Zwei Verfassungsbeschwerde gegen die Übergangsbestimmungen des neuen Schornsteinfegerrechts blieb jetzt in Karlsruhe ohne Erfolg, das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an.

Die gesetzliche Neuregelung
Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 20081 wird das Berufsrecht der Schornsteinfeger grundlegend geändert und das bisherige Kehr- und Überprüfungsmonopol der Bezirksschornsteinfegermeister erheblich reduziert. Anlass für die Reform war ein Vertragsverletzungsverfahren, das die Europäische Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet und in dem sie insbesondere Verstöße gegen die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit durch die Ausgestaltung dieses Kehr- und Überprüfungsmonopols beanstandet hatte. Artikel 1 des Gesetzes enthält das neu geschaffene Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, das an die Stelle des bisherigen Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz – SchfG) treten soll. Während eines Übergangszeitraums bis Ende 2012 gelten Vorschriften des neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und solche des durch Artikel 2 des Reformgesetzes geänderten Schornsteinfegergesetzes nebeneinander. Mit Ablauf des Jahres 2012 tritt das Schornsteinfegergesetz außer Kraft und das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vollständig in Kraft.
Vor der Reform sah das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 19982, zuletzt geändert durch Art. 147 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 )(BGBl I S. 2407; im Folgenden: SchfG a.F.)), vor, dass die in § 1 SchfG a.F. vorgeschriebenen Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten nur von Bezirksschornsteinfegermeistern oder deren Gesellen ausgeführt werden durften (§ 2 Abs. 2 SchfG a.F.). Für jeden von der zuständigen Verwaltungsbehörde eingerichteten Kehrbezirk war nur ein Bezirksschornsteinfegermeister zu bestellen (§ 2 Abs. 1 SchfG a.F.). Die Kehrbezirke waren unter anderem so einzuteilen, dass die Einnahmen aus den regelmäßig wiederkehrenden Entgelten für die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters diesem ein angemessenes Einkommen sichern sollten (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 SchfG a.F.). Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit außerhalb seines Berufs war ihm weitgehend untersagt; die Ausführung von Nebenarbeiten, die zum Schornsteinfegerhandwerk gehören, war ihm nur innerhalb des eigenen Kehrbezirks und nur insoweit gestattet, als dadurch nicht die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks und die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gefährdet wurden (§ 14 SchfG a.F.).
Nach der Neuregelung dürfen die verpflichteten Eigentümer von Immobilien für die meisten vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten selbst auswählen, welchen Schornsteinfeger sie beauftragen. Nach § 2 Abs. 1 SchfHwG dürfen näher beschriebene Schornsteinfegerarbeiten durch Betriebe erfolgen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen der einschlägigen EU/EWR-Verordnung erfüllen. Das Institut der Kehrbezirke wird zwar beibehalten (§ 7 SchfHwG); diese werden künftig aber ausgeschrieben und jeweils nur noch befristet auf sieben Jahre an einen „bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger“ vergeben, dem wesentlich weniger Aufgaben vorbehalten sind als den bisherigen Bezirksschornsteinfegermeistern. Als Ausgleich für den Wegfall zahlreicher Aufgaben der bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister dürfen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zusätzlich zu den übertragenen Aufgaben auch die übrigen Schornsteinfegerarbeiten im Wettbewerb ausführen und sind dabei nicht mehr an Bezirke gebunden.
Das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinwegerwesens sieht zahlreiche Übergangsregelungen vor, die die wirtschaftlichen Folgen abmildern sollen, die sich für die bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister aus der Marktöffnung ergeben. Wer bis zum 31. Dezember 2012 zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, wird mit Ablauf dieses Tages von Gesetzes wegen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für seinen bisherigen Bezirk; ist die Bestellung vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt, ist sie bis zum 31. Dezember 2014 befristet; ist sie nach Inkrafttreten des Gesetzes, aber vor dem 31. Dezember 2009 erfolgt, ist sie auf sieben Jahre befristet (§ 48 SchfHwG). § 2 Abs. 2 SchfHwG sieht vor, dass die in § 2 Abs. 1 SchfHwG genannten Schornsteinfegerarbeiten bis zum 31. Dezember 2012 nur von dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister oder nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 SchfG von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt werden dürfen. Während inländischen Schornsteinfegern, die nicht Bezirksschornsteinfegermeister sind, dieser Markt noch bis Ende 2012 verschlossen bleibt, ist es den Bezirksschornsteinfegermeistern umgekehrt wegen des Wegfalls des Nebentätigkeitsverbots schon jetzt nicht mehr verwehrt, Tätigkeiten anzubieten, die nicht zu den klassischen Aufgaben des Schornsteinfegerhandwerks gehören. Ein teilweises Nebentätigkeitsverbot ergibt sich allerdings für die Dauer der Übergangszeit aus § 12 Abs. 2 SchfG. Danach dürfen Bezirksschornsteinfegermeister an Anlagen in ihrem Bezirk, an denen sie Tätigkeiten ausführen, die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschrieben sind, keine gewerblichen Wartungsarbeiten ausführen, wenn diese einen Einfluss auf das Überprüfungs- oder Überwachungsergebnis haben können. Außerdem schreibt § 19 Abs. 5 Satz 1 SchfHwG vor, dass bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister die in das Kehrbuch einzutragenden Daten nur nutzen dürfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erforderlich ist.
