Dual-Use-Essig

Ein Essigprodukt, das sowohl als Lebensmittel als auch zu Reinigungszwecken benutzt werden kann, unterliegt den Anforderungen der Biozid-Verordnung.

Dual-Use-Essig

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall die Werbung und Produktaufmachung der Herstellerin von so genannten dual-use Produkten untersagt und damit gleichzeitig die anderslautende Eilentscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M.1 aufgehoben. Die „dual-use“-Produkte der Antragsgegnerin sind zwei Essig-Produkte, die sowohl zur Reinigung als auch als Lebensmittel eingesetzt werden können. Es handelt sich um chemische Gemische, die jedenfalls aus Wasser und Essigsäure (7,5%) bzw. aus Wasser, Essigsäure (10 %) und Zitronensäure bestehen.  Die Verpackungen der Produkte enthielten keine Hinweise auf die Biozid-Verordnung und das ChemieG.

Die Antragstellerin vertreibt Reinigungsmittel. Sie nimmt im Eilverfahren die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch, da Werbung und Produktaufmachung Verstöße u.a. gegen die Biozid-Verordnung und das ChemieG enthielten. Nachdem der Antrag vom Landgericht Frankfurt a.M. zurückgewiesen worden war, hat die Antragstellerin hiergegen Beschwerde eingelegt.

In seiner Entscheidungsbegründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ausgeführt, dass die Antragsgegnerin mit der gewählten Produktaufmachung gegen die Biozid-Verordnung verstoße. Bei dem Produkt handele es sich um ein Biozid. Der Begriff sei weit auszulegen. Nach Meinung des Oberlandesgerichts sei nicht die Zusammensetzung oder Herstellung entscheidend, sondern nur, ob die fragliche Substanz chemisch oder biologisch auf den Schadorganismus wirke und vom Hersteller hierzu bestimmt sei. Das hier zu beurteilende Produkt habe zwei Verwendungszwecke.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 31. August 2020 – 6 W 85/20

  1. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.6.2020 – 3/8 O 53/20[]

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