Unter dem Begriff der „Dosistitration“ wird nur das Auf- oder Abdosieren eines bestimmten Wirkstoffs bzw. Arzneimittels verstanden wird. Nicht unter diesen Begriff fällt jedoch der Wechsel von einem Monopräparat auf ein entsprechendes Kombinationspräparat, nachdem das Monopräparat nicht zu hinreichenden Ergebnissen geführt hat.

Zwar trifft die Angabe „Eine Dosistitration ist nicht erforderlich“ im engeren Wortsinn auch dann zu, wenn für ein Präparat keinerlei Dosisanpassung (= Dosistitration) vorgesehen ist. Mit dieser Werbeangabe wird jedoch -jedenfalls bei erheblichen Teilen des angesprochenen Fachverkehrs- auch der falsche Eindruck erweckt, dass eine Dosistitration grundsätzlich möglich sei.
Der Umstand, dass diese Möglichkeit tatsächlich nicht besteht, stellt hinsichtlich der Patientenfreundlichkeit einen Nachteil bei der Anwendung der beworbenen Präparate dar. Zum einen kann die fehlende Möglichkeit einer Dosisanpassung dazu führen, dass der Patient mehr Wirkstoff als eigentlich nötig erhält, weil eine Abdosierung nicht möglich ist. Zum anderen muss bei unzureichender Wirkung der beworbenen Präparate ein Wechsel des Arzneimittels erfolgen.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 11. Februar 2010 – 3 U 122/09
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- Landgericht Hamburg: Juliette Kober