Keine Benachteiligung gegenüber Schornsteinfegern als anderen EU-Staaten
Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen, der sich aus der Ungleichbehandlung gegenüber EU-Ausländern ergeben soll, hielt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde mangels einer hinreichend substantiierten Begründung für unzulässig. Die Beschwerdeführer setzen sich, so das Bundesverfassungsgericht, nicht mit dem offen zutage liegenden Grund der Ungleichbehandlung auseinander, nämlich der durch Europarecht eingeschränkten Gestaltungsfreiheit des nationalen Gesetzgebers3. Die gesetzliche Differenzierung war nämlich erkennbar von dem Ziel getragen, die für notwendig gehaltene Übergangsregelung so weit zu fassen, wie dies angesichts der europarechtlichen Vorgaben möglich erschien4.
Bedenken hinsichtlich der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bestehen allerdings Zweifel, ob das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG als Bundesgesetz ergehen konnte. Denn der Schornsteinfeger übt ein Gewerbe aus, das in der Regel lokale oder regionale Arbeitsbereiche bildet, so dass – anders als bei Berufen, welche landesüberschreitende Aufgaben in bundesweiten Infrastrukturen wahrnehmen – nicht die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich ist und somit Regelungen von jedem Land getroffen werden können. Auch die Notwendigkeit einer Umsetzung europäischen Rechts allein verlangt keine Regelung durch den Bund; die Länder können jeweils eigenständig einer Verpflichtung zur Herstellung eines gleichen Mindestniveaus in den Regelungen nachkommen. Die Verfassungsbeschwerde gibt indessen trotz dieser Bedenken keinen Anlass zur Prüfung der Zuständigkeitsfrage, weil die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerde insoweit nicht begründet haben. Es hätte zwar neben der Behauptung eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG keiner ausdrücklichen Rüge hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG bedurft, weil sie unter dem Aspekt der formellen Verfassungsmäßigkeit eines staatlichen Eingriffsakts ohnedies vom Gericht geprüft werden kann; die Beschwerdeführer haben aber keinerlei Tatsachen zur Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG vorgetragen, die eine abschließende Beurteilung erlauben, ob eine Regelung durch den Bund erforderlich im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG gewesen ist.
Kein Verstoß gegen die Berufsfreiheit
Die Vorschrift stellt für die Beschwerdeführer eine Berufsausübungsregelung dar. Zwar handelte es sich bei dem generellen Kehr- und Überprüfungsmonopol nach bisherigem Recht um eine objektive Berufswahlbeschränkung. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, dessen Bestandteil § 2 Abs. 2 SchfHwG ist, wird dieses Monopol indessen abgeschafft. Aus diesem Regelungszusammenhang darf die Vorschrift nicht herausgerissen und isoliert betrachtet werden. Zwar kann die Zuordnung bestimmter Tätigkeiten zum Berufsbild eines zulassungsbeschränkten Berufs das Recht der Berufswahl betreffen5. In Abkehr vom bisherigen Kehr- und Überprüfungsmonopol ordnet § 2 SchfHwG die fraglichen Tätigkeiten aber gerade nicht mehr dauerhaft ausschließlich den Bezirksschornsteinfegern zu, sondern öffnet sie in Absatz 1 Satz 2 für alle Betriebe, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind. Auch wenn diese Marktöffnung durch Absatz 2 zeitlich hinausgeschoben wird, zeichnet sich die Vorschrift doch dadurch aus, dass es sich um eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung handelt, die die Liberalisierung näher ausgestaltet und den Beschwerdeführern lediglich für einen überschaubaren Zeitraum verwehrt, ihr Tätigkeitsfeld zu erweitern6.
