E-Bacchus und der Tokajer-Wein

Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage Ungarns gegen die Eintragung der Bezeichnung „Vinohradnícka oblas Tokaj“ für die Slowakei in der Datenbank E-Bacchus abgewiesen. Diese Eintragung kann nach Ansicht des Europäischen Gerichts nicht in Frage gestellt werden, denn sie wird automatisch auf der Grundlage des Schutzes vorgenommen, in dessen Genuss diese Bezeichnung in der Union bereits vor der Errichtung der Datenbank kam.

E-Bacchus und der Tokajer-Wein

Die Weinbauregion Tokaj erstreckt sich auf Ungarn und die Slowakei. Die Kommission trug auf Antrag der Slowakei die geschützte Ursprungsbezeichnung „Vinohradnícka oblas Tokaj“ in die Listen für die in bestimmten Anbaugebieten hergestellten Qualitätsweine (Qualitätsweine b. A.) ein, die sie am 17. Februar 2006 und am 10. Mai 2007 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte.
Am 31. Juli 2009, einen Tag vor der Einführung des elektronischen Registers von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Weine (Datenbank E-Bacchus), wurde eine neue Liste der Qualitätsweine b. A. veröffentlicht. Sie schloss eine von der Slowakei beantragte Änderung der in den vorherigen Listen veröffentlichten geschützten Ursprungsbezeichnung ein. In dieser neuen Liste wurde daher die geschützte Ursprungsbezeichnung „Tokajská/Tokajské/Tokajsky vinohradnícka oblast’“ eingetragen. Die Datenbank E-Bacchus hat die Veröffentlichung der Listen der Qualitätsweine b. A. ersetzt. Auf der Grundlage der neuen Liste wurde die geschützte Ursprungsbezeichnung „Tokajská/Tokajské/Tokajsky vinohradnícka oblast’“ für den in der Slowakei befindlichen Teil der Weinbauregion Tokaj in die Datenbank E-Bacchus aufgenommen.

Am 30. November 2009 richtete die Slowakei ein Schreiben an die Kommission, mit dem sie diese ersuchte, in der Datenbank E-Bacchus die geschützte Ursprungsbezeichnung „Tokajská/Tokajské/Tokajsky vinohradnícka oblast’“ durch die geschützte Ursprungsbezeichnung „Vinohradnícka oblas Tokaj“ zu ersetzen. Sie führte dazu aus, die Bezeichnung „Tokajská/Tokajské/Tokajsky vinohradnícka oblast’“ sei durch ein Versehen in die Liste der Qualitätsweine b. A. aufgenommen worden; tatsächlich werde in ihren nationalen Rechtsvorschriften die Bezeichnung „Vinohradnícka oblas Tokaj“ verwendet, auf deren Grundlage die Eintragung in die Liste vorgenommen werden sollte.
Nachdem sich die Kommission vergewissert hatte, dass in den fraglichen slowakischen Rechtsvorschriften am Tag der Einführung der Datenbank E-Bacchus in der Tat die Bezeichnung „Vinohradnícka oblas Tokaj“ zu finden war, änderte sie entsprechend dem Antrag der Slowakei die in dieser Datenbank enthaltenen Informationen.

Ungarn trat dieser Änderung jedoch unter Bezugnahme auf die am 30. Juni 2009 erlassenen (und am 1. September 2009 in Kraft getretenen) neuen slowakischen Rechtsvorschriften über Weine entgegen, in denen sich der Ausdruck „Tokajská vinohradnícka oblas“ finde. Ungarn erhob daher beim Gericht Klage mit dem Antrag, die von der Kommission in der Datenbank E-Bacchus für die Slowakei vorgenommene Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Vinohradnícka oblas? Tokaj“ für nichtig zu erklären.

In seinem Urteil stellt das Gericht der Europäischen Union zunächst fest, dass die Bezeichnungen für Weine, die bereits vor der Einführung der Datenbank E-Bacchus aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften der Union geschützt waren, automatisch aufgrund der seit Einführung dieser Datenbank geltenden Rechtsvorschriften geschützt sind. Daher hat ihre Einführung den Charakter des Schutzes dieser Bezeichnungen von Weinen nicht geändert, so dass dieser Schutz nicht von ihrer Aufnahme in die Datenbank abhing. Die Aufnahme ist nämlich lediglich eine Folge des automatischen Übergangs eines bereits bestehenden Schutzes von einem Regelungsrahmen auf einen anderen und keine Voraussetzung dieses Schutzes.

Weiter führt das Gericht der Europäischen Union aus, dass der Schutz, den das Unionsrecht den Bezeichnungen von Weinen aufgrund der vor der Einführung der Datenbank E-Bacchus geltenden Rechtsvorschriften der Union gewährte, auf den durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Weine beruhte. Dieser Schutz ergab sich somit weder aus einem autonomen Gemeinschaftsverfahren noch aus einem Vorgang, an dessen Ende die von den Mitgliedstaaten anerkannten geografischen Angaben in einem zwingenden Rechtsakt der Gemeinschaft gebündelt worden wären. Das Gericht stellt hierzu fest, dass die am 1. August 2009 – dem Tag der Einführung der Datenbank E-Bacchus – geltenden slowakischen Rechtsvorschriften, auf denen der gemeinschaftliche Schutz der Bezeichnungen von Weinen hinsichtlich des in der Slowakei befindlichen Teils der Weinbauregion Tokaj beruhte, lediglich die Bezeichnung „Vinohradnícka oblas? Tokaj“ enthielt, so dass nur sie an diesem Tag in der Union zu schützen war.

Das Gericht der Europäischen Union legt in diesem Zusammenhang dar, dass die fälschliche Veröffentlichung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Tokajská/Tokajské/Tokajsky vinohradnícka oblast’“ im Amtsblatt nichts daran änderte, dass nach den allein maßgebenden slowakischen Rechtsvorschriften die Bezeichnung „Vinohradnícka oblas? Tokaj“ am 1. August 2009 geschützt war. Auch der Umstand, dass die neuen, am 30. Juni 2009 erlassenen slowakischen Rechtsvorschriften über Weine den Begriff „Tokajská vinohradnícka oblas?“ enthielten, vermag nicht in Frage zu stellen, dass die Bezeichnung „Vinohradnícka oblas? Tokaj“ am 1. August 2009 geschützt war, denn die neuen Rechtsvorschriften sind erst am 1. September 2009 in Kraft getreten.

Unter diesen Umständen hat das Gericht der Europäischen Union im Hinblick darauf, dass die Bezeichnung „Vinohradnícka oblas? Tokaj“ bereits vor ihrer Aufnahme in die Datenbank E-Bacchus durch das Unionsrecht geschützt war, entschieden, dass ihre Aufnahme in diese Datenbank keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag. Da das Gericht der Europäischen Union auf der Grundlage des Vertrags allein die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Unionsorgane mit Rechtswirkung gegenüber Dritten überwacht, weist es die von Ungarn erhobene Klage als unzulässig ab.

Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 8. November 2012 – T-194/10 [Ungarn / Kommission]

Bildnachweis: