Durch R-Gespräche verdienen

Die Abrechnung und Inkassierung von angeblichen R-Gesprächen mit einer angezeigten Absenderrufnummer (0)69 747 362 (Produkt-ID 81205) ist von der Bundesnetzagentur rückwirkend zum 18. Februar 2012 verboten worden.

Durch R-Gespräche verdienen

Die Bundesnetzagentur hat das Verbot gegenüber sämtlichen Netzbetreibern ausgesprochen. Seit Februar 2012 hatten Verbraucher Anrufe unter Anzeige der Absendernummer (0)69 747 362 erhalten. Eine Ansage informierte die Angerufenen, dass ein Auslands-R-Gespräch für sie vorliegen würde. Die Betroffenen wurden dann – wie im Rahmen von R-Gesprächen üblich – aufgefordert, die Taste „1“ zu wählen, wenn sie das angeblich vorliegende R-Gespräch annehmen wollten. Um das Gespräch abzulehnen und künftig keine Auslands-R-Gespräche mehr zu erhalten, sollte die Taste „2“ gewählt werden. Tatsächlich lag nach der Annahme des R-Gesprächs regelmäßig kein Gesprächswunsch aus dem Ausland vor. Einige Verbraucher schilderten, nach Drücken der Taste „1“ Werbung oder Informationen über Gewinnspiele erhalten zu haben. Bei der angezeigten Absenderrufnummer (0)69 747 362 handelt es sich um eine „verkürzte“, nicht existierende Rufnummer. Die angeblichen R-Gespräche werden mittels der Produkt-ID 81205 in Rechnung gestellt. Teilweise werden die Verbindungen auch als „R-Gespräch“ oder „Service 0900 Premium Dienst 58“ ausgewiesen.

Das von der Bundesnetzagentur verhängte Rechnungslegungsverbot bedeutet, dass betroffenen Verbrauchern die Beträge unter der genannten Produkt-ID nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Verbraucher bereits derartige Rechnungen erhalten haben, greift das Verbot der Inkassierung. Die Forderungen dürfen also nicht mehr eingezogen werden. Wenn der Verbraucher die bereits in Rechnung gestellten Beträge schon bezahlt hat, greifen beide Verbote jedoch nicht unmittelbar. In diesen Fällen sollten Betroffene ggf. mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld zurückzufordern. Enthält die Telefonrechnung keinen Hinweis auf die Produkt-ID, sollte der Verbraucher zunächst bei seinem jeweiligen Telefonanbieter die Produkt-ID erfragen, um zu prüfen, ob das ausgesprochene Verbot auch die ihm in Rechnung gestellte Leistung betrifft.

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