Regelungen der Berufsausübung sind zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist7. Dies ist vorliegend nach Auffassung der Verfassungsrichter der Fall:
Die Regelung des § 2 Abs. 2 SchfHwG dient hinreichenden Gründen des Gemeinwohls. Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob eine Übergangsregelung zugunsten der bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister verfassungsrechtlich geboten war. Unabhängig von einer etwaigen Verpflichtung des Gesetzgebers beruht die Übergangsregelung jedenfalls auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls. Das Grundgesetz lässt dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit Berufsausübungsregelungen ein erhebliches Maß an Freiheit8 und räumt ihm bei der Festlegung der zu verfolgenden arbeits- und sozialpolitischen Ziele einen ebenso weiten Gestaltungsspielraum ein wie bei der Bestimmung wirtschaftspolitischer Ziele; der Gesetzgeber darf dabei Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit in den Vordergrund stellen9.
Die Übergangsregelung des § 2 Abs. 2 SchfHwG dient ausweislich der Gesetzesbegründung dem Vertrauensschutz und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit10. Als Ausgleich für den Wegfall der bisherigen Einkommenssicherheit durch die Liberalisierung eines Teils der ihnen bisher vorbehaltenen Tätigkeiten sollen die Bezirksschornsteinfegermeister nicht sofort dem vollen Wettbewerb ausgesetzt werden und Gelegenheit erhalten, sich für andere, ihnen durch den Wegfall des Nebentätigkeitsverbots nunmehr offen stehende Tätigkeiten zu qualifizieren11. Der Schutz vor Wettbewerb kann zwar für sich genommen keinen Gemeinwohlbelang darstellen12. Zu den Gemeinwohlbelangen zählt aber der Erhalt einer leistungsfähigen Berufsgruppe der Bezirksschornsteinfegermeister und künftig der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Dieser Belang ist dazu bestimmt, unmittelbar den übergeordneten Zielen der Reform zu dienen, nämlich der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, dem Umweltschutz, der Energieeinsparung und dem Klimaschutz (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 20 und 23; vgl. auch BVerwGE 6, 72 <76>). Zugleich verfolgt der Gesetzgeber das wirtschaftspolitische Anliegen, einen von ihm selbst durch das frühere Nebentätigkeitsverbot verursachten Wettbewerbsnachteil der Bezirksschornsteinfegermeister auf dem zukünftig liberalisierten Markt auszugleichen, nämlich deren mangelnde Qualifikation und Erfahrung in Bezug auf Nebentätigkeiten11. Auch das in der Gesetzesbegründung angegebene Ziel einer geordneten Umsetzung des Systemwechsels11 stellt einen vernünftigen Gemeinwohlbelang dar.
Ob die vorgesehene Übergangsfrist von mehr als vier Jahren zur Durchführung dieses Systemwechsels erforderlich ist, kann dahinstehen. Vieles spricht dafür, dass der Erlass von Rechtsverordnungen, der Aufbau neuer Strukturen für das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren in den Bundesländern sowie die Information der Eigentümer über die Neuregelung kaum einen solchen langen Zeitraum in Anspruch nehmen dürften.
Die Regelung ist jedoch zur Erreichung der übrigen vom Gesetzgeber angestrebten Gemeinwohlziele geeignet und erforderlich. Der Erforderlichkeit steht nicht entgegen, dass die Regelung – anders als es der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung vorsah13 – nicht nur solche Bezirksschornsteinfegermeister schützt, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestellt waren, sondern unterschiedslos auch solche, die erst danach neu bestellt werden. Der Gesetzgeber hat sich davon leiten lassen, dass eine solche Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Bestellung wegen der damit verbundenen Uneinheitlichkeit für die betroffenen Verbraucher Nachteile mit sich gebracht hätte14. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, zumal dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels ein Beurteilungsspielraum zusteht, der vom Bundesverfassungsgericht nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann15.
