstellern von Reinigungsmaschinen weltweit. Die Parteien sind auch auf dem deutschen Markt aktiv. Unter anderem stellen beide Parteien Scheuersaugmaschinen her. Dabei handelt es sich um fahrbare Geräte, die zur Reinigung größerer Bodenflächen mit harten oder elastischen Belägen bestimmt sind. Sie können mit Bürsten, Walzen oder Pads ausgestattet werden, denen aus einem Wassertank Wasser zugeführt wird und die rotierend den Boden nass scheuern. Ein Saugmechanismus saugt das Schmutzwasser in einen anderen Tank wieder ab, so dass der Boden trocken hinterlassen wird. Je nach Verunreinigung können dem Reinigungsprozess auch unterschiedliche Reinigungs- und Pflegemittel zugegeben werden. Die Beklagte hat eine von ihr so bezeichnete xyz-Technologie entwickelt, bei der das Wasser ionisiert wird. In einer Produktinformation, die auch im Internet im PDF-Format heruntergeladen werden konnte, hat die Beklagte hierzu die folgenden Werbeaussagen getroffen, die Gegenstand des klägerischen Unterlassungsbegehrens sind. Dort heißt es u.a.: „xyz-Technolgie — Aktiviert Wasser, sodass es wie ein kräftiges Reinigungsmittel wirkt.“ und: „xyz senkt Kosten, weil kein Allzweckreiniger für die Scheuersaugmaschine gekauft werden muss.“ Am Ende der Seite wird dies als „bewährte Technologie“ bezeichnet. Weiterhin heißt es „xyz — Macht sich seinen starken eigenen Reiniger.“

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Die Klägerin zieht die Wirksamkeit dieser Technologie in Zweifel. Sie hat eine Bb-Scheuersaugmaschine, Modell T 3 zum Preis von netto 6.134,67 EUR erworben und von einem Gutachter testen lassen. Dieser hat am 09.08.2011 einen Untersuchungsbericht erstellt, in dem er zum Ergebnis kommt, dass die Reinigung nach der xyz-Technologie derjenigen mit Leitungswasser gleichkomme und nicht die Wirkung eines Reinigungsmittels mit Tensiden habe. Daher ist die Klägerin der Meinung, die streitgegenständlichen Werbeaussagen seien irreführend, weil sie falsch seien. Mit Einsatz der xyz-Technologie werde keine Reinigungswirkung wie mit Allzweckreinigern erzielt, weil sie bei Beseitigung fetthaltiger Verschmutzungen keine Eigenschaften eines Reinigungsmittels aufweise und im Wesentlichen nicht besser oder schlechter als normales Leitungswasser reinige. Es gehe nicht um eine bloße Irreführung durch Unterlassen, weil in der Werbung der Beklagten nicht bloß eine Angabe im Sinne des § 5 a UWG fehle, sondern die undifferenzierte Werbung nicht den Tatsachen entspreche. Daher begehrt die Klägerin, dass die Beklagte die Werbeaussagen zu unterlassen hat und hat Klage erhoben.

