Mit der Gewährung von 1-Euro-Wertgutscheinen für die Einlösung von Rezepten überschreiten Apotheker die Bagatellgrenze und verstoßen gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Arzneimittelpreisbindung.
So das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin, das acht Apothekern, die mit 1-Euro-Wertgutscheinen für die Einlösung von Rezepten geworben haben, wegen Verstoßes gegen ihre Berufspflichten ermahnt und in drei Fällen wegen der Schwere des jeweiligen Verstoßes auch Geldbußen ausgesprochen hat. Lediglich in einem Fall sprach das Berufsgericht eine Apothekerin mangels berufsrechtlicher Relevanz ihres Verhaltens frei. Von der Apothekerkammer war verschiedenen Berliner Apothekern vorgeworfen worden, mit der Gewährung von 1-Euro-Wertgutscheinen für die Einlösung von Rezepten gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Arzneimittelpreisbindung verstoßen und dadurch ihre Berufspflichten verletzt zu haben. Diese hatten dagegen eingewandt, Werbegaben für Rezepte bis zu einem Euro je verschreibungspflichtigem Medikament seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mangels „Spürbarkeit“ wettbewerbsrechtlich erlaubt. Was wettbewerbsrechtlich nicht spürbar sei, könne aber weder ordnungsrechtlich von den Aufsichtsbehörden noch berufsrechtlich gegenüber Apothekern durchgesetzt werden. Dieser Auffassung widersprach die Apothekerkammer Berlin hinsichtlich des Berufsrechts.
In den Urteilsbegründungen hat das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin ausgeführt, dass die in Rede stehenden Werbemaßnahmen jeweils eine Bagatellgrenze überschritten haben; daher habe Anlass zur Pflichtenmahnung durch berufsgerichtliche Maßnahmen bestanden. Das Berufsgericht hat daher in den meisten Fällen Warnungen – die mildeste berufsgerichtlich zulässige Maßnahme – verhängt.
Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Urteile vom 16. April 2013 – 90 K 4.11 T u.a.