Die Übergangsregelung des § 2 Abs. 2 SchfHwG erweist sich auch als verhältnismäßig im engeren Sinne. Bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Verbots gewahrt. Durch die Vorbehaltsregelung bleibt den Beschwerdeführern und anderen Handwerkern zwar bis zum Ende des Jahres 2012 (weiterhin) eine Reihe von Tätigkeiten vorenthalten. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Regelung werden dadurch verstärkt, dass den Beschwerdeführern gleichzeitig durch den weitgehenden Wegfall des Nebentätigkeitsverbots aus § 14 SchfG a.F. zusätzliche Konkurrenz erwächst. Diese asymmetrische Marktöffnung verschafft ihnen jedenfalls während der Dauer der Übergangszeit einen Wettbewerbsnachteil, der auch danach noch fortwirken kann.
Diese Beeinträchtigungen sind aber im Gesamtzusammenhang der Reform zu sehen. Ab 2013 wird den Beschwerdeführern der ihnen bislang verschlossene Markt der in § 2 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG genannten Tätigkeiten offenstehen. Diese sind der Sache nach bereits seit Jahrzehnten den Bezirksschornsteinfegermeistern vorbehalten. Schon zu Beginn der neueren Gewerbegesetzgebung bestand im Schornsteinfegerwesen keine volle Gewerbefreiheit. Zunächst war die Einrichtung von Kehrbezirken landesrechtlich geregelt, bis das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 13. April 193516 vorschrieb, dass im ganzen Reichsgebiet Kehrbezirke für Schornsteinfeger eingerichtet werden mussten. Gleichzeitig wurde der Kehrzwang durch ein Kehrmonopol für den Bezirksschornsteinfegermeister ergänzt17. Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September 196918 hielt nach intensiver Diskussion während des Gesetzgebungsverfahrens am System fester Kehrbezirke, für die jeweils ein Bezirksschornsteinfegermeister verantwortlich ist, fest, weil dies am wirkungsvollsten und einfachsten die vom Staat im Interesse der Feuersicherheit und des Gesundheitsschutzes durchzuführenden Kontrollen ermögliche; die Öffnung des Schornsteinfegerwesens für den Wettbewerb erschien demgegenüber als nicht praktikabel19. Trotz einzelner kritischer Äußerungen im juristischen Schrifttum20 wurde die Rechtfertigung des Kehrmonopols aus Gründen der Feuersicherheit überwiegend nicht in Zweifel gezogen21.
Die Vorbehaltsregelung in § 2 Abs. 2 SchfHwG steht deshalb in untrennbarem Zusammenhang mit einem mittelfristigen Zugewinn an Freiheit für die Beschwerdeführer. Die mit der vom Gesetzgeber gewählten stufenweisen Liberalisierung verbundenen Einschränkungen stehen vor diesem Hintergrund nicht außer Verhältnis zu den vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Zielen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Neuregelung eines komplexen Sachverhalts ein zeitlicher Anpassungsspielraum gebührt und dass es ihm grundsätzlich möglich sein muss, eine komplexe Reform in mehreren Stufen zu verwirklichen22.
Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführern eine gegenüber dem bisherigen Zustand neue Belastung lediglich dadurch entsteht, dass ihnen in ihrem bisherigen Tätigkeitsfeld durch die weitgehend vom Nebentätigkeitsverbot befreiten Bezirksschornsteinfeger neue Konkurrenz erwächst. Art. 12 Abs. 1 GG schützt nicht vor der Zulassung von Konkurrenten23. Allerdings gewinnt das Verbot des § 2 Abs. 2 SchfHwG durch die gleichzeitige Streichung des Nebentätigkeitsverbots aus § 14 SchfG a.F. zusätzliche wirtschaftliche Bedeutung für die Beschwerdeführer. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer schon bisher auf einem Markt tätig sind, der ihnen ein Auskommen bieten kann. Demgegenüber werden die Bezirksschornsteinfegermeister nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers wegen der Neugestaltung des für sie maßgeblichen Regelungsregimes künftig darauf angewiesen sein, den Wegfall von ihnen bislang vorbehaltenen Tätigkeiten durch die Erschließung neuer Märkte zu kompensieren. Der Umfang, in dem die bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister während der Übergangszeit einer Nebentätigkeit nachgehen können, ist in gewisser Weise durch den Umfang ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben begrenzt. Diese bleiben ihnen – mit der Ausnahme für EU-Ausländer – weiterhin vorbehalten. Da die Kehrbezirke so eingeteilt worden sind, dass sie die Arbeitskraft des Bezirksschornsteinfegermeisters voraussichtlich im vollen Umfang für die Erfüllung seiner Pflichten in Anspruch nehmen, sind seine Kapazitäten für Nebentätigkeiten dadurch von vornherein beschränkt24. Der von den Beschwerdeführern geäußerten Befürchtung, Bezirksschornsteinfegermeister genössen durch die Verknüpfung von Kontrollaufgaben und erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten einen Wettbewerbsvorteil, hat der Gesetzgeber durch § 12 Abs. 2 SchfG entgegengewirkt. Diese Regelung wurde eigens geschaffen, um – so die Begründung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie – „dem Sanitär-, Heizung-, Klimahandwerk entgegenzukommen“, das für den Fall einer vollständigen Aufhebung des Nebentätigkeitsverbots Wettbewerbsverzerrungen befürchtet hatte. Ebenfalls mit Blick auf Bedenken des Sanitär- , Heizung-, Klimahandwerks wurde § 19 Abs. 5 in das Schornsteinfegerhandwerksgesetz aufgenommen, der einen Datenmissbrauch von Bezirksschornsteinfegermeistern zu Wettbewerbszwecken verhindern soll25.
