Dimethoat – und kein Verkehrsverbot für sächsische Weine

Das Inverkehrbringen von Wein, der Rückstände eines Pestizids enthielt, die den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Höchstgehalt nicht überschritten, durfte bereits vor Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) durch das Gesetz vom 27. Juli 20211 auch dann nicht verboten werden, wenn in Deutschland Pflanzenschutzmittel mit diesem Pestizid als Wirkstoff für den Weinbau nicht zugelassen waren.

Dimethoat – und kein Verkehrsverbot für sächsische Weine

Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jetzt in zwei Fällen sächsischer Weine entschieden:

Mit Bescheiden vom 3. Juni 2016 ordnete der Beklagte für mehrere von der Klägerin hergestellte Weine Verkehrsverbote an, weil in den Weinen das Pestizid Dimethoat nachgewiesen war. Dimethoathaltige Pflanzenschutzmittel waren für den Weinbau in Deutschland nicht zugelassen. Der Dimethoatgehalt der Keltertrauben lag unter dem damals in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalt von 0,02 mg/kg. Die beiden nach erfolglosen Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Dresden abgewiesen2, die hiergegen gerichteten Berufung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen3. Die Weine sind inzwischen vernichtet.

Auf die Revisionen der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr die vorinstanzlichen Entscheidungen geändert und festgestellt, dass die Verkehrsverbote rechtswidrig waren:

Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB ist es verboten, Keltertrauben für die Weinherstellung zu verwenden, in oder auf denen Rückstände eines Pflanzenschutzmittels vorhanden sind, das nicht zugelassen ist oder beim Weinbau nicht angewendet werden darf. Das galt nach § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB in der hier maßgeblichen alten Fassung nicht, soweit für die Mittel durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Höchstmengen festgesetzt waren. Der Höchstgehalt für Dimethoat war nicht in der vom Bundesministerium erlassenen Rückstandshöchstmengen-Verordnung festgesetzt, sondern in der VO (EG) Nr. 396/2005.

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Das stand, wie das Bundesverwaltungsgericht nunmehr ausdrücklich entschied und anders als in der Vorinstanz vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht angenommen, der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB a. F. nicht entgegen:

Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich, dass der Bundesgesetzgeber bei der in § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB getroffenen Regelung die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 einbeziehen wollte. Vor deren Inkrafttreten waren Rückstandshöchstgehalte in einer Richtlinie festgelegt, die durch die Rückstandshöchstmengen-Verordnung in nationales Recht umgesetzt wurde. Nach Inkrafttreten der EG-Verordnung bedurften die dort festgelegten Höchstgehalte nicht mehr der Umsetzung durch die Rückstandshöchstmengen-Verordnung; sie galten unmittelbar. Die VO (EG) Nr. 396/2005 ist damit an die Stelle der Rückstandshöchstmengen-Verordnung getreten. Durch Gesetz vom 27. Juli 2021 hat der Gesetzgeber dies in § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB klargestellt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 14. September 2023 – 2 – 3 C 11.22 und 3 C 12.22

  1. BGBl. I S. 3274[]
  2. VG Dresden, Urteile vom 11.09.2019 – 6 K 3330/16 und 6 K 1096/17[]
  3. Sächs. OVG, Urteilen vom 27. Januar 2022 – 3 A 1196/19 und 3 A 1197/19[]

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