Stellt das Kartellamt durch Vergleiche mit den Wasserpreisen der Wasserversorger anderer deutscher Großstädte eine Preisüberhöhung eines Wasserversorgers fest, so ist das methodisch und rechnerisch nicht zu beanstanden, wenn die Wasserpreise dabei sehr differenziert und unter Berücksichtigung von Beschaffungs-, Verteilungs- und Anlagenauslastungsbedingungen betrachtet werden.
So das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall der Berliner Wasserbetriebe (BWB), die sich mit der Beschwerde gegen die Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamtes vom 4. Juni 2012 gewehrt haben. Das Bundeskartellamt hatte die BWB mit dem angegriffenen Beschluss angewiesen, die Berliner Wasserpreise für die Jahre 2012 bis 2015 jeweils um rund 18% zu senken und sich vorbehalten, die BWB auch zu einer rückwirkenden Preissenkung für die Jahre 2009 bis 2011 zu verpflichten. Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass die Berliner Wasserpreise im Vergleich zu den Preisen anderer Millionenstädte in Deutschland überdurchschnittlich hoch, die Versorgungsbedingungen in Berlin gleichzeitig aber sehr günstig seien.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sei das Bundeskartellamt zur Überprüfung der Berliner Wasserpreise berechtigt gewesen. Die Wasserpreise der BWB stellten keine öffentlich-rechtliche Gebühren, sondern privatrechtliche Preise dar. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die BWB ihren Kunden „Preise“ berechne und nicht etwa Gebühren erhebe. An der durch dieses Handeln selbst zum Ausdruck gebrachten Rechtsform müssten sie sich festhalten lassen.
Soweit sich die BWB bei der Kalkulation ihrer Preise auf für sie zwingende landesgesetzliche Vorgaben berufe, könnten diese nicht zur Begründung überdurchschnittlich hoher Preise herangezogen werden. Die entsprechenden Landesgesetze ließen durchaus die Festsetzung der vom Kartellamt geforderten, niedrigeren Preise zu.
Auch sei der vom Kartellamt gewählte Weg zur Feststellung einer Preisüberhöhung durch Vergleiche mit den Wasserpreisen der Wasserversorger anderer deutscher Großstädte methodisch und rechnerisch nicht zu beanstanden. Das Kartellamt habe die – deutlich niedrigeren – Wasserpreise der Großstädte Hamburg, Köln und München, sehr differenziert und unter Berücksichtigung von Beschaffungs-, Verteilungs- und Anlagenauslastungsbedingungen betrachtet. Insbesondere habe das Bundeskartellamt hierbei auch die für die BWB durch die Wiedervereinigung entstandenen, zusätzlichen Investitionskosten ausreichend berücksichtigt.
Daher hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Beschwerde der Berliner Wasserbetriebe gegen die Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamtes zurückgewiesen. Die BWB müssen ihre Wasserpreise senken.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2014 – VI – 2 Kart. 4/12 (V)