In seiner Urteilsbegründung hat das Landgericht Stuttgart ausgeführt, dass viel dafür spricht, dass die angesprochenen Verkehrskreise bereits deshalb irre geführt werden, weil das mit der xyz-Technologie aufbereitete Wasser auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht geeignet ist, Öl- oder Fettverschmutzungen auf mineralölhaltiger Basis zu beseitigen, die Werbeaussagen der Beklagten mit der pauschalen, einschränkungslosen Behauptung einer Wirkung wie bei einem Allzweckreiniger, noch dazu einem „starken“ Reiniger, aber wenigstens so verstanden müssen, dass damit Allzweckreiniger oder auch starke Reiniger ersetzt werden können, wie sie die Beklagte selbst als geeignet zur Beseitigung von Ölen und Fetten aller Art vertreibt. Nicht zu Unrecht hat die Klägerin insoweit auf die Produktblätter zu den Reinigungsmitteln verwiesen; die Beklagte hat lediglich eine Vergleichbarkeit mit einem Reinigungsmittel bestritten. Den Vergleich mit den übrigen Reinigungsmitteln, die die Beklagte selbst anbietet, müssen die angesprochenen Verkehrskreise ziehen, selbst wenn unterstellt wird, dass diese die Anpreisung der xyz-Technologie nur auf die Verwendung bei der Unterhaltsreinigung beziehen würden. Dass es keine Branchen geben soll, die bei der Unterhaltsreinigung Flächen mit mineralölhaltigen Verschmutzungen und damit also mit Bedarf nach einem „starken Reiniger“ haben sollen, ist wenig überzeugend. Letztlich kommt es auf diese Fragen nicht an und es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Irreführung relevant wäre, auch unter dem von der Beklagten angeführten, aber streitigen Gesichtspunkt, die fachkundigen Anwender würden bei den Verkaufsgesprächen über die beschränkte Anwendungsmöglichkeit informiert und angesichts der Besonderheiten des Käuferkreises und seiner Auswahlentscheidung für ein Produkt gebe es hier keine Anlockwirkung.

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Jedenfalls sind die Aussagen deshalb mit zweifelsohne geschäftlicher Relevanz irreführend, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass die Reinigungswirkungen des mit der xyz-Technologie aufbereiteten Wassers nicht über diejenigen von reinem Leitungswasser hinausreichen und insbesondere nicht denjenigen eines starken bzw. kräftigen Reinigers oder Allzweckreinigers entsprechen. Damit kann die Technologie jedenfalls unter diesem für sie entscheidenden Aspekt auch nicht bewährt sein.

Dies folgt insbesondere aus dem vom Sachverständigen H. durchgeführten Test mit dem Blasendrucktensiometer. Die gegen die Durchführung und die Ergebnisse dieser Untersuchung vorgebrachten Einwendungen der Beklagten verfangen nicht.

Nicht berechtigt ist zunächst die Kritik, der Sachverständige haben entgegen Vorgaben aus dem Beweisbeschluss keine Versuche mit der kompletten Scheuersaugmaschine unternommen und das aktivierte Wasser isoliert untersucht. Zum einen hat das Landgericht im Beweisbeschluss dem Sachverständigen gerade nicht vorgegeben, mit welcher Methode er die Beweisfrage klären sollte, sondern sie hat dies seiner eigenen fachkundigen Einschätzung überlassen. Zum anderen hat der Sachverständige vor Beginn seiner Untersuchung das Gericht und die Parteien unmissverständlich darüber informiert, dass er die Wirkung des aktivierten Wassers isoliert zu untersuchen gedenkt. Er hat zunächst angekündigt, dass er drei der Module braucht, die dieses Wasser erzeugen, worauf die Beklagte selbst ihm vorgeschlagen hatte, entweder die bloßen Module oder Maschinen zum Ausbau der Module liefern zu können. Dabei hat sie ausdrücklich befürwortet, die Wirkung des aufbereiteten Wassers zu isolieren. Erst nachdem die Klägerin Bedenken gegen eine Zulieferung von Teilen oder Geräten durch die Beklagte geäußert hat, hat der Sachverständige die Maschinen selbst im Handel besorgt, um daraus das aktivierte Wasser für seine Untersuchungen gewinnen zu können, wobei allen Beteiligten klar war, dass der Sachverständige beabsichtigt, dass aktivierte Wasser aus den Maschinen abzuleiten und zu messen.