Zudem werden die wirtschaftlichen Auswirkungen der Marktöffnung schon dadurch begrenzt, dass die Zahl der Betriebe des Sanitär-, Heizung- und Klimahandwerks um ein Vielfaches höher ist als die der Schornsteinfegerbetriebe26. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Bundesregierung aufgrund von Bedenken des Bundesrats gegen die Übergangsregelung wegen möglicher Wettbewerbsverzerrungen ausdrücklich ihre Bereitschaft erklärt hat, während der Übergangszeit die Auswirkungen des Gesetzes auf andere Handwerke zu überprüfen27.
Befristung der bisherigen Betellung zu Bezirksschornsteinfegermeistern
Ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführer liegt darin, dass diese aufgrund der in § 48 Satz 2 SchfHwG ausgesprochenen Befristung ihrer Bestellungen ab dem 1. Januar 2015 die Tätigkeiten, die dann den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehalten sind, nicht mehr ausüben dürfen, falls sie nicht nach erfolgreicher Teilnahme an einer Ausschreibung wieder bestellt werden. Dagegen liegt kein Eingriff in die Berufsfreiheit vor, soweit Tätigkeiten, die bisher den Bezirksschornsteinfegermeistern vorbehalten waren, in den Wettbewerb entlassen werden, der auch den Beschwerdeführern offen steht. Denn dagegen, dass den Beschwerdeführern durch die Neuregelung in ihrem bisherigen Berufsfeld Konkurrenz erwächst, gewährt Art. 12 Abs. 1 GG, der auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung abzielt, keinen Schutz, ebenso wenig, wie es nach der freiheitlichen Ordnung des Grundgesetzes ein subjektives verfassungskräftiges Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten gibt28.
Der Eingriff stellt für die Beschwerdeführer eine objektive Berufszugangsregelung dar. Solche sind in der Regel nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zulässig29. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Auch die Beschwerdeführer ziehen nicht in Zweifel, dass das Fortbestehen eines – wenngleich in seinem Umfang reduzierten – Katalogs von Tätigkeiten, die einem für den jeweiligen Bezirk bestellten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten sind, aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Energieeinsparung gerechtfertigt ist30. Da Wettbewerb notwendige Folge der Berufsfreiheit ist31 und Konkurrenzschutz deshalb selbst als Nebenwirkung einer Berufsregelung so weit wie möglich vermieden werden muss32, kann das Ziel der Marktöffnung auch objektive Berufszugangsregelungen rechtfertigen, die ihrerseits objektive Berufszugangshindernisse für eine Vielzahl anderer Prätendenten abmildern.
Der Verlust der Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger nach Maßgabe der Übergangsregelung des § 48 Satz 2 SchfHwG zugunsten derjenigen, die die zulassungsbeschränkte Tätigkeit bislang in erlaubter Weise ausgeübt haben, genügt vor diesem Hintergrund nicht nur dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern auch dem Gebot des Vertrauensschutzes33.
Die nähere Ausgestaltung einer Übergangsregelung ist dem Gesetzgeber überlassen34. Für die Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse bleibt dem Gesetzgeber ein breiter Gestaltungsspielraum. Zwischen der sofortigen übergangslosen Inkraftsetzung des neuen Rechts und dem ungeschmälerten Fortbestand begründeter subjektiver Rechtspositionen sind vielfache Abstufungen denkbar. Der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat35. Erforderlich ist eine Abwägung der Einzelinteressen der Betroffenen mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens36.
