Soweit ein Fluggast zwei nacheinander geschaltete Flüge bucht, sind die Flüge ohne Schaffung einer Abhängigkeit durch das Luftfahrtunternehmen nicht als Einheit zu werten, so dass der zweite Flug nicht als direkter Anschlussflug des ersten Fluges angesehen werden kann.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Nürtingen setzt Art. 2 h) der FluggastVO voraus, dass von einem „direkten Anschlussflug“ nur dann gesprochen werden kann, wenn zwischen einem Erstflug, (hier Palermo/Mailand) und dem Zweitflug (hier Mailand/Stuttgart) ein planmäßiger Zusammenhang von vornherein derart hergestellt wurde, dass zwischen beiden Flüge bei der Planung der Flüge durch das betreffende Luftfahrtunternehmen eine derartige Abhängigkeit hergestellt wird, dass der Zweitflug als Anschlussflug auf den Erstflug zu warten hat. Dies ist bei dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt mit Sicherheit nicht der Fall. Dem Flug Palermo nach Mailand war die Flugnummer … zugeordnet, planmäßig durchgeführt von Lufthansa, der Beklagten, dem Flug von Mailand nach Stuttgart war die Flugnummer … zugeordnet, planmäßig durchgeführt von C.
Das Gericht geht davon aus, dass auf dem Flughafen Mailand zwischen der planmäßigen Ankunft des Fluges Palermo /Mailand) und dem Abflug des Fluges nach Stuttgart eine Vielzahl von weiteren Flugzeugen landete und die Passagiere der landenden Flugzeuge für den Fall, dass sie von Mailand weiterreisen wollen, sich unabhängig von ihrem bisherigen Flug auf eine Vielzahl von Weiterflügen verteilen. Es handelt sich somit nicht um einen direkten Anschlussflug bei dem Flug von Mailand nach Stuttgart, sondern um einen Anschlussflug, wie er bei größeren Flughafen ständig in alle Himmelsrichtungen vorkommt.
Hätte die Beklagte bei dem Verkauf der verschiedenen Tickets an die Klägerin der Klägerin eine von der Beklagten zu verantwortende einheitliche Planung der verschiedenen Teilabschnitte zukommen lassen, würde das Gericht von einem direkten Anschlussflug ausgehen. Da dies jedoch nicht der Fall ist, sich vielmehr die Klägerin aus dem unpersönlichen Internetangebot der Beklagten die ihr genehmen Teilflüge herausgesucht hat, kann von einem direkten Anschlussflug nicht die Rede sein.
Im übrigen sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 20101 keinerlei Kriterien entwickelt, worin sich ein „direkter“ Anschlussflug von einem „einfachen“ Anschlussflug unterscheiden soll.
Im Übrigen ist das Amtsgericht Nürtingen der Auffassung, dass bereits das planmäßige Auseinanderfallen der ausführenden Luftfahrtunternehmen bei der Strecke Palermo/Mailand einerseits und der Strecke Mailand/Stuttgart andererseits gegen das Vorliegen eines „direkten“ Anschlussfluges im Sinne von Art. 2 h) der FluggastrechteVO spricht.
Hätte die Klägerin dem Amtsgericht Nürtingen den am Abfertigungsschalter in Catania bzw. Palermo vorgelegten Flugschein vorgelegt und wäre dort als Zielort Stuttgart genannt gewesen, hätte es sich bei Stuttgart um das Endziel gehandelt. Davon hat die Klägerin jedoch nichts berichtet.
Amtsgericht Nürtingen. Beschlusvom 29. April 2011 – 11 C 596/11
- BGH, Urteil vom 14.10.2010 – Xa ZR 15/10[↩]