Die vertraglichen Leistungspflichten des Architekten

Zu den Leistungsbestimmungen, von denen die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Leistungspflichten des Architekten abhängig ist und die damit den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungspflichten bilden, gehören sämtliche Vereinbarungen der Vertragsparteien zur Beschaffenheit der von dem Architekten zu erreichenden Planungsund Überwachungsziele.

Die vertraglichen Leistungspflichten des Architekten

Zu den Leistungsbestimmungen, von denen die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Leistungspflichten des Architekten abhängig ist und die damit den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungspflichten bilden, gehören sämtliche Vereinbarungen der Vertragsparteien zur Beschaffenheit der von dem Architekten zu erreichenden Planungsund Überwachungsziele.

Nach § 650p Abs. 1 Satz 1 BGB wird der Architekt durch einen Architektenvertrag verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungsund Überwachungsziele zu erreichen. Mit dieser Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Architektenvertrag typischerweise eine Reihe verschiedener Pflichten umfasst und zwischen dem Planungserfolg und den Planungsund Leistungsschritten zu unterscheiden ist1. Die auf dieser Grundlage vom Architekten als Hauptleistung zu erfüllenden Pflichten definiert das Gesetz anders als beispielsweise im Kaufoder Mietrecht nicht selbst, sondern verweist auf die Planungsund Überwachungsziele, die die Parteien vereinbaren. Die vertragliche Vereinbarung ist damit entscheidend dafür, welche Hauptleistungspflichten der Architekt zu erfüllen hat2.

Für die der Privatautonomie unterliegende Beschreibung der von dem Architekten geschuldeten Hauptleistung stehen den Vertragsparteien im Grundsatz zwei Wege offen:

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Planender Baumeister (Österreich) = Architekt (Bayern)?

Die Vertragsparteien können im Zeitpunkt des Vertragsschlusses umfassend Planungsund Überwachungsziele bestimmen und Planungsund Leistungsschritte detailliert beschreiben. Sie können aber auch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Planungsund Überwachungsziele nur im Ansatz, beispielsweise unter Bezeichnung des Grundstücks und Bestimmung des Zwecks des zu errichtenden Gebäudes oder der herzustellenden Außenanlage vereinbaren3 und die weitergehend notwendige Konkretisierung der zukünftigen Planung überlassen4.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2019 – VII ZR 266/17

  1. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, BT-Drs. 18/8486, S. 66[]
  2. MünchKomm-BGB/Busche, 7. Aufl., § 650p Rn. 9; Fuchs in FBS, HOAI, 2016, Syst A – V Rn. 5[]
  3. vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, BT-Drs. 18/8486, S. 67[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2015 – VII ZR 131/13 Rn. 24, BGHZ 205, 107[]

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