Die Unterlassungsklage eines Wirtschaftsverbands – und der Gebührenstreitwert

Bei einer auf § 1 oder § 4a UKlaG gestützten Klage sind Gebührenstreitwert und Beschwer grundsätzlich auch dann allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Klauseln zu bemessen, wenn der Kläger ein Wirtschaftsverband im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG ist.

Die Unterlassungsklage eines Wirtschaftsverbands – und der Gebührenstreitwert

Bei einer Verbandsklage gegen die Verwendung von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem Unterlassungsklagengesetz richten sich der Gebührenstreitwert und die Beschwer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nach der wirtschaftlichen Bedeutung des angestrebten Verbots, sondern allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Klauseln. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden1.

Den maßgeblichen Wert setzt der Bundesgerichtshof regelmäßig in einer Größenordnung von 2.500 Euro je angegriffener Teilklausel an. Seine Höhe hängt nicht davon ab, welche Partei in der Vorinstanz unterlegen ist2.

Eine abweichende Bewertung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird, und die Frage nach der Wirksamkeit der Klausel deshalb für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist3.

Diese Maßstäbe gelten angesichts des Zwecks der Regelung auch für eine auf § 1 oder § 4a UKlaG gestützte Klage eines Verbands zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG (nachfolgend: Wirtschaftsverband).

Der Gesetzgeber hat mit § 13 AGBG, auf den die Regelung in § 1 ff. UKlaG zurückgeht, eine „abstrakte Unterlassungs- und Widerrufsklage (eingeschränkte Popularklage)“ eingeführt4.

Dieses Instrument dient dem Zweck, den Rechtsverkehr von unzulässigen Klauselwerken freizuhalten und zu verhindern, dass sich die Vertragsfreiheit in einer bloßen Abschlussfreiheit erschöpft5. Schutzobjekt des Verfahrens ist nicht der einzelne, von einer möglicherweise unzulässigen Klausel betroffene Verbraucher, sondern der Rechtsverkehr, der allgemein von der Verwendung derartiger Klauseln frei gehalten werden soll6. Die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen füllen mit ihren Klagen damit ein öffentliches Interesse aus. Dies wird auch durch den Umstand verdeutlicht, dass der Gesetzgeber als Alternative oder Ergänzung eine öffentliche Aufsicht über Allgemeine Geschäftsbedingungen, etwa durch deren vorherige Genehmigung oder Registrierung erwogen, sich anstelle einer solche Regelung aber für das Modell der Verbandsklage entschieden hat4.

Vor diesem Hintergrund kann der Streitwert einer auf § 1 oder § 4a UKlaG geschützten Klage – anders als bei einer auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützten Klage – nicht davon abhängen, ob der Kläger eine qualifizierte Einrichtung, ein Wirtschaftsverband oder eine Kammer ist.

Bei einer auf § 8 UWG gestützten Klage eines Wettbewerbsverbands (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) ist für den Streitwert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Interesse maßgeblich, das ein gewichtiger Mitbewerber der beklagten Partei an der begehrten Unterlassung hat7. Bei der Klage eines Verbraucherverbands kommt es dagegen auf das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbraucher an; maßgebend sind die gerade diesen drohenden Nachteile8.

Diese Unterscheidung beruht auf dem Umstand, dass das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht nur dem Schutz der Verbraucher und dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb dient, sondern auch dem Schutz der Mitbewerber und sonstiger Marktteilnehmer (§ 1 UWG), und dass ein Wettbewerbsverband in der Regel die Interessen der zuletzt Genannten geltend macht. Ein Wettbewerbsverband darf zwar auch Verstöße gegen Vorschriften verfolgen, die dem Schutz der Verbraucher dienen. Auch solche Klagen dienen in der Regel aber zugleich den Interessen der Verbandsmitglieder, indem verhindert wird, dass sich ein Wettbewerber durch Verletzung verbraucherschützender Vorschriften Vorteile verschafft9.

Für eine auf § 1 oder § 4a UKlaG gestützte Klage kommt eine solche Differenzierung nicht in Betracht. Wie oben dargelegt wurde, dient dieses Gesetz dem Schutz der Verbraucher und den Interessen der Öffentlichkeit, nicht aber dem Schutz von Mitbewerbern. Dementsprechend ist auch bei der Klage eines Wirtschaftsverbands der Streitwert nur anhand des Interesses der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Klauseln zu bestimmen.

Besondere Umstände, die im Streitfall die Annahme eines 20.000 Euro übersteigenden Werts begründen könnten, sind im hier entschiedenen Rechtsstreit weder dargetan noch sonst ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei, die in den Tatsacheninstanzen gegen die Festsetzung eines unterhalb von 20.000 Euro liegenden Werts keine Einwendungen erhoben hat, verwehrt, erstmals im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend zu machen, der Wert der Beschwer liege über diesem Betrag10. Der Beschwerdeführer kann seine eigenen Angaben aus den Tatsacheninstanzen auch nicht korrigieren, um die Wertgrenze zu überschreiten11.

Eine andere Beurteilung ist im Streitfall auch nicht deshalb geboten, weil das Berufungsgericht den Streitwert zunächst auf 25.000 Euro festgesetzt hat. Diese Festsetzung beruht nicht auf relevantem Vorbringen der klagenden Wettbewerbszentrale, sondern auf der unzutreffenden Rechtsauffassung, bei Klagen eines Wirtschaftsverbands sei der Streitwert nach anderen Maßstäben zu bestimmen.

Unabhängig davon rechtfertigen die hier geltend gemachten Umstände ohnehin nicht die Festsetzung eines höheren Werts. So besteht nicht deshalb ein gesteigertes Interesse der Allgemeinheit am Ausgang des Rechtsstreits, weil inzident über die Frage der Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftbeförderungsvertrags mit Verbrauchern zu entscheiden ist. Dabei kann zu Gunsten des klagenden Verbandes unterstellt werden, dass Rechtswahlklauseln im grenzüberschreitenden Passagierflugverkehr üblich sind. Unabhängig davon hat die wirtschaftliche Bedeutung von entscheidungserheblichen Vorfragen bei der Bemessung des Streitwerts außer Betracht zu bleiben, weil die Entscheidung darüber nicht in Rechtskraft erwächst12. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, die Wirksamkeit der angegriffenen Klausel habe für die gesamte Branche herausragende wirtschaftliche Bedeutung, zeigt sie nicht auf, welche weiteren Luftverkehrsunternehmen eine solche Klausel verwenden und welche Bedeutung ihnen am Markt zukommt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. November 2020 – X ZR 3/19

  1. vgl. nur BGH, Beschluss vom 21.03.2018 – X ZR 88/16, Rn. 4; Beschluss vom 24.03.2020 – XI ZR 516/18, NJW-RR 2020, 1055 Rn. 5; Beschluss vom 13.10.2020 – VIII ZR 25/19, Rn. 8[↩]
  2. vgl. etwa BGH, NJW 2018, 1880 Rn. 35[↩]
  3. vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22.11.2016 – I ZR 184/15, VersR 2017, 507 Rn. 16; Beschluss vom 23.02.2017 – III ZR 390/16, Rn. 6; Beschluss vom 21.03.2018 – X ZR 88/16, Rn. 4; Beschluss vom 05.02.2019 – VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 14 – Fotoabzüge[↩]
  4. BT-Drs. 7/5422 S. 3[↩][↩]
  5. BT-Drs. 7/5422 S. 10[↩]
  6. BGH, Urteil vom 28.06.1984 – VII ZR 276/83, BGHZ 92, 24, 26 = NJW 1984, 2468 9[↩]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.1998 – I ZR 185/95, NJW-RR 1998, 1421, 1422 5 f. – Verbandsinteresse; Beschluss vom 02.10.2002 – I ZR 60/02, Rn. 10; Beschluss vom 09.10.2018 – KZR 47/15, Rn. 1[↩]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2016 – I ZR 24/16, GRUR 2017, 212 Rn. 9 – Finanzsanierung[↩]
  9. BGH, Urteil vom 09.12.1993 – I ZR 276/91, NJW 1994, 731 8; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl.2020, § 8 Rn.03.30[↩]
  10. vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2019 – VII ZR 129/18, IHR 2020, 21 Rn. 6; Beschluss vom 30.04.2020 – VII ZR 151/19, Rn. 9[↩]
  11. vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2016 – I ZR 115/15, Rn. 6; Beschluss vom 21.11.2019 – III ZR 14/19, Rn. 5[↩]
  12. vgl. BGH, Beschluss vom 15.10.2008 – IV ZR 31/08, VersR 2009, 562 Rn. 8; Beschluss vom 02.05.2019 – IX ZR 347/18, Rn. 5; Urteil vom 10.04.2019 – VIII ZR 39/18, NJW 2019, 1745 Rn. 16[↩]