Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung

Jeder, der in der heutigen Zeit ein Unternehmen gründet, kann meistens davon ausgehen, dass er nicht allein auf diesem Sektor tätig ist. Egal, ob im Handwerk, der Produktion oder im Dienstleistungsbereich – mindestens eine Firma ist auf diesem Gebiet bereits tätig. Also existieren normalerweise schon konkurrierende Unternehmen, die untereinander im Wettbewerb stehen. Daher wird jeder Firmengründer unweigerlich ebenfalls in diese Wettbewerbssituation hineingezogen. Das ist dann nicht weiter von Bedeutung, wenn man sich der Situation bewusst ist, und die Wettbewerbsregeln einhält.

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung

Vor Allem im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind Regelungen getroffen worden, die bestimmte Verhaltensweisen im Absatz- oder Nachfragewettbewerb verbieten, da sie unlauter und damit unzulässig sind. Nach dem UWG können u.a. Unterlassungs-, Schadensersatz- oder Beseitigungsansprüche gewehrt werden, die letzenendes für das betroffene Unternehmen teuer werden können. Nach § 1 UWG soll das Gesetz Mitbewerbern und Verbrauchern Schutz vor unlauteren geschäftlichen Handlungen bieten. Wird gegen diese Regelungen verstoßen, kann die Folge eine Abmahnung sein. So besteht gemäß § 8 UWG bei einer unzulässigen geschäftlichen Handlung ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, der nicht nur
– Mitbewerbern (§ 8 Abs.3 Nr.1 UWG),
– sondern auch rechtsfähigen Verbänden, denen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört (§ 8 Abs.3 Nr.2 UWG);
– qualifizierten Einrichtungen (§ 8 Abs.3 Nr.3 UWG);
– und den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern (§ 8 Abs.3 Nr.4 UWG)
zusteht.

So hat es sich der Abmahnung Verein gegen das Unwesen in Handel und Gewerbe zur Aufgabe gemacht, nach ihrer Ansicht begangene Wettbewerbsverstöße immer wieder abzumahnen. Neben einer Kostenpauschale für die Abmahnung fordert der Verein das betreffende Unternehmen dazu auf, eine ebenfalls mitgeschickte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Um keinen weiteren Ärger zu haben oder um weitere Kosten durch womöglich langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden, ist es natürlich am Einfachsten, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und die Kosten zu bezahlen.

Aber Schadensersatzansprüche können lediglich Mitbewerber einfordern, die durch die unzulässigen geschäftlichen Handlung einen Schaden erlitten haben. Außerdem hat der Bundesgerichtshof1 im Jahre 2010 entschieden, dass ein Unternehmen, das auf die erste Abmahnung nicht reagiert hat, die Kosten für eine zweite von einem Rechtsanwalt verschickte Abmahnung nicht zu tragen hat. Ein solcher Anspruch auf Erstattung der Kosten für die zweite Abmahnung ergibt sich nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Darüber hinaus dient auch der Grundsatz, dass ein Verband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG grundsätzlich in der Lage sein muss, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße auch ohne anwaltlichen Rat zu erkennen und abzumahnen, dazu, den Anreiz einer durch Kosteninteressen begründeten Abmahntätigkeit eines mit einem Verband zusammenarbeitenden Rechtsanwalts von vornherein zu unterbinden. Also sollte sich jeder betroffene Unternehmer die notwendige Zeit (unter Zuhilfenahme eines Juristen) nehmen, um sich genau zu überlegen, ob eine Abmahnung gerechtfertigt ist oder ob man sich auf einen Rechtsstreit einlässt.

  1. BGH, Urteil vom 21.01.2010 – I ZR 47/09[]