Das Bundesverfassungsgericht hatte jetzt sich in zwei Verfassungsbeschwerden mit der Frage zu beschäftigen, ob und wann bei dem Vorwurf, ein Handwerk zu betreiben, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, eine Durchsuchung gerechtfertigt sein kann. In beiden Fällen hatten die Beschwerdeführer ein Gewerbe “Holz- und Bautenschutz” angemeldet und ihnen wurde vorgeworfen, darüber hinaus weitere bau-vollhandwerkliche Tätigkeiten auszuüben. In beiden Fällen hatten die Verfassungsbeschwerden Erfolg.

Das Gewicht des Eingriffs verlange, so das BVerfG, als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen. Ferner bedarf die Durchsuchung vor allem auch einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen. Der Richter darf, so das BVerfG wörtlich, die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich auf Grund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Die Anordnung der Durchsuchung stehe von vornherein unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Soll wegen einer Ordnungswidrigkeit durchsucht werden, die angesichts eines niedrigen Ordnungsgeldes (hier: 10.000 €) vom Gesetzgeber als minderes Unrecht eingestuft wurde, so sind die Anforderungen an die Stärke des Tatverdachts unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit erhöht. Von der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit habe sich der Richter ebenfalls aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen zu überzeugen.
Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme differieren nach der Schwere der im Raum stehenden Ordnungswidrigkeit. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit beinhaltet deshalb, dass die jeweilige Rechtsgrundlage der Ordnungswidrigkeit genannt werden muss. Nur so wird erkennbar, welcher Tatvorwurf erhoben wird und mit welcher Sanktion zu rechnen ist.
Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 4. März 2008 – 2 BvR 103/04 und 2 BvR 1866/03