Angesichts dieses Maßstabs begegnet die Übergangsregelung in § 48 Satz 2 SchfHwG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zugunsten der Beschwerdeführer ist zu berücksichtigen, dass sie überwiegend schon seit langer Zeit, im Einzelfall schon mehr als 20 Jahre, der Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister nachgehen. Zum Zeitpunkt ihrer Berufswahl hatten sie jedenfalls ganz überwiegend keinen Anlass, damit zu rechnen, dass sie ihre Tätigkeit nicht bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze würden ausüben können. Zwar hätte ihre Bestellung gemäß § 11 Abs. 3 SchfG auch dann widerrufen werden können, wenn sich die Kehrbezirkseinteilung geändert hätte. Allerdings hätten sie in einem solchen Fall begründet darauf hoffen können, bald darauf für einen anderen Bezirk neu bestellt zu werden37. Der von ihnen gewählte Beruf war dadurch gekennzeichnet, dass er dauerhaft ein erhebliches Maß an wirtschaftlicher Sicherheit bot.
Gleichwohl war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die in der Vergangenheit erfolgten Bestellungen hinsichtlich ihrer Dauer unangetastet zu lassen. Eine solche Verpflichtung würde seine Gestaltungsmöglichkeiten über Gebühr einschränken. Denn dann könnte er sein hinreichend legitimes Ziel, die von der Kommission als europarechtswidrig gerügten Beschränkungen des Zugangs zum Beruf des Bezirksschornsteinfegermeisters zu lockern und möglichst vielen Prätendenten die Chance einer Bestellung zu eröffnen, nur mit erheblicher Verzögerung und erst in Jahrzehnten vollständig erreichen.
Die vom Gesetzgeber gewählte Übergangszeit von mehr als sechs Jahren trägt den Interessen der Beschwerdeführer in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung. Aufgrund des bereits im Jahr 2001 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens und der dadurch ausgelösten Diskussion um die Europarechtskonformität des deutschen Kehr- und Überprüfungsmonopols bestand bereits einige Jahre vor der gesetzlichen Neuregelung Anlass, nicht uneingeschränkt auf den Fortbestand des hergebrachten Systems zu vertrauen. Nach Ablauf der Übergangsfrist des § 48 Satz 2 SchfHwG können sich die bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister zudem um eine erneute Bestellung bewerben. Da die Auswahl zwischen den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen hat (§ 9 Abs. 4 SchfHwG), werden „Altbewerber“ in vielen Fällen realistische Aussichten haben, bei der Ausschreibung von Bezirken berücksichtigt zu werden38. Aber auch wenn sie nicht wieder bestellt würden, stünde ihnen unabhängig davon auch nach dem 31. Dezember 2014 die Möglichkeit offen, einen nennenswerten Teil der Tätigkeiten auszuüben, die ihnen bisher ausschließlich vorbehalten waren (vgl. § 2 Abs. 1 SchfHwG). Dass sie dabei dem Wettbewerb mit anderen Anbietern ausgesetzt sein werden, ist vor Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, sondern entspricht gerade dem Leitbild dieses Grundrechts.
Hinzu kommt, dass § 2 Abs. 2 SchfHwG den Beschwerdeführern für eine Übergangszeit von mehr als vier Jahren den nahezu ausschließlichen Zugriff auf die Tätigkeiten sichert, die ab 2013 in den Wettbewerb entlassen werden und dann allen Schornsteinfegerbetrieben offen stehen. Außerdem sind sie seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom bisherigen Nebentätigkeitsverbot nach § 14 SchfG a.F. befreit, wenngleich mit gewissen Einschränkungen (vgl. § 12 Abs. 2 SchfG). Das eröffnet ihnen für die Übergangszeit ein größeres Maß an Freiheit, als ihnen bisher zustand. Zugleich ermöglicht es ihnen, sich neue Tätigkeitsfelder zu erschließen, die ihnen unabhängig von einer etwaigen Neubestellung offen stehen können.
Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 – 1 BvR 2514/09 und 1 BvR 2918/09
- BGBl I S. 2242[↩]
- BGBl I S. 2071[↩]
- vgl. VG Aachen, Beschluss vom 22. September 2009 – 3 L 241/09; vgl. auch Epiney, Umgekehrte Diskriminierungen, 1995, S. 477 f.; Albers, JZ 2008, S. 708, 713 f.[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/9237, S. 23 und 29[↩]
- vgl. BVerfGE 54, 301, 314; 59, 302, 315 f.[↩]
- zur Einordnung der bloßen Erweiterung der Berufstätigkeit als Regelung der Berufsausübung vgl. auch BVerfGE 48, 376, 388 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 68, 272, 282; 71, 183, 196 f.; 101, 331, 347[↩]
- grundlegend BVerfGE 7, 377, 405 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 81, 156, 189 m.w.N.[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/9237, S. 29[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/9237, S. 23[↩][↩][↩]
- vgl. BVerfGE 97, 12, 31; vgl. auch BVerfGE 7, 377, 408; 11, 168, 188 f.; 94, 372, 395[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/9237, S. 6[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/9794, S. 16; vgl. auch Schira/Schwarz, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz/Schornsteinfegergesetz, 2009, § 2 SchfHwG Rn. 6[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145, 173[↩]
- RGBl I S. 508[↩]
- vgl. BVerfGE 1, 264, 265 f.[↩]
- BGBl I S. 1634[↩]
- vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen zu BT-Drs. V/4282, S. 2[↩]
- vgl. Uber, Freiheit des Berufs, 1952, S. 179 ff.; Badura, Das Verwaltungsmonopol, 1963, S. 118[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1959 – BVerwG I B 22.59 -, Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 5; Musielak/Schira/Manke, Schornsteinfegergesetz, 6. Aufl. 2003, Einleitung Rn. 2; Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Vorbemerkung zum Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Januar 2001); Maronde, Die Neuregelung des deutschen Schornsteinfegerrechts, 2008, S. 5; vgl. auch BVerfGE 1, 264; BVerwGE 6, 72; BVerwGE 27, 228[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 80, 90[↩]
- vgl. BVerfGE 34, 252, 256; 55, 261, 269[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.1980 – 5 C 14.79, GewArch 1980, S. 341, 342[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/9794, S. 18[↩]
- vgl. Sydow, GewArch 2009, S. 14, 19[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/9237, S. 49[↩]
- vgl. BVerfGE 34, 252, 256[↩]
- vgl. BVerfGE 7, 377, 408; stRspr[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/9237, S. 22). Damit ist aber nicht zugleich der Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführer legitimiert. Deren spezifische Beeinträchtigung, nämlich der künftige Wegfall ihrer ursprünglich unbefristeten Bestellung und das damit einhergehende Erfordernis, sich in Konkurrenz mit anderen Schornsteinfegern um eine neue Bestellung zu bewerben, dient nicht den genannten Zwecken, sondern der europarechtlich motivierten Marktöffnung zum Zwecke des Wettbewerbs. Die Befristung der Bestellungen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 48 Satz 2 und 3 SchfHwG führt dazu, dass eine größere Zahl von Schornsteinfegern eine Chance auf Zugang zu der begehrten Tätigkeit hat als dies nach dem bisherigen Recht der Fall war. Damit dient die Befristung der Verwirklichung der Berufsfreiheit der bislang nicht berücksichtigten Prätendenten. Diese vergrößerte Berufsausübungsfreiheit für alle Personen, die künftig eine Chance auf Zugang zu der begehrten Tätigkeit erhalten, stellt einen Gemeinwohlbelang dar, der einen Eingriff in die Berufsfreiheit der bisherigen Monopolinhaber rechtfertigen kann ((vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.08.2002 – 1 BvR 1444/02, NJW 2002, S. 3460, 3461[↩]
- vgl. BVerfGE 87, 363, 388[↩]
- vgl. BVerfGE 11, 168, 188 f.[↩]
- vgl. dazu BVerfGE 68, 272, 284; 75, 246, 279; 98, 265, 309[↩]
- vgl. BVerfGE 21, 173, 183; 68, 272, 287; 98, 265, 309 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 43, 242, 288 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 64, 72, 84[↩]
- vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfG a.F.; Musielak/Schira/Manke, Schornsteinfegergesetz, 6. Aufl. 2003, § 11 Rn. 17[↩]
- vgl. dazu Schira/Schwarz, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz/Schornsteinfegergesetz, 2009, § 9 SchfHwG Rn. 31 f.[↩]