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Auch in der Sache ist die Kritik an der Entscheidung des Sachverständigen für diese Art der Untersuchung nicht berechtigt. Das gilt zunächst für den Ansatz, die Wirkung des nach der xyz-Technologie über das Modul der Maschinen aufbereitete Wasser isoliert zu untersuchen. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass es für den Nachweis der postulierten Wirkung dieses Wassers gerade darauf ankommt, andere Faktoren für die Reinigung auszublenden. Das stimmt mit der Einschätzung durch die Geschäftsleitung der Beklagten ebenso überein wie mit den Ansätzen der von den Parteien beauftragten Gutachter, die ebenfalls u.a. die Reinigungswirkung des Wasser isoliert insbesondere von mechanischen Wirkungen einer Reinigungs- oder Testapparatur untersucht haben.

Der Sachverständige ist aus Sicht des Landgerichts aufgrund der fachgerecht durchgeführten Messreihen überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass es keinen signifikanten Unterschied in der Reinigungswirkung von Leitungswasser und dem durch die xyz-Technologie behandelten Wasser gibt.

Das Landgericht sieht schließlich keinen Anlass, weitere Reinigungsversuche mit kompletten Reinigungsmaschinen aus der Produktion der Beklagten anzuordnen. Der Sachverständige hat, wie bereits ausgeführt, überzeugend begründet, dass er aus wissenschaftlicher Sicht eine Isolierung des Effekts aus der xyz-Technologie für richtig gehalten hat. Wie ausgeführt, erlauben bereits die von ihm durchgeführten Untersuchungen die Feststellungen, dass diese Technologie keine zusätzliche Reinigungswirkung hervorruft.

Der Sachverständige hat auch begründet, dass Reinigungsversuche mit der kompletten Maschine aus wissenschaftlicher Sicht problematisch sind, weil bei ihrem Einsatz die Rahmenbedingungen, die sich insbesondere aus der Mechanik der Maschine ergeben, schwer konstant zu halten sind. Damit wären solche Versuche kaum reproduzierbar und letztlich selbst bei einer einverständlichen Festlegung der Rahmenbedingungen allenfalls begrenzt aussagekräftig. Der Sachverständige hat außerdem die von den Parteien vorgelegten Gutachten oder Untersuchungsberichte, die solche Maschinentests beschreiben, in seine Überlegungen mit einbezogen mit dem Ergebnis, dass von ihm selbst durchgeführte Tests eine bloße Wiederholung der als solche fachgerecht durchgeführten Tests wären.

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Das Landgericht teilt diese Einschätzung, gerade auch mit Blick auf die Berichte zu den bereits anderweitig durchgeführten Reinigungsversuchen mit der kompletten Maschine. Das gilt insbesondere für den von der Beklagten vorgelegten Untersuchungsbericht des N.-Instituts. Dieser Bericht kommt zwar zum Ergebnis, mit „einigen Messverfahren“ ergebe sich ein messbarer zusätzlicher Reinigungseffekt des aufbereiteten Wassers. Für den Maschinentest wird aber ausgeführt, dass die Unterschiede zwischen den einzelnen Reinigungslösungen kleiner als die Messgenauigkeit der messtechnischen Methoden waren. Das bedeutet, dass ein messbarer Unterschied der Reinigungskraft nach Durchführung dieses Tests nicht festzustellen war. Das deckt sich letztlich mit dem Ergebnis der im Auftrag der Klägerin von der M. GmbH durchgeführten Reinigungsversuche, die ebenfalls keine signifikante Abweichung der Reinigungsleistung der beiden Wasserarten ergeben haben. Die vom N.-Institut ergänzend durchgeführte „menschliche Bewertung“ als Panelbewertung nach dem Auswahlverfahren gibt angesichts des gemessenen Befundes nur einen subjektiven Eindruck der Beobachter wieder, der, wenn schon die Messmethoden kein Ergebnis liefern, auf anderen Effekten als der objektiven Schmutzentfernung beruhen muss, beispielsweise auf einer andersartigen Schmutzverteilung. Eine zusätzliche Reinigungswirkung durch die Aufbereitung des Wassers mit dem Effekt eines „starken Reinigers“ liegt aber nur vor, wenn tatsächlich Schmutz besser entfernt wird, nicht schon dann, wenn nur der subjektive Eindruck erweckt wird, es sei sauberer. Deshalb sind auch die von der Beklagten angeführten Referenzen aus ihrem Kundenkreis nicht geeignet, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu widerlegen. Im Übrigen bestätigt auch der nach Einschätzung des Sachverständigen fachgerecht durchgeführte Maschinentest des N.-Instituts das Ergebnis des Gerichtsgutachtens. Er zeigt zudem, dass die nochmalige Durchführung eines solchen Tests keine zusätzlichen Erkenntnisse vermitteln würde.

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Aus Alledem ergibt sich, dass die Klägerin verlangen kann, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Behauptungen unterlässt, weil sie irreführend sind (§ 8 Abs. 1 UWG).

Gem. § 9 Abs. 1 UWG kann die Klägerin von der Beklagten außerdem im Wege des Schadensersatzes die Kosten für den Testkauf einer Maschine aus der Produktpalette der Beklagten und für die Begutachtung durch die Fa. M. in unstreitiger Höhe von insgesamt 41.209,67 EUR verlangen. Es handelt es sich um von dieser Vorschrift gedeckte Rechtsverfolgungskosten. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Rechte auch in einem parallelen Verfahren in Belgien verfolgt, dort das Gutachten in englischer Sprache vorgelegt hat und ebenfalls Kostenersatz verlangt. Unstreitig ist dort nicht die Beklagte in Anspruch genommen. Sie behauptet nicht, dass die Klägerin aufgrund der Geltendmachung in Belgien diese Kosten erstattet bekommen hat.

Dem Antrag der Klägerin auf Urteilsveröffentlichung nach § 12 Abs. 3 UWG ist nicht stattzugeben. Das Landgericht Stuttgart sieht kein berechtigtes Interesse der Klägerin, auf Kosten der Beklagten das Urteil weitergehend öffentlich bekannt zu machen, als es aufgrund der von beiden Parteien provozierten Resonanz in der Öffentlichkeit ohnehin schon bekannt werden wird. Das genügt aus Sicht des Gerichts, um das von der Klägerin vorgebrachte Marktungleichgewicht auszugleichen. Die Parteien haben selbst seit längerem mit ihren jeweiligen Internetauftritten für eine erhebliche Resonanz in den allgemeinen und branchenbezogenen Medien gesorgt und offensichtlich auch die Medien über den Rechtsstreit und die angesetzten Termine informiert, wie sich aus der Teilnahme von Medienvertretern an der mündlichen Verhandlung und ihren Anfragen bei der Pressestelle des Gerichts nach dem Verkündungstermin zeigt. Eine zusätzliche Veröffentlichung insbesondere in überregionalen Blättern wäre eine unverhältnismäßige Maßnahme. Die Beklagte weist unwidersprochen darauf hin, dass sie ihre Werbung nicht in überregionalen Zeitungen, sondern nur in der Fachpresse schaltet. Eine Information der Allgemeinheit kann deshalb kaum Einfluss auf die Marktverhältnisse haben. Es spielt deshalb auch keine Rolle, dass die Darstellung im Flyer im Internet veröffentlicht war. Die weltweite Zugänglichkeit eines im Internet veröffentlichten Dokuments bedeutet noch nicht, dass es für jedermann bestimmt und von jedermann wahrgenommen und bewertet wird. Es kommt hinzu, dass unstreitig diese Veröffentlichung schon seit längerem nicht mehr auf der Homepage der Beklagten verfügbar ist und deshalb das Ziel einer Veröffentlichung in der allgemeinen oder auch in der Fachpresse, eine noch andauernde Beeinträchtigung durch eine weiterhin präsente Darstellung zu beseitigen, insbesondere in Bezug auf die maßgebliche konkrete Verletzungsform des Flyers in Frage gestellt ist.

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Landgericht Stuttgart, Urteil vom 14. Juni 2013 – 31 O 52/11 KfH

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