Wird unter Kaufleuten eine unerwünschte E‑Mail-Werbung geschickt, kann eine Vertragsstrafe von 3.000,00 Euro zu zahlen sein, wenn bereits vorher eine strafbewerte Unterlassungserklärung abgegeben worden ist.

So hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall entschieden und damit gleichzeitig das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster bestätigt. Geklagt hat die Betreiberin einer Kfz-Vertragswerkstatt in Iserlohn. Im Jahre 2011 erhielt die Klägerin erstmals gegen ihren Willen E‑Mail-Werbung der Beklagten aus Reken, die Werbemedien, insbesondere Folienaufkleber, vertreibt. Daraufhin mahnte sie die Beklagte ab, die ihr gegenüber eine strafbewerte Unterlassungserklärung abgab, mit der sie sich im Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000,00 Euro verpflichtete. Im August 2014 erhielt die Klägerin eine weitere Werbe-E-Mail mit einem Verkaufsangebot der Beklagten. Die E‑Mail-Adresse der Beklagten war im Absenderfeld der E‑Mail eingetragen. Auch die Zusendung dieser E‑Mail erfolgte ohne Zustimmung der Klägerin. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe und zur Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe auf. Die Beklagte reagierte ablehnend und bestritt, der Klägerin eine weitere E‑Mail gesandt zu haben.
Ihren Anspruch, ohne ausdrückliches Einverständnis keine E‑Mail-Werbung der Beklagten zu erhalten, und die nach ihrer Auffassung verwirkte Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 Euro hat die Klägerin gegen die Beklagte sodann eingeklagt. Das Landgericht hat dem Klagebegehren entsprochen. Dagegen ist von der Beklagten Berufung eingelegt worden.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm, das ein Sachverständigengutachten zur Übermittlung der streitgegenständlichen E‑Mail eingeholt hat, stehe ohne jeden Zweifel fest, dass die im August 2014 bei der Klägerin eingegangene Werbe-E-Mail unmittelbar von dem Betrieb der Beklagten versandt worden sei. Der Sachverständige habe den Verlauf der elektronischen Post über ein Rechenzentrum und den Kundenserver des beteiligten Internetproviders nachvollzogen. Er habe ausschließen können, dass der Verlauf der E‑Mail manipuliert worden oder die E‑Mail von einem Dritten ohne Wissen der Beklagten an die Klägerin übermittelt worden sei.
Die Vertragsstrafe sei auch nicht herabzusetzen. Die Beklagte habe als Kaufmann im Rahmen ihres Handelsgewerbes gehandelt. Ein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zum Gewicht der Zuwiderhandlung könne nicht festgestellt werden.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 25. November 2016 – 9 